useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Lilienfeld, Zisterzienser (1111-1892)  1551 II 06
Signature: 1551 II 06
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1551 Februar 5
Propst Leopoltus Hagn von S. Poldten, Propst Bartlme von Herzogwurg und Liennhart Pultzer, Verwalter der Herrschaft Sand Poldten für Abt Georg Reichardt von Lillienfeldt und Cristoff Herr zu Losenstain, Veit Hager zu Allentsteig und Georg und Hans die Geirn von Osterwerg für Cristoff Jörger zu Tollet und Kreuspach schlichten als Spruchleute einen Streit und schließen einen Vertrag: 1. Der Streit ist gänzlich beigelegt, und von weiteren gegenseitigen Ansprüchen wird Abstand genommen. 2. Das Amt Traisen, das der verstorbene Wilhalbm von Rogendorff 1537 Mai 4 um 687 lb dem verstorbenen Abt Wolfgang versetzt hatte, sollte von Jörger abgelöst werden; er gibt nun seine Ansprüche auf, erhält jedoch folgende Güter übertragen: Laurenz am Reit vom Gut am Reit Yppoliti 80 d und von der Öden im Wethorn Yppoliti 40 d, Jörg Pränntl vom Tuncklperg Yppoliti 50 d, von der Reyndleins peunt Yppoliti 32 d, vom Tunkhlperg Michaeli 3 ß 28 d und vom anderen Tunkhlperg Michaeli 10 d; Wolfgang Hochhueber von der Hofstatt an der Öd Michaeli 3 ß 24 d, alles in Pirihinger Pfarre; Thaman am Walderreicherhof in Veittinger Pfarre Michaeli 1 lb 3 ß 27 d und von 1 öden Hof am Edlperg in Veittinger Pfarre Michaeli 7 ß; Gothart Eckpaur von den 2 halben Egckhofen Michaeli 7 ß und Martini 6 ß; Kaintz im Dornach von der Dornners Öden am Koplberg Yppoliti 4 ß; Steffan Posch vom Poschenerb Martini 8 d; Petrin Sültzhoferin von der Munichwis oder Munichgrueb Martini 6 d; alles in Pirchinger Pfarre; Cristan am Sültzhof in Veittinger Pfarre Michaeli 1 lb 3 ß 23 d; zusammen 7 lb 6 ß 28 d; doch da Jörger nur 6 lb als Entschädigung zugesprochen, muß er 1 lb 6 ß 28 d abgelten, und zwar das Pfund zu 26 lb. 3. Bezüglich der Jagd in der Rambsaw, die Jörger ohne Recht beanspruchte, wird eine neue Grenze festgelegt: Lilienfeld hat alles diesseits der Golsen, der Stroblmull, des Kreuz so bey bemelter mul stet, auch des Veigelpachs und Sanndtgrueb, so alle zu der rechten hannd des wegs von Hainfeldt in die Rambsaw oberhalb des Schnaidtpach anzuraiten gegen den Ludnhofer waldt Khieneckh und derselben pergen ligen; Jörger hat die Jagd auf der anderen Seite der Golsen gegen Sperckhenstain, Rockhlannd und zur Feste Arenberg hin. 4. Das Aasfleisch der Lilienfelder Fleischhacker in Wilhelmsburg darf Jörger nicht mehr nach Kreuspach fordern. 5. Dem Richter von Wilhalbmspurg ist der Mörder des Egckhbauem entflohen; Jörger verlangte die Stellung des Vaters und Bruders des Mörders: Wolfgang auf der Ödt und seines Sohnes Syman; man sieht von gegenseitigen Eingriffen ins Landgericht ab, will aber jedes für sich den Mörder verfolgen. 6. Die Lilienfelder Untertanen werden wie früher Dienste, Zehente und Marchfutter nach Kreuspach leisten. 7. Der Abt hatte seinen Untertanen erlaubt, Büchsen und Stacheln zu haben, und daher entstand dem Jörger Wildschaden; man wird sich in Hinkunft an die königlichen Generalmandate halten. 8. Lilienfelder Untertanen beeinträchtigten das Fischwasser des Jörger auf dem Wisenpach; nach altem Herkommen dürfen die Konventbrüder im Wisenpach baden und fischen; es wird ihnen weiterhin ein- oder zweimal jährlich gestattet; sie dürfen jedoch nur mit den Händen und ohne Gerät fischen. 