Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10069
Signature: 10069
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21. Oktober 1477
Vor Hermann Henggi, Untervogt zu Bludenz und Richter, von Gnaden und Gewalt seines Fürsten und Herrn des Erzherzogs Sigmund von Österreich und Befehl Wilhelm Baloffs, Vogts zu Bludenz, erscheinen auf dem Rathaus daselbst zum öffentlichen Gericht am Dienstag nach St. Mauriciustag 1477 (16. Sept.) die ehrbaren und weisen Hans Sudrell, Baumeister, Lucas Näscher, Stadtschreiber, Hans Binder, Ulrich Gütterli, Egli Paule, Ulrich Rutner und Hans Kessler, alle Bürger zu Bludenz, als Gewalthaber und Kläger ihrer Stadt gegen Hermann Niggli, ebenfalls Bürger daselbst. Die Kläger lassen durch ihren Fürsprech vorbringen: Vor etlicher Zeit seien in der Gemeinde Irrungen entstanden, indem manche ihre Feldrechte einzäunten, um Bünten und Baumgärten daraus zu machen, und dies zu einer Zeit, wo jedermann das gemeine Weidrecht in denselben haben sollte. Über ihre Klage beim Vogt seien auf dessen Erlaubnis vom Rat Leute aufgestellt worden mit dem Auftrag, die Güter zu besehen und auszuschlagen, was jedoch Hermann Niggli bei seiner eingezäunten Bünt nicht habe gestatten wollen. Dieser benütze die Bünt ganz allein, und zwar widerrechtlich, indem im Frühling oder an St. Zenentag, wo das Vieh von der Alpe komme, die Weide gemeinsam sei, während er sein Gut eingezäunt halte, sein Vieh aber doch zu jeder Zeit mit anderen auf das Feld und die Weide treibe. Sie verlangen daher, dass Niggli den Ausschlag wie andere vor sich gehen lasse und das Gericht zur besseren Orientierung das besagte Gut in Augenschein nehme. Dagegen lässt der Angeklagte durch seinen Fürsprech erwidern: Sein Vater Henne Niggli habe laut Kaufbrief, am Dienstag in der hl. Pfingstwoche (27. Mai) 1432 besiegelt durch Rudolf von Rüdberg, Vogt zu Bludenz, von Rudolf Underweger und Elsbet von Sodstetten, seiner Frau, die genannte Bünt und den Infang gekauft mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass dieselbe „ein friedsam eingeschlossen Bünt" sein solle, in welche ohne Wissen und Willen des Eigentümers nicht getrieben werden dürfe; er und sein Vater hätten die Bünt und den Baumgarten auf diese Weise 45 Jahre ohne Widerrede innegehabt. Man möge ihm auch Pfähle und Marken in sein Gut gesetzt haben; sobald er dies vernommen, sei er jedoch mit dem Kaufbrief zu dem Grafen Eberhart von Sonnenberg, welcher damals Bludenz pfandweise innegehabt, gegangen, um zu klagen, worauf man ihn bei seinem Gute gelassen habe. Übrigens sei der Kauf rechtlich abgeschlossen und von einem Stadtschreiber in Bludenz geschrieben worden, weshalb er glaube, dass man ihn im Besitze des Gutes lassen müsse, es wäre denn, sie entsetzten ihn rechtlich davon. Die Bludenzer lassen erwidern, der besagte Brief hätte keine Rechtskraft, denn er trage nicht das Insiegel der Stadt Bludenz, die allein das Gut als ein geschlossenes hätte erklären können. Nach Vornahme des Augenscheines durch das Gericht, werden auf Verlangen der Bludenzer Gewalthaber als Zeugen gehört: Lukas Näscher, Aberli Margern, Ulrich Gütterli, Intel Werli, Ulrich Ruttner der Laser, Lenz Wüstner und Runggaliner, welche einhellig aussagen, wie vor 13 oder 14 Jahren wegen Scheidung der Gemeindefelder und Baumgärten Uneinigkeiten entstanden, zu deren Beilegung außer Lukas Näscher, Vogt zu Bludenz, und den soeben angeführten noch folgende seither verstorbene Männer, aufgestellt worden seien, nämlich Oswald Frick, Peter Rughans, Hans Kuene und Benz Niffler. Diese hätten einen Eid geleistet, dasjenige, was ihnen wissentlich wäre, auszuschlagen und dabei Marken zu setzen. Als sie jedoch zu Hermann Nigglis Bünt gekommen, seien sie anfangs unschlüssig gewesen, bis ein Teil der Älteren unter dem Weingarten eine alte Zaunstelle gezeigt, welche die Grenze zwischen dem Baumgartenrecht oberhalb und dem Feldrecht unterhalb derselben wäre, worauf sie Pfähle unter dieser Zaunstelle geschlagen und das Ganze untermarkt hätten, wie an anderen Orten, mit der Bestimmung, dass Niggli derselben Mark nach einen Zaun mache, von einem Zaun an den andern. Es sollte dann das Gut ob dem Zaun Baumgarten und unter demselben Feldrecht sein. Infolge hierüber entstandener Irrungen, über deren Art sie aber nichts mehr wüssten, sei es dann beim Alten geblieben. Übrigens hatten sie damals auch den Peter Rughans, weil er Hermann Nigglis Schwäher gewesen, müssig gehen lassen. Ulrich Runggaldiner bestätigt diese Aussagen und fügt noch hinzu, dass er, da angesichts der Irrungen niemand etwas anderes als vom Hörensagen in der Sache wusste, den Rat erteilt habe, einfach nach der ihnen übertragenen Gewalt zu handeln, wobei es dann auch bleiben solle; er wisse jedoch nicht, ob Hermann Niggli ihnen gestattet habe, so mit seinem Gute zu verfahren. Hermann Niggli erklärt noch, für sein Recht spreche wohl der Umstand am meisten, dass man ihn seit dem letzten Ausschlag vor 15 oder 16 Jahren das Gut ungehindert wie seinen Vater seligen habe innehaben und genießen lassen. Das Gericht fällt folgendes Urteil: Da Hermann Niggli erklärt hat, er habe den Ausschlag damals nicht verwilligt und demnach sein Recht auch nicht aus der Hand gegeben, und da aus den Aussagen der Zeugen das Gegenteil sich nicht erweisen lässt, so mögen die Bludenzer den Nachweis erbringen, das Beklagter auf sein Recht verzichtet und die Verwilligung, auf seinem Gute den Ausschlag vorzunehmen und zu marken, erteilt habe, widrigenfalls es Hermann Niggli gestattet ist, mit seinem Eide zu bekräftigen, dass er sein Recht nicht von Handen gegeben habe; dann solle geschehen, was Recht ist. Da die Bludenzer den verlangten Nachweis nicht zu erbringen vermögen, schwört der Geklagte den Eid, worauf ihm das Gericht besagtes Gut nach Inhalt des erwähnten Kaufbriefes zuspricht. Comment
Das Siegel fehlt.Vorarlberger Landesarchiv, Bludenz, Stadtarchiv 10069, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/BludenzStadtA/10069/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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