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Charter: Michaelbeuern, Benediktiner (1072-1951) K 129
Signature: K 129
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1449
Bischof Friderich ze Segkau (Seckau), Maister Bernhart von Krayburg, Secretari, Virgili Überegker (vgl. K 82, K 83) und Rudolf Trauner (vgl. K 88), bekennen, daß der Abbt (Georg) des Klosters zu Peuern und der Pfarrer Martein Mospeck (vgl. K 64, K 74) zu Perndorff in geistlichen Gerichten gestanden sind, von St. Gilgen-Capellen wegen ze Lautterpach, und nun auf sie (den Bischof u.s.w.) gekommen und hindergangen seinen (Ausdruck, welcher bedeutet. ein Schiedsgericht anstreben und anerkennen). Also seien beide Teil anheut für sie gekommen, d.h. vor ihnen, den obengenannten Schiedsrichtern erschienen. Da bracht' der Pfarrer zu Perndorff vor, wie ihm der Abbt von Peuern in der St. Gilgen-Capellen, die in seiner Pfarr und ein Zukirchen (Filiale) wäre zu seiner Pfarrkirchen Perndorff, Eingriff täte, die Gottesdienste zu den Kirchtagen besinge und dabei alle Samung (alles Opfergeld) aufhebe und die Renten und hätte ihn der entwert (derselben beraubt) wider alle Recht. Der Pfarrer begehrt darauf, den Abt zu unterweisen, damit er ihm nicht ferner in der bemelten Capellen Irrung täte, sondern ihn die Gottesdienst ruhelich besingen lasse als in seiner Pfarr-Zukirchen, als dann solches die päpstlichen, d.h. allgemein-kirchlichen Recht, beinhalten. Dawider ließe der Abbt fürbringen: Wiewohl die sannd Gilgen-Capellen in Perndorffer Pfarr gelegen wär', so gehört sie doch dem Closter zu Peuern zu. Es hätten auch seine Vorgänger und er im besonderen an den zwain Kirchtägen als vierzehn Tag nach Ostern und jährlich an St. Gilgentag (1. September) die Gottesdienst albeg (jedesmal) besungen, länger dann in der Gedächtnuß der Menschen wär', die Samung aufgehebt, die Gottesdienste beleutet und (alles) mit Bau, Dächern, Kelchen, Ornamenten und anderen Notdürften fürgesehen. Es wäre auch er noch seine Vorvordern nie von keinem Pfarrer von Perndorff darumb angelangt (belangt) worden. Und bat darauf, seine Weisung, d.h. seine Beweisführung, zu hören. 1. Ein alt Register, darinn ettwoviel Brief des Closters registriert waren, darinn unter anderem begriffen war, wie einer, genannt Magnus (vgl. P. Michael Filz, Stiftsgeschichte S. 297), dieselbe Capellen hätt' gegeben dem Closter zu Peuern füran mit dem Gotsdienst zu besingen, mit des Pfarrers zu Perndorff und eines Erzbischofs ze Salzburg Willen. 2. Darnach bracht' der Abbt etlich alt Antlosbrief, darinn unter anderen Kirchen, so zu dem Closter-Peuern gehören, auch die bemelt Capellen zu sannd Gilgen begriffen (genannt) war. 3. Darnach bracht' der Abbt ettlich alt Leut für, bei 60, 50, 40, 30 Jahren, und sagten einträchtiglich, wie sie je und je gedächten und hieten auch solchs von ihren Eltern gehört, daß ein Abbt zu Peuern die bemelt Capellen zu St. Gilgen an den zwain Kirchtägen besungen, die Samung daselben aufgehebt, die Kirchen mit beleuchten, bauen, Dächern, Ornamenten, Kelchen und andern Notdürften fürgesehen hiete. Sie hieten (hätten) auch nie gehört, daß kein Pfarrer vor darnach gesprochen hiet; wohl hiet ein Pfarrer zu Perndorff außerhalb der Kirchtag zu Zeiten Meß da gehabt, als (z.B.) Wettermeß, darumb ihm auch ein Benügen (eine Entlohnung beschehen wär'. Auf solich obgemelt Fürbringen sprechen sie (die Schiedsrichter) inmaßen als hernach geschrieben steet. 1. Von ersten, daß alle Zwietracht und Zwayung, wie sich von der bemelten Capellen wegen begeben hat, ganz ab und bericht sein sullen. 2. Daß der Abbt von Peuern die St. Gilgen-Capelle zu Lautterpach füran an den bemelten zwain Kirchtägen, auch an andern Tagen im Jahr, so ihn des verlußt (gelüstet), besingen mag und mit predigen an den Kirchtägen fürsehen, ohne alle Einred und Irrung eines Pfarrers ze Perndorff. 3. Es mag auch der Abbt die Samung aufheben, doch daß er die Kirche davon beleucht, auch mit Bau, mit Ornamenten und andern Notdürften fürsehe. 4. Daß ein Pfarrer zu Perndorff außerhalb der zwayer Kirchtäg, als oft ihm das fügt (beliebt), Messe in der bemelten Capellen gehaben mag, auch die Sakramente seinen Pfarrleuten raichen; darinn soll er von ainem Abbt auch ungeirrt beleiben. 5. Dann, als (weil) der Pfarrer von Berndorff dem Abbt an dem Kirchtag des heurigen Jahrs bei hangunden Rechten (d.h. als der Streit noch beim geistlichen Gerichte zu Salzburg anhängig war) geirrt und Mißklang gemacht hat, darumb ist dem gnädigen Herrn von Salzburg die Straf vorbehalten. 6. Welcher Teil aber den gegenwärtigen Spruch (Entscheid) nicht hielte, der ist dem gnädigen Herrn von Salzburg in seine (Steuer-) Kammer verfallen dreißig guter Gulden und sannd Rupprecht-Kirchen (der Domkirche) ze Salzburg in die Gustrey (Sakristei) auch dreißig guter Gulden. Und soll dannach der gegenwürtig Spruch in allen seinen Artikeln und Punkten bei Kräften beleiben. [N.B. Ist auch in Kraft geblieben bis auf den heutigen Tag - 1927. Nur daß der zweite Kirchtag in Wegfall gekommen ist.]  


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Urkunden Michaelbeuern

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    Original dating clause1449 an Mittichen nach sannd Margarethen tag.

     
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