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Charter: Bludenz, Stadtarchiv 10242
Signature: 10242
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20. März 1599
Kaiser Rudolf II. gestattet auf Bitten von Baumeister, Rat und ganzer Gemeinde zu Bludenz und der Hofjünger im Montafon, dass künftighin ihre Vermächtnisse und Testamente nicht allein vor dem Landgericht zu Rankweil oder vor Notaren und Gezeugen, sondern auch vor dem Stadtgericht in Bludenz aufgerichtet und verfertigt werden dürfen, wie dies zwar von altersher üblich gewesen, aber in den Privilegien und Freiheiten der Herrschaft Bludenz und der Hofjünger im Montafon nicht ausdrücklich inbegriffen war. Bezüglich der Präskription und Verjährung soll es in der Herrschaft Bludenz künftig, was liegende und fahrende Habe und Güter betrifft, gehalten werden wie es der 51. Artikel des 2. Buches der reformierten tirolischen Landesordnung ausweist, und zwar:Wer liegende Güter mit gutem Titel, nicht mit Gewalt, heimlich oder bestandsweise 10 Jahre und 1 Tag von männiglich ohne rechtliche Einsprache besitzt und innehat oder in eine Erbschaft nach Landesrecht gesetzt ist und darum in 30 Jahren von niemanden rechtlich beklagt und angesprochen wurde, desgleichen wer Gejaid, Vischenzen, Roboten, Ein- und Ausfahrt, Wun, Weid, Wasserung, Dachtraufen und dergleichen Dienstbarkeiten und Servituten auf und durch eines andern Gut 20 Jahre mit Wissen und Gedulden des anderen Teils gebraucht und geübt hat ohne alles rechtliche Widersprechen, soll bei diesem Rechte verbleiben. Wer von den Abwesenden mit gerechtem Titel und gutem Glauben seine Güter, seien es Herrschaften, Erb-, Eigen-, liegende oder fahrende Güter, Zins und Gülten ruhig und ohne männiglich rechtliche Einsprache 20 Jahre innehat und besitzt, soll eine genugsame Gewähr und Präskription erlangt haben. Es soll aber wider verbriefte oder beweisliche Marken niemand einige Gewähr fürtragen, es geschehe denn mit Wissen und Zusehen dessen, der sein Recht mit Brief oder Marken darzutun hat. Wer von den Abwesenden, wenn auch ohne Titel, doch mit gutem Glauben, seine Güter, es seien Herrschaften etc. 40 Jahre ohne irgendwelche rechtliche Einsprache innehat und besitzt, hat, ohne einen anderen Titel zu zeigen schuldig zu sein, ewige Verjährung und Präskription erlangt, wobei Rechte der Kirche ausgenommen und vorbehalten sind. Wie und wann dem Grundherrn keine Gewähr Schaden bringen möge, davon ge­schieht im 7. Titel des 5. Buches der früher erwähnten reformierten tirolischen Landes­ordnung Meldung. Wer aber Stücke und Güter in viel oder wenigen Jahren bestandsweise und nicht erblich oder in Erbrecht verlässt, soll, falls dies erwiesen ist, keine Gewähr ersitzen und sich keiner solchen erfreuen, sondern schuldig sein, die Stücke und Güter frei und ledig abzutreten, unangesehen ob er auf Stillschweigen und gütliches Gedulden des Erlassers die bestandenen Güter nach Ausgang der Zeit des Bestandes viel oder wenig Jahre innegehabt. Wer eine verbriefte Schuld zu fordern hat und dieselbe, nachdem sie ihm widersprochen wurde, durch 20 Jahre nicht rechtlich geltend macht, ist seines Rechtes verlustig. Desgleichen ist ein Zinsbrief, wenn der Inhaber desselben einen Zins 10 Jahre und einen Tag, nachdem derselbe widersprochen wurde, nicht rechtlich ersucht, außer Kraft gesetzt und verlegen. In all diesen Dingen soll die Gewähr und Präskription wider den laufen, dem die Klage gebührt, von der Zeit an, als ihm die Klage zusteht. Wenn jemand sein Recht um Schmachwort oder Schrift in Jahresfrist nicht ersucht oder der Be­klagte vor Austragung des Rechtsstreites mit Tod abgeht, so ist die Klage erloschen wie im 27. Titel des 2. Buches und im 26. Titel des 8. Buches der Tiroler Landesordnung bestimmt ist. Demnach gebietet der Kaiser seinem getreuen, lieben Hektor von Ramschwag als jetzigem und jedem künftigen Vogt der Stadt und Herrschaft Bludenz, dass sie die Untertanen daselbst bei obgenannter Bewilligung und Deklaration beschützen.  



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    Das Siegel ist gut erhalten.
     
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