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Charter: Urkunden (777-1894) 1625 III 20
Signature: 1625 III 20
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20. März 1625
Kaiser Ferdinand II. überläßt seinem Geheimen Rat und Hofkammerpräsidenten, Abt Anton von Kremsmünster, in Würdigung der zahlreichen Dienste, die er vnnß vnd vnnserm Erzhauß Österreich ein geraumbe Zeitt her Zu vnnserm genedigsten benüegen vnd Wolgefallen, in Mehrley weeg, mit grosser Mühe, Sorg, vnd vnuerdroßnen embßigen Vleiß, Getreu, Erbar, Schicklich, vnd guetherzig erzaigt vnd bewisen hat, gemäß seiner Resolution vom 11. März 1625 die von weillandt Carln Jörger vnnß per Commissum haimbgefallene Herrschafft Schärnstain mit allem Zugehör, alles Inhalt vnd vermüg eines ordentlichen aufgerichten vnd verferttigten Vrbars, so Ermeltem Abbten, seinem Conuent vnd Gottshaus, durch vnnser Nider Österreichische Camer geferttigter Zuegestellt werden solle, um 94645 Gulden, welhe Er Abbt Zu Crembsmünster, Zu Einer Ersamen Landtschafft...ob der Enns Händen, vermüg beygebrachter Quitung biß Zu völliger Decision vnd Gerichtserkhantnus, welche von denen Creditorn auß diesem Khaufschilling bezahlt werden sollen, alberait erlegt vnd ausgezehlet, vnd also dis orts die gebüerente richtigkhait gemacht hat...Doch behalten wier vnß vnnsern Erben, vnd nachkhomben hierinen außtruckhllch beuor, die Geistlichen Lehenschafften, das Er, sein Conuent vnd Gottshaus, oder seine nachkhomen, auch Jeder Khünfftiger Inhaber diser Herrschafft sich khainer andern, als der Catholischen Religion daselbsten gebrauchen, auch die Pfarren vnd Beneficien, Jederzeit mit Catholischen der Römischenn Khierchen Zugethanen Tauglichen Priestern versehen vnd ersezen lassen sollen, Wie Er Abbte dann Zu gedachter vnser Nider Österreichischen Camer, für sich, sein Conuent vnd Gotthaus derenthalber ainen Reuers erlegt, Item die Vrbar Steuer vnd Neuen Anschlag, oder was dergleichen Khünfftig bon Einer Ersamben Landtschafft bewilligt werden möchte, in vnser Vizdombambt in Österreich ob der Enns Zu raichen beuor, Deßgleichen auch alle Schätz vnd Perggwerch, In dem es da in solcher Herrschafft vber khurz oder Lang ainiges Perggwerch entstehen möchte, der gemainen österreichischen Perggwerchs Ordnung nach damit gehalten werden solle, Also soll vnd mag auch gedachter Abbt vnd seine nachkhomen die Waldt vnd Gehültz diß orts Innen haben, nutzen vnd nüessen allermassen solche die vorige Inahaber, seit der aufgerichten Reformation, deren datum stehet: den Letzten Nouembris des verschinen Drey vnd Sechzigisten Jars, Innen gehabt vnd genossen haben, Darnebens aber solle vnns vnd vnsern Erben, dits orts auch lauter vorbehalten sein, was wir Zu Vnserm Salzwesen Zu Gmunden, vnd denen Nasadisten Schöffen bedürffen, vnd dartzue Nutzlich vnd Tauglich sein wierdt, daß wir solches Jederzeit ohn ainige Betzahlung, Zu vnserer gelegenhait nemen, vnd gebrauchen mügen. Letztlichen behalten wir vnß auch den Wildtpan des Rotten vnd Schwartzen Wildts, dis orts außtrucklich beuor, vnd solle sich mehrernenter Abbt, sein Conuent, Gottshaus oder Nachkhomen an dem Reißgeiaidt benüegen lassen.
Source Regest: Regestenbuch Kremsmünster
 

orig.
Current repository
Stiftsarchiv Kremsmünster (http://www.stift-kremsmuenster.at)

Siegel; Aussteller: 4d Notarius Description: Von vnser Nider österreichischen Camer, auf den von vnnß an Sie, vom 11. Martii diß Jars eruolgten gnedigisten Beuelch gefertigt. Hannss Ruprecht Hegemüller, Canzler; Cc. Camerae: Hans Balt Wolff Adam Fernberger; Paul Jäger; Ra: Franciscus Wiser Dr.Material: Pergament
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    Original dating clauseden 20. Martii

     
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