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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) A 1678
Signature: A 1678
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1675 X 16
Abt Ämilian, Prior Alphons und der Convent verleihen nach Verkaufung Urban Estallers ihr freieigenes Gut zu Asten, das Wagnergut genannt, zu Haus, Hof, Holz, Veldt, Wiesen und Waiden, dem Michaeln Hueber (vgl. A 1676 und A 1677) und seiner künftigen Ehewirtin Maria zu rechtem Leibgeding, also und dergestalt, daß sie alle Jahre, jährlich auf St. Michaelstag im Herbst, davon stüfften und dienen sollen ain Gulden, zwo gut Hennen, 90 Eier u.s.w. und daß sie gemeltes Gut mit seiner Zugehörung allenthalben stüfftlich, wesentlich und baulich inhaben, damit solches bei ihnen nur besser und nit letzer (schlechter) oder abgeschlaipft werde, und da (d.h., wenn) die Behausung und Hofstatt durch Feuersbrunst oder sonst, wie das beschehen möchte, ganz oder zum Teil verdürbe, so seien sie als Besitzer, ohne des Abtes und des Klosters Entgeltung, allein abzutragen und wiederkehren (wiederherzustellen) schuldig und verbundten; sollen auch nichts verkommern (verkommen lassen - Anm. S.K.), noch davon versetzen, verwechseln, verkaufen, verheiraten oder sonst zu fremden Handen kommen lassen, ohne des Abtes Willen und Vergünstigung; sie sollen dem Kloster auch alle und jede Pfenwarth, es seye Vieh oder anderes, was sie zu verkaufen haben, am ersten anfaillen (d.h. anmelden) und vor anderen umb leidenlichen Werth (leidlich, nicht gar zu teuer) erfolgen lassen, d.i. zu kaufen geben, nitweniger dem Kloster in allen billigen Sachen, Forderungen und Hilfzuesprung (Hilfeleistung) jederzeit willig und gehorsamb sein; Abt und Gotteshaus haben auch auf mehrbesagtem Wagnergut Bau-, Weich- und andere Steuer, auch den Todfall(-Pfennig), wie auf anderen dergleichen Leibgeding-Gütern; da (wenn) sie aber beschriebenes alles zu rechter Weil und Zeit nit geben oder ausrichten, sondern in einem oder mehr Articulu, auch in der Person ungehorsamb erfundten, über gütige Ermahnung und Straff nit Wendtung tun würden, so seindt sie geschieden von ihrem Leibgeding, als wenn sie mit Todt verschieden wären; wann auch ihrer eines vor dem anderen zeitlichen Todts abgehet, ist das Überlebende den dem Kloster heimgefallenen Teil des Leibgedings oder Gutes, so es denselben haben will, zu kaufen schuldig (darum die so häufige Neuverteilung nach dem Ableben des einen Eheteils!); sobaldt aber beede Leib mit Todt vergangen und deren keiner mehr im Leben, alsdann ist dem Gotteshaus das Gut mit seiner Zugehörung widerumben freiledig heimgefallen, und Abt und Convent mögen ferner damit handeln, tun und lassen, wessen sie gelüstet, ohne der Erben und meingelichs Widersprechen.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1675 den 16. Oktober.

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    DIESE URKUNDE ENTHÄLT DAS GENAUE LEIBGEDINGSRECHT !
     
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