9. Die Maut für die Holztrift auf der Traisen zu Geblaspruckh, Radichaw und Dörfl oberhalb Wilhalbmsburg gehört dem Jörger und wurde von den Lilienfelder Untertanen beeinträchtigt; für den Hausbedarf besteht in Geblaspruckh und Radichaw Mautfreiheit, in Dörfl muß man aber dem Mautner Jörgers in Wilhelmsburg mauten. 10. Lilienfelder Untertanen im Markt Wilhelmsburg haben auf der Traisen oberhalb St. Oswald eine Wehre errichtet, wodurch Tywaldt Englpaur, Untertan Jörgers, eine Au verlor; der Schaden wird ausgeglichen. 11. Der Richter von Wilhelmsburg hat von etlichen Untertanen Jörgers 14 und 16 d Klaggeld verlangt, das früher nur 4 d betrug: es wird gegenseitig auf 4 d festgesetzt. 12. Lilienfelder Untertanen zu Hainfeldt wandten sich an Abt Leopoldt von Gotweig und verursachten Jörger und seinen Vogtuntertanen Schaden; dieser wird verglichen. 13. Jörger hat den Lilienfelder Untertan Michel Schmid mit seinem Bruder bei der Otterjagd überrascht und diesen Hund und Zeug weggenommen; der Hund ist wieder heimgelaufen, die Netze hat noch Jörger; er soll sie dem Otterjäger zurückgeben, der in Hinkunft aber nur mehr in den eigenen Gewässern jagen darf. 14. Der Abt hat von einem Untertan Jörgers auf der Öden im Darnach 20 d mehr Steuer verlangt, was aber der Abt bestreitet; es bleibt wie bisher. 15. Jörgers Vogtuntertan Marx Pitersperger, Bürger zu Hainfeldt, hat von Lilienfeld 2 Hämmer, von denen Steuerfreiheit behauptet wird, während der Abt 1 lb jährlich verlangt; da der Abt die Steuer als rechtmäßig beweisen kann, bleibt es dabei. 16. Einige Bürger in Wilhelmsburg geben den Getreidezehent an Jörger nicht in richtigem Ausmaß; der Abt verspricht die Einhaltung der Generalmandate. 17. Der Richter von Wilhelmsburg hat sich Grundobrigkeit Jörgers angemaßt und das Geld, das Poltl Leonharter dem Wolfgang Painhierten für das Jörgersche Gut am Mayrhof gegeben hat, einbehalten; der Abt erklärt, daß dies nur vorbehaltlich geschehen ist und daß das Geld ohnedies ins Grundbuch nach Kreisbach gegeben wurde; dorthin wird es auch in Hinkunft gereicht werden. 18. Der Landgerichtsstreit soll zwischen den beiden Teilen durch eine neue Ausmarchung beigelegt werden. 19. Bei Rechtshandlungen in Rorwach und Raydenfeldt soll Jörgers Sohn Helbmhart Strafgelder eingenommen haben, was dieser aber bestreitet; der Streit um die Raifstangen wird verglichen. 20. Der Steg am Waschoff kann für die Untertanen bleiben. 21. Der Richter von Wilhelmsburg hat 2 Jörger Diener ins Rumorgefängnis gebracht und damit seine Kompetenz überschritten; Richter und Rat sollen sich in Kreisbach entschuldigen und 8 ß als Verehrung mitbringen. 22. Lilienfeld verlangt von den Untertanen Jörgers Stospfennig; Jörger verspricht auf Ansuchen der Wilhelmsburger Bürger zum Wegbau beizutragen. 23. Der Steg zu Kropstorf, der von den Untertanen Jörgers abgerissen wurde, kann von den Lilienfeldern wieder errichtet werden. 24. Jörgers Schreiber hat dem Lilienfelder Untertan Topl zu Tuernitz auf der Straße oberhalb Raidnfeldt einen Stachel weggenommen; die Winde wurde schon vom Schreiber verkauft, der Stachel ist zurückzugeben. 25. Das Marchfutter im Khersenpach vom Kitzprecht Erb und oberen Satlhof ist ab 1551 wieder zu zahlen; vom Kauf Jörgers 1544 an wurde es nachgelassen. 