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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) C 8
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Signature: C 8
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1232 IV 02
Bulla Gregorii Papae IX. confirmatoria. a. Die Observanz nach der Regel des hl.Benedikt soll im monasterium Buronense für immerwährende Zeiten beobachtet werden, d.h. das Kloster soll dem Benediktinerorden verbleiben. (Manche Klöster wurden nämlich damals Kanonikate oder wurden von Bischöfen und Fürsten anderen Orden übergeben. b. Die Besitzungen und nutzbaren Rechte des Klosters werden bestätigt und es werden auch alle Orte mit Namen angeführt, wo das Kloster größere Besitzungen hatte. c. Das Kloster hat die volle Freiheit hinsichtlich der Aufnahme von Novizen, kein Professe darf das Kloster wieder verlassen nisi aretioris religionis obtentu. (Es haben demnach die neuentstandenen Orden auf manche Mitglieder der Benediktinerstifte große Anziehungskraft ausgeübt; vielleicht hat sich manches Kloster mit dem Nachwuchs schwer getan, weil die neuen Orden schnell zu hoher Blüte gelangten.) d. Begünstigung zur Zeit eines allgemeinen Interdiktes. e. Das Kloster genießt päpstlichen Schutz, wenn ihm von kirchlicher oder weltlicher Seite ungebührliche Lasten auferlegt und wenn seine Freiheiten und Exemptionen angetastet werden. f. dem Convent wird neuerdings freie Abtwahl zugesichert.  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clauseDat. Reat. IV. Non. Aprilis (die 2. Aprilis) 1232.

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    Die Urkunde ist unverletzt, abgesehen von einem belanglosen Riß an einer Bugstelle.
     
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