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Charter: Urkunden (1058-1899) 1409 VII 12
Signature: 1409 VII 12
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12. Juli 1409
Abt Peter II. und der Convent von Göttweig stellen dem Leonhard Forster einen Schuldbrief über 1000 lb. d. aus.
Source Regest: FUCHS, Göttweig II (=FRA II/52, Wien 1901) S. 85, Nr. 984
 

orig.
Current repository
Stiftsarchiv Göttweig (http://www.stiftgoettweig.or.at)

Siegel abgefallen. Material: Pergament
Condition: Perg. durch Schnitte cassiert.

    Graphics: 






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      Wir Peter von gots gnaden abbt und der ganncz convent unser frawn gotshaus zu Kottweig vergehen offnlich mit dem brief und tuen kun[d]a . . . . . . . . . . . . . . . . . und kunftigen, das wir sullig warden sein und gelten sullen dem erberen Lienharten dem Vorster und allen seinen erben tausent pf[unt] . . . . . . . pfenning, die sŷ uns zu unsers gotshaus merklicher notduerft berait gelihen habent, und dofueer haben wir in unser herschaft allew [ze Rêna] . . . . . . . zu der zeit, do wir das mit recht wol getuen mochten mit allen den eren rechten und nueczen, alls es von alter herkomen ist, ausgenomen . . . . . . . . . . . . . . . . . oblaÿ gehorent, von dem hêutigen tag, und der brif geben ist, funf ganncze jar ungelast. Es ist zu merkchen, das sŷ alle jar hun[dert] . . . . . . . . . . . . . innemmen und ingefallen sullen von unsern guelten doselbs in der herschaft zu Rêna. Dofueer muegen sŷ wol traid nemmen . . . . . . . . . . . . . zwelif schiling, ain mutt habern fueer ain pfund pfenning oder von andern nueczen allsviel, das sŷ hundert pfund pfennin[g] . . . . . . . . . . . . . . . [be]czallt werden. Sŷ sullen auch den hof zu Rêna mit aller zuhorung mit allen eren rechten und nueczen in pflegweis inhab[en] . . . . . . . . . . . . . . , allsweit die herschaft zu Rêna ist, nueczen und nŷessen und unverkert die egenant funf jar beleiben. Auch ist ze merkchen, was . . . . . . . . . . . . . . . . . zu Rêna dinst und gult haben über die vorgenanten nuecze und gult, die dem Vorster und sein eriben jerlich gefallen sullen, die so . . . . . . . . . . . . . . . hannden trewlich inneinmen und raichen, alls ander unser pfleger getan habent angeverd. Wir sein auch des vorgenanten sac[zes] . . . . . . . . . . . . . . . . und fuerstand, alls des lannds recht ist in Osterreich. Wêr aber, das der vorgenant Vorster oder sein eriben des saczes nicht leng[er] . . . . . . . . . . . . . haben die benandten jar aws, das sullen sŷ uns verschriben wissen lassen, darnach sullen wir sŷ des oben geschriben gelts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beczallen in ainem halben jar oberhalb oder niderhalb der Enns, welihew stat oder markcht sŷ uns benennent in de[m] . . . . . . . . . . . . . . . . . Tuen wir des nicht, was sŷ dann irs vorgenanten gelts schaden nêmen, wie sich das fueegt oder allswie der schad benand . . . . . . . . . . . . . . . . oder ir anwalt ungeswaren und unberecht an ayd gesprechen muegen mit iren warten, dorumb ze gelauben denselben sch . . . . . . . . . . . . . . . . hauptguet sullen wir in auch gênnczlich ablegen und widerkeren. Das alles sullen sŷ haben auf der vorgenanten herschaft [zu Rêna] . . . . . . . . . . . . . . [nichts] ausgenomen nach hindangesaczt und dorczu auf allem unserm gueet, das wir und unser gotshaus indert haben versucht [oder unversuecht] . . . . . . . . . allslang und allsverr, das sŷ hauptguets und schaeden davon gênnczlich beczallt werden. Des sullen und muegen s[ŷ] . . . . . . . . . . [unter]winden an fuerpot an klag und an alls rechten, das sullen wir in dhainer weis nicht widersprechen weder gaistlich [nach weltlich] . . . . . . . . . alls gevêrd. Reddeten oder têtten wir oder ander yemandt von unsern wegen ichts dawider, das hieten wir alls verloren . . . . . . . . . . . . . . . . . . rechten gewunnen, auch wann sich die vorgenant funf jar vergangen habent, so haben wir denn volln gewalt herw[ider] . . . . . . . . . . . . . . [vir]zehen tag vor sand Margretentag oder virczehen tag hinnach umb das vorgenant gelt, alls das oben geschriben stet, . . . . . . . . . . . . . . . [ze ur]kund geben wir in den brief versiglten mit unserm und unsers convents baiden anhangunden insigillen, der [geben ist nach Christi] gepurd virczehenhundert jar darnach in dem newnten jare an sand Margretentag.
      Source Fulltext: FUCHS, Göttweig I (=FRA II/52, Wien 1901) S. 85-86

      Original dating clausean sand Margretentag

      Comment

      Diese Urk. war als Deckblatt in einen Codex eingeheftet.


      LanguageDeutsch

      Notes
      a Lücke hier und weiterhin infolge eines Schnittes am rechten Höhenrande.
      Places
      • Göttweig, Benediktinerstift (GB KR)
      • Oberranna (GB KR)
      geographical name
      • Enns
        • Regular Form: Enns, Fluß
      Persons
      • Lienhart der Vorster
      • Petrus II., Abt des Benediktinerstiftes Göttweig (1404 - 1431)
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