Charter: Stiftsarchiv Wilten Urkunden 110 C 02
Signature: 110 C 02
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1512 V 18
Paul von Liechtenstein, Freiherr zu Castelkorn, kaiserlicher Marschall des Regiments zu Innsbruck und Hauptmann zu Rattenberg am Inn, fällt in Innsbruck einen Schiedsspruch in den Streitigkeiten zwischen dem Domkapitel zu Trient und den Herren von Firmian um das Investiturrecht des Wein- und Getreidezehents in der Pfarre Eppan, auch zu Calthawr Melag und an andern ennden, da beide Teile darüber Lehenherr zu sein vermeinten. Der verstorbene Nikolaus von Firmian hatte nämlich Friedrich Has, Landrichter zu Botzen, und die Herren des Domkapitels zu Trient Abt Leonhard von Wilten damit belehnt und sich im Zuge der daraus entstandenen Streitigkeiten vor den Statthaltern und Regenten zu Innsbruck auf einen durch kaiserliches Siegel verbrieften Kompromiss geeinigt, dass jeder Teil zwei unparteische Personen benennen und diese vor Paul von Liechtenstein als von der kaiserlichen Majestät ernannten und von beiden Parteien anerkannten Vermittler ihre Vorstellungen vorbringen und versuchen sollen, zu einer gütlichen Einigung oder falls dies nicht möglich, zu einer rechtlichen Entscheidung zu gelangen. Auf dem (von Liechtenstein) angesetzten Rechtstag erschienen Bartlmä von Firmian für sich und als Lehenträger der anderen Herren zu Firmian, weiters der Vikar Nikolaus von Neuhaus als Vertreter des Dekans und Domkapitels von Trient, der Brixner Domprobst Johannes Greydner, Dr. Georg Praitnawer, Heinrich Wuest und Hans Renn zu Völs und legten ihre Rechtsunterlagen und Stellungnahmen vor. Daraufhin entschied Paul von Liechtenstein, dass der Wein- und Getreidzins zu Eppan beim Abt und Kloster Wilten zu verbleiben hat, der so geteilt wird, dass er den halben Zehent von Bartlme von Firmian als ältestem und Lehenträger der anderen Herren zu Firmian empfängt und ihm dafür sechs Gulden Rheinisch und ein Pfund Pfeffer bezahlt (vgl. dazu 110 C 03), sowie jedes fünfzehnte Jahr dem jeweiligen Ältesten und Lehenträger der anderen Herren von Firmian erneut 6 Gulden Rheinisch und ein Pfund Pfeffer. Sollte aber der Abt oder seine Nachfolger nach 15 Jahren diesen halben Zehent nicht mehr empfangen wollen, so fällt er nach Ausgang dieses 15. Jahres an die Herren von Firmian anheim und sie können ihn nach eigenem Gutdünken verleihen. Die andere Hälfte des Zehents soll der Abt von Wilten vom Dekan des Trientner Domkapitels zu Lehen erhalten und dafür jährlich zu Sankt Michaelstag oder in dem gewohnten Wymmet ein Fuder vom besten Wein und am Sankt Martinstag 28 Star Roggen auf eigene Kosten und Wagnis in den Pfarrhof zu Eppan dem derzeitigen und jedem künftigen Pfarrer oder Vikar der Sankt Pauls Pfarre daselbst zu Eppan abliefern. Sollte der Abt dem derzeitigen oder künftigen Pfarrer zu Eppan die genannte Wein- und Korngülte einmal nicht bezahlen, muss er im folgenden Jahr die zweifache und im dritten Jahr die dreifache Menge entrichten. Sollten in solchem dritten Jahr die bestimmten Gülten auch nicht entrichtet werden, soll mit demselben Zehent gehandelt werden, wie es in den alten Lehenbriefen, die über diesen Zehent vorliegen, bestimmt ist. Damit Friedrich Has, der von den Herren Firmian mit dem vorgenannten Zehent belehnt wurde, diesem entsagt, soll ihm der Abt von Wilten in Jahresfrist 100 Gulden, und den Herren von Firmian für den Schaden, den sie bei der Anfechtung dieses Lehens erlitten haben, zwei Jahre danach auch 100 Gulden Rheinisch bezahlen. Aussteller: Paul von Liechtenstein Drei Hängesiegel, links rotes Wachssiegel des Paul von Liechtenstein, in der Mitte das rote, leicht beschädigte Wachssiegel des Brixner Dompropstes Johannes Greydner, rechts das schwarze Wachssiegel des Dr. Georg Praittnawer.
Sigillant: Paul von Liechtenstein, Johannes Greydner, Georg Praittnawer
Material: Pergament
Dimensions: Plika
Language:
Notes:
Für beide Streitparteien wurden zwei gleichlautende Spruchbriefe aufgesetzt, die sie einzuhalten versprachen.
Stiftsarchiv Wilten, Stiftsarchiv Wilten Urkunden 110 C 02, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-StiAWilten/Urkunden/110_C_02/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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