Charter: Urkunden St. Dorothea (1259-1778) 1473 XII 20
Signature: 1473 XII 20
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20. Dezember 1473, Wien (Wienn)
Vergleich: Stadt Wien - Stift St. Dorothea in Weineinfuhr- bzw. Schankangelegenheiten. Hanns Heinl, Bürgermeister von Wien, schließt mit dem Stift St. Dorothea wegen des Weinschenkens und wegen der Einfuhr der Weine in seine Keller folgenden Vergleich: 1. "Dass der propst und convent jährlich siebenzig fuder weins lesen und zu gewöhnlichen zeiten her in die stat in ihr kloster und keller führen und bringen mögen, die sie darin ausspeissen, von zapfen verschenken oder gästen nach ihrem gutdünken verkaufen mögen, und ob sie durch ihrer nothdurft willen, welches jahr das wäre, zehen fuder weins mehr den siebenzig fuder herein brächten, damit mögen sie auch handeln, als vorgemelt ist, doch also, dass sie uns von denselben zehn fuder weins steuer geben sollten, so viel als dann auf ein fuder geschlagen wird und die bürger ungefährlich davon geben; ferner sind zweiundvierzig pfund pfennig jährlicher gült auf unserer mauth zu Stadlau verschrieben, die mit 400 pfund pfennig abzukaufen sind nach inhalt der goldbulle und der verschreibung die sie von uns darum haben, und anderthalb hundert pfund pfennig, die wir ihnen um wein so wir zur bezahlung des von Braunnegk und anderen enden geben haben, schuldig sein gewesen, und die versessen gult der zwayundvierzig pfund pfennig dreizehen jar der stadt ganz nachgelassen und die verschreibung und brief solcher gult und schuld zu unsern handen ihnen geantwurt. Daentgegen haben wir ihnen auch nachgelassen die fünf pfund pfennig jährlicher gult, die sie uns von den zehn fudern weins, so sie über die vorgenannten siebentzig fuder herein geführt haben, auch die sechs pfund pfennig die sie uns von ihrer badstuben jährlich bisher versessen haben und schuldig sein worden. Und das zu zweihundert und sechsthalbundvierzig fuder weins, die sie über ihre anzahl her in die stadt geführt haben und uns verfallen sein nach laut ihres briefs, den wir von ihnen darum gehabt haben. Doch sollen sie uns fürbaß die obgenannten sechs pfund jährlich von der ebengenannten badstuben dienen nach laut unseres grundbuches und ihrer verschreibung, so wir von ihnen haben das wir ansehen und zuvorderst für uns nehmen das daraus die mehrung des heiligen gottesdienstes und aufnemen des bemelten gotshauses kommen mag; und sein mit gutem willen und wohlbedachtem mut mit gemainem veraintem zeitigem rat mit dem ehrwürdigen geistlichen herrn herrn Stefan propst und dem convent zu sand Dorothea hier einer neuen ordnung eins worden und wollen auch dass der nun fürbaß von beiden theilen ewiglich und völliglich an allen abgang nachgangen soll werden. In der meinung als hernach begriffen wird. Vorerst dass die geistlichen herrn zu sand Dorothe und ire nachkommen alljährlich achtzig fuder wein zu gewöhnlichen zeiten her gegen Wien in ihr kloster und keller führen und bringen lassen die mögen sie in demselben ihrem keller ausspeißen, von zapfen verschenken oder gästen verkaufen nach ihrem gutdünken und ob sie durch ihre nothdurft willen, welches jahr das wäre, zwanzig fuder weins mehr denn achtzig fuder herein brächten, damit mögen sie auch handeln als vorgemelt ist. Doch also, dass sie uns von denselben zwanzig fudern weins die sie über die 80 fuder herein bringen sollen steuer geben von jedem fuder so viel darauf geschlagen wird und die bürger gemeiniglich davon geben und an solchen ihren wein führen, weinschenken und verkaufen. Der ehegenannte ihr wein soll und wollen wir ihnen ohne irrung thun weder mit weinkosten, ausrufen, vosziehen, unterkäuflern noch in keinen andern weg. Und sollen solche weinschenken bescheidentlich thun und handeln also, da sie in ihrem hof und keller nicht lassen öffentlich kugeln, kegeln, karten oder würfelspiel treiben, damit andere leute nicht davon geärgert werden. Wenn sie ihre weine in die stadt führen wollen, so sollen sie jährlich zeichen an die stadtthöre, da dieß nothdurft ist, nennen, damit sie an den thoren nicht geirrt noch aufgehalten werden, und dieselben zeichen soll man ihnen ohne alle widerrede und ohne alle beschwerniss geben. Auch sollen sie die weine aufschreiben lassen ohne widerrede. Wäre aber, dass sie mehr wein hereinbrächten oder führen ließen, dann die anzahl die ihnen erlaubt ist, dieselben weine sollen dann der ehegenannten stadt verfallen sein, ohne alles nachlassen. Mir urkund des briefs besiegelt mit unserm kleinen anhangenden stadt insigel."Source Regest:
Kartei Stiftsarchiv Klosterneuburg
Kartei Stiftsarchiv Klosterneuburg
Handschrift D 80, QQ, Nr. 1
Abschrift
Original dating clause: montag vor sand Thomantag des heiligen zwelifboten
Editions:
- Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, I. Abt., III. Bd. (Regesten), 2432, S. 36 f.
Language:
Places
- Wien (Wienn)
Klosterneuburg, Stiftsarchiv, Urkunden St. Dorothea (1259-1778) 1473 XII 20, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-StiAK/StDorotheaCanReg/1473_XII_20.1/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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