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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10240
Signature: 10240
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4. März 1598
Baumeister, Rat und gemeine Bürgerschaft der Stadt Bludenz beschweren sich bei der oberösterreichischen Regierung, dass die Hofjünger des Tales Montafon dem alten Herkommen entgegen ihr bestes Vieh vor, zwischen und in den Marken ihres Tales haufenweise bei ihren Häusern und Ställen an Aus- und Inländische verkaufen und in großer Anzahl auch über das Gebirge treiben; die Montafoner erklären dagegen, dass ihnen der erwähnte Viehverkauf aufgrund ihrer Privilegien und des ihnen durch Erzherzog Ferdinand erteilten Konsenses vom 13. Oktober 1588 erlaubt sei. Außerdem beklagen sie sich, dass die von Bludenz sie mit ungewöhnlichen Verboten und Arresten beschweren, das Vieh, welches sie im Montafon verkauft hätten, wenn es nachmals gegen Bludenz getrieben werde, aufhalten; dass sie die Bestimmung vom Jahre 1567, nach welcher die Gerichte in Bludenz stattfinden sollen, nicht einhalten, das Märzengericht, welches einem alten Gebrauche zufolge dem Tal Montafon noch verblieb, schlecht in Acht nehmen und endlich ihren vier Steuerwaibeln dasjenige, was bisher im Amte gebräuchlich gewesen, zu verrichten nicht gestatten wollen; demnach bitten sie, dass man sie bei ihrem alten Herkommen beschütze und die bisher eingerissene Unordnung nach Gebühr abstelle. Hierauf erteilt die landesfürstliche Regierung folgenden Bescheid:Den Montafonern ist es im Hinblick auf das oben angeführte Privileg gestattet, das Vieh bei ihren Heimwesen und Ställen zu verkaufen. Doch ist das Verführen desselben über das Gebirge, besonders an den Tagen vor den Viehmärkten gänzlich untersagt, damit die Jahrmärkte besser besucht und das Vieh dem Lande eher erhalten werde. Die Bewohner von Bludenz und des Tales Montafon dürfen zu den Jahr- oder Viehmarktzeiten, die bisher zwischen ihnen etwas streitig waren, fünf Tage vor dem Eingang des ersten Marktes an keinen Fremden oder Ausländischen verkaufen, ausgenommen es würde ein österreichischer Untertan solches kaufen wollen, in welchem Falle das Vieh, allerdings nicht haufenweise, über das Gebirge getrieben werden dürfte. Hinsichtlich des Gerichtszwanges verbleibt es bei den Bestimmungen des Abschieds vom Jahr 1567 und sollen die Arreste und Verbote ohne rechtmäßige Ursache in Zukunft nicht gebraucht werden. Auch bezüglich des Märzgerichtes und der Ersetzung der vier Steuerwaibel in Montafon sollen die Montafoner beim alten Gebrauch verbleiben.  



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