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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) A 2898
Signature: A 2898
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1622 IX 15
Abt Ulrich, Prior Martin, Subprior Rueprecht und der ganze Convent verleihen zu Leibgeding dem Edlen und Vesten Georgen Reitmayr, derzeiten Graf Kevenhillerischen Pfleger und Landtgerichtsverwalter zu Cammer am Attersehe, und Judith, seiner ehelichen Hausfrauen, deren beeder leibslebenlang, das Ambt und die Verwaltung sambt dem Ambt- oder Mayrhof in Sebalchen, mit allen dazugehörigen Wismadern und Paugründten, inmaßen ihn ieziger Zeit Wolf Beer, Bstandtmayr, nutzt und gebraucht, auch das Aignerische Stöckhl und Fleischhackher-Haus, so aber abgebrochen werden möchte, wenn einmal ein anderer, neuer Ambthof gebaut wird, item die zwei an gedachtem Fleischhackherhaus stehenden Getreide-Kästen und gegenüber vorhandten Zehentstädl, sambt einer Wiese und der Freythofpeunt, item das zum Ambthof gehörige Holz, die Feger genannt, aus dem aber nur soviel geschlagen werden darf, als zum Hausbedarf und zum Bau des neuen Ambthofs notwendig ist und was vom Abte einem (Pfarr-) Vicario bewilligt wird, dann nitweniger den völligen Traidt-Zechend in Sebalcher Pfarr (doch ausgeschlossen des kleinen Zechents, den der Abt selbst beanspruchen oder dem Vicario, d.i. dem Pfarrer in Seewalchen überlassen wird), gleichfalls den Zehent bey den vier Roithamer-Bauern, schließlichen den Kuchldienst von allen Peyrischen Unterthanen im Ambt Sebalchen neben aller Schreibtax, also und dergestalt, daß der Leibgedinger Georg Reitmayr die Verwaltung nach seinem besten Vermügen und Verstandt zum Nutzen des Klosters führe, den Ambt- oder Mayrhof mit allen Grundstücken stifftlich, wesentlich und peulich (d.h. in gutem Zustand) erhalte und alle Jahr zu Mariä Geburt für Nutzung des Zehents und des Ambt- oder Mayrhofs 500 Gulden reiche und gebe. Wenn Georg Reitmayr vor seiner Hausfrau Judith sterben sollte, so darf sie ihr Leben lang das Leibgeding behalten, muß aber einen tauglichen und dem Abte annehmlichen (annehmbaren) Verwalter stellen.  

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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1622 den 15. Monatstag Septembris.

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    Prior Martin war aus einem fremden Kloster, nicht aus St. Peter, wahrscheinlich aus Niederalteich in Bayern.
     
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