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Charter: Urkunden (777-1894) 1627 III 29
Signature: 1627 III 29
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29. März 1627, Wien
Kaiser Ferdinand II., vor dem sich der gesamte Prälatenstand von Oberösterreich beshwert hat, daß er entgegen der von dem früheren Kaisern und namentlich von Rudolf II. erlassenen Resolutionen in ersetzung der Landt Räthstöllen ain geraumbe Zeit hero praeteriert und durch die verfaste Landt Taffel gleichsambaar ausgeschlossen werden wolle, kraft landesfürstlicher Autorität, zumahl nemlich und ohne das der maiste thail aus denen politischen Ständten ob der Ennß durch Ihr selbst aigen Rebellion alle Ihre Privilegia und Freihalten verwierckht und dero Confirmation, moderation, auch Münder: vnd vermehrung, ainich vnd allain bey vnnserm genedigsten wolgefallen vnd belieben stehet, die Bestimmung, daß soliches Rathsmittl oder Landt Rathstöllen mit wolqualificierten Subiectis, Sowol aus den Praelaten: Als Herrn: vnd Ritter Standt, von vns, vnnsern Erben vnd nachv khommen, erkhieset, benent vnd verordnet werden, vnd Sy die praelaten hierinnen wie in andern Landts Versamblungen vnd Rathshaltungen, Ihr gebürliche Praecedentz in Sessione et voto haben sollen. Vnnd dieweillen auch denen Praelaten bis hero die laistung des Corporal vnd Appellations Aydts, wie nit weniger Juramentum Calumniae et attestationis aufgetragen werden wollen, Also Statuiern vnd ordnen wier, das es disfals zu observirung der Gerichtlichen Proceß im Landt, bey denen mit den Zwayen obern Politischen Ständten gebreuchigen Terminis verbleiben, und Sy die Praelaten hierinen denselben in ainem vnd dem andern gantz gleich gehalten werden sollen. Also auch, Nachdem die Erste Instantz vber die Geistlichen Personen,,vnd demselben Güettter, indifficultet vnd Zweiffel (wohin nemblich dieselb in Zuetragenden fahlen gehörig) getzogen werden wöllen Erklären vnd Setzen wir, das nit allain die Praelaten, Sondern auch die Pfarrer vnd andere Geistliche Personen (ausser den Sachen so mere personalia spititualia antreffen, vnd für den Ordinarium Loci gehören) mit der Instantz active vnd passiue, für die Landtshaubtmanschafft gewissen, vnd disfals dem Vogthernn hoc solo titulo ainlche absonderliche Instantz oder weittere Jurisdiction für sich vber die Geistlichen Personen nicht eingeraumbt noch verstattet sein, Sonsten aber vnd im vbrigen es bey den Erb Vogtheyen, doch ausgenomben aller müßgebreuch, Beschwerungen der Gottsheüßer vnd andern handlungen, so denen Geistlichen Fundationen praeiudicierlich sein, verbleiben, vnd also Niemandts sein Recht entzogen werden solle. Betreffend Verer die repetier: vnd Vindicierung der von denen Clöstern, Pfarrn vnd Beneficien entwendten vnd alienierten Geistlichen Güettern, Sowol auch der Geistlichen Standts Temporal Sachen, ob nemblich dieselben für vns nach Hoff, oder vnnser Landtshaubtmanschafft ob der Enns Zuweisen, Solle es vber das destwegeb im Landt Publicierte Patent, solicher gestalt observiert werden, das die Jenigen weliche der gleichen Gütter Inenhaben vnd besützen, Zu edierung Ihres tittuli Possessionis in ainem khurtzen Termin, Inmassen in diesem vnserm Ertzhertzogthum Össterreich vnder der Ennß gebreuchig, angehalten vnd die edierungen vns Zu vnnserer Verrern Resolution vberschickht, Entgegen aber was solicher Geistlichen Güetter, vnd der temporalien halber denen ansprechern das Sy es ad pias caasas gestifft, durch authentica Instrumenta nicht erwisen vnd beygebracht worden, die Sachen Zwischen denen Interessierten durch ain kurtzen Summari Proceß, vor vnserer Landtshaubtmanschafft ob der Enns ausgefüerth vnd entschaiden werden wolle. Das auch Schlieslich der Praelaten Standt durch Aufrichtung der Neuen Landt Taffel, gleichsfalls in vielweg beschwert Zusein fürgebracht, Er auch desthalber noch hievor seine bedenkhen vbergeben, Wollen wir bey Resoluierung berierter Landt Taffel genedigist hierauff gedacht sein, vnd ohne vorgehende vernembung des Praelaten Standts, denselben wider gebür vnd billigchhait nit beschweren lassen.
Source Regest: 
Regestenbuch Kremsmünster
 

orig.
Current repository
Stiftsarchiv Kremsmünster (http://www.stift-kremsmuenster.at)

Siegel; Aussteller
Notarius Description: Mp: Jo. Bapt. Fhr. v. Vordenberg, Tobias Mertinger, LiebenbergMaterial: Pergament
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    Original dating clauseden 29. Martij



    Languagedeutsch
    Places
    • Wien
       
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