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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8000
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12. März 1434, Basel
Vor Graf Hans von Lupfen, Landgrafen zu Stühlingen und Herrn zu Hoheneck, des Römischen Kaisers Sigmund Hofrichter, erschien in offenem Gericht zu Basel Eberhard von Ramschwag für sich und als Vollmachtträger seiner Ehefrau Klara von Ems und ließ durch seinen Fürsprech Martin von Ibe gegen die Brüder Michael und Marquard von Ems vorbringen und klagen: Da sein Schwiegervater Ulrich von Ems, dessen Tochter seine Gemahlin sei, gestorben sei, so sei er als Gatte von ihretwegen rechter Erbe alles Eigen- und Lehengutes, welches derselbe hinterließ, weil die von Ems etliche Briefe von Kaisern und Königen hätten, wonach die Töchter wie die Söhne Lehen erben dürfen. Ein solcher Brief sei der von Kaiser Ludwig (wird wörtlich angeführt mit dem Datum 24. Januar 1333, München), welchen König Karl bestätigt habe, sowie noch andere, die zwar verlesen, aber nicht inseriert wurden. Die Brüder Michel und Marquard von Ems irrten nun ihn und seine Gemahlin an diesem Erbe, daher fordere er sein Recht. Michael von Ems ließ nun für sich und als Bevollmächtigter seines Bruders Marquard Hans Truchsess von Ringingen zu Bichishausen als seinen Fürsprech antworten: In dem Brief Kaiser Ludwigs sei nur von dem Vorhof von Ems die Rede, welchen allerdings Töchter wie Söhne als Lehen erben könnten; das gehe aber die anderen Lehen, welche Ulrich von Ems hinterlassen habe, nichts an. Diese hätte einst König Rupprecht seligen Gedächtnisses denen von Ems verliehen, ohne dass dabei der Töchter gedacht worden wäre; desgleichen hätte auch der gegenwärtige Kaiser, als er noch König war, solche Lehensbriefe erteilt, ohne der Töchter zu gedenken. Auch wäre nicht gehört worden, dass je solche Lehen erbweise an eine Frau des Geschlechts gefallen wären, obwohl etliche von Ems leibliche Schwestern als nächste Erben hinterlassen hätten. Nie seien von solchen derlei Lehen angesprochen worden, also haben auch der von Ramschwag und seine Frau kein Recht daran. Hierauf entgegnete Martin von Ibe: Wenn weder in König Ruprechts noch in des gegenwärtigen Kaisers Briefen von einem Lehenerbrecht der Töchter die Rede sei, komme dies daher, weil jenen die alten Briefe, welche dieses enthalten, nicht gezeigt worden seien. Dem gegenüber blieb der Fürsprech der Emser bei seiner ersten Behauptung. Nach Umfrage bei jenen, die zu Gerichte saßen, wurde einhellig erkannt, dass Frau Klara von Ems, Eberhards von Ramschwag Ehefrau, alle Rechte, welche ihr verstorbener Vater Ulrich an dem Lehen und Gut gehabt hat, das in Kaiser Ludwigs Briefe begriffen ist und welches Töchter wie Söhne erben könnten, auch fortan ungehindert von den Brüdern Michael und Merk von Ems innehaben solle. Beisitzer und Urteilsprecher waren Wilhelm Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern, Hans Landgraf zum Leuchtenberg und Graf zu Hals, Graf Bernhard von Tierstein, Haupt zu Pappenheim, des Heiligen Römischen Reiches Erbmarschall, Freiherr Hildbrand von Raren, Friedrich von Wolfstein und Rudolf Hofmeister, beide Ritter, Peter von Hohenegg und Frischhans von Bodmen. Inserierte Urkunde vom 24. Januar 1333, München: Ludwig von Gottes Gnaden römischer Kaiser bekundet, dass ihm und dem Reich Ulrich von Ems, sein lieber Getreuer, alle seine Rechte auf dem Vorhof zu Ems aufgetragen habe, wofür er ihm und seinen Erben, Söhnen wie Töchtern, kraft kaiserlicher Gewalt denselben Vorhof wieder, und zwar zu einem rechten Burglehen, verleiht