26. Der Abt hat 1550 November 28 aus Jörgers Landgericht und Fischwasser einen Büchsenschuß oberhalb des Khänndlpachs einen ertrunkenen Knaben bergen lassen; er verpflichtet sich, in Jörgers Landgericht nicht mehr einzugreifen. 27. Wenn es der Abt mit Urkunden beweisen kann, wird Jörger in Hinkunft von der Proderin-Wiese jährlich 9 d dienen. 28. Wie es Jörger bewiesen hat, muß der Pfarrer von Wilhelmsburg von der Munichpeunt im Kreuspach jährlich 15 d 1 Heller dienen. 29. Der Zehent auf der Newstift, laut Kaufbrief von Cristann Kieller 1435, Cristann Pinder auf der Newstift, jetzt Hans Pinter zu Wilhelmsburg, gehört dem Jörger nach Kreisbach. 30. Das Marchfutter im Eschenawertal von Larenz zu Steypach und von einem Teil der Öden am Rigel je 1 Mästl soll weiterhin nach Kreisbach gereicht werden. 31. Der Zehent auf Hof und Hofstatt im Hag im Gruebtal in der Pfarre Wilhelmsburg gehört nach Kreisbach; der ganze Zehent auf des Phlieglers Krautgarten und Acker, die beide diesseits des Gruebpachs bei den Häusern Phlieglers und Purchkstallers liegen, gehört dem Pfarrer von Wilhelmsburg; der ganze Zehent auf der Schlatmühle und auf 1 kleinen Luß gehört dem Jörger. 32. Der Streit über das Gericht über Poltl auf der Hochenödt, der auf Jörgers Gründen ein Verbrechen begangen hat, wird beigelegt. 33. Um den Stabrechen wird ein Vergleich geschlossen, da er nach der Fischordnung nicht erlaubt ist. 34. Überländ. Burgrecht und Öden sollen nur an die Herrschaft gezogen werden können, wenn ein Verbrechen die Zustiftung verhindert oder bei Eigenbedarf. 35. Die Herren sollen gegenseitig darauf achten, daß Zehent, Dienste, Vogtdienste und Marchfutter von den Untertanen pünktlich geleistet werden. 36. Bei Rumor und ähnlichen Händeln hat jeder Herr das Recht, den Übeltäter zu fangen und über Nacht im Gefängnis zu halten; untersteht er der anderen Herrschaft, muß er am nächsten Tag ausgeliefert werden; Jagd- und Fischwasservergehen werden vom geschädigten Eigentümer gerichtet. 37. Das Landgericht gehört Lilienfeld vom Hochgericht in Kaumperg an, das zu Arwerg gehört, auf der Landstraße bis zur Einmündung des Halbpachs in die Gölsen oberhalb Raidenfelt; die Landstraße vom Halbpach bis Wilhelmsburg und Kreisbach gehört dem Jörger, ausgenommen der Burgfrieden von Wilhelmsburg bis zum Kreuz an dem Partz. Die Landstraße auf der Wilhelmsburg zu liegenden Traisenseite untersteht vom Burgfried an bis Khenndlpach Lilienfeld, von dort bis Radichaw, Innpach der Stcypach genannt dem Jörger; von dort bis zum Kloster gehört die Landstraße zum Lilienfelder Landgericht. Auf den Fischwässern entspricht die Landgerichtsgrenze der Fischereigrenze. 38. Der halbe Zehent zu Wisenfeldt, Thaman am Gut Vorm Waldt in Veittinger Pfarre, Michaeli 4 ß 25 d, wird Jörger abgetreten. Põn: 100 ungarische fl. $$Siegler: Abt und Konvent, Cristoff Jörger.
Source Regest: 
WINNER, Lilienfeld (=FRA II/81, 1974) S. 473-476, Nr. 1306.
 

orig.Libell 8 fol.
Current repository
Stiftsarchiv Lilienfeld (http://www.stift-lilienfeld.at)

S. fehlen
Notarius Description: eh. Unterschriften von Abt Georg und Cristoff Jorger zu TolletMaterial: Pergament
Dimensions: 30 × 39

    Graphics: 







      x


      LanguageDeutsch
       
      x
      There are no annotations available for this image!
      The annotation you selected is not linked to a markup element!
      Related to:
      Content:
      Additional Description:
      A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.