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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10064
Signature: 10064
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19. Februar 1473
Über Anfrage des Rates und der Gemeinde zu Bludenz, was bei ihren guten Freunden, den Feldkirchern, für Bestimmungen bezüglich des Ungeldes gälten, erteilen Ammann und Rat der Stadt Feldkirch folgende Auskunft: 1.      In Feldkirch bezahlt man von jedem Getränk, welcher Art dasselbe auch sei, so viel Schilling vom Som (zu 20 Viertel gerechnet) als Pfenning aus der Maß gelöst werden, und hat jeder, der ausschenken will, dies dem Ungelter anzuzeigen, welcher dann das Fass oder die Lägel bezeichnet. 2.      Dawider Handelnde bezahlen für jede heimlich ausgeschenkte Maß einen Schilling Pfennig, es wäre denn, dass einer seinem Sutor, Schmid, Werkmann oder Gesellen etwas ausgeschenkt hätte, was jedoch dem Ungelter angezeigt und verungeltet werden muss.3.      Was bei oder über fünf Viertel auf einmal ausgegeben wird, ist nicht zu verungelten. 4.      Verkauft jemand unter fünf Viertel auf einmal, so ist dies dem beeideten Weinmesser oder Ungelter bei Vermeidung einer Strafe von 5 Schilling anzuzeigen. 5.      Jeder öffentliche Gastgeber oder Wirt soll dem Ungelter angeben, wie viel Wein er das ganze Jahr einlegt, und bei einem Eide soviel verungelten, als er ausschenkt, wovon dann der Ungelter je nach Bedarf des Hauswesens einen gebührlichen Trinkwein abziehen soll. 6.      Der Ungelter ist berechtigt jenen, der das Ungeld vom ausgeschenkten Getränke nicht ent­richtet, mit des Gerichtes Boten selbst zu pfänden und das Pfand an seine oder der Stadt Gült zu geben oder zu verkaufen.  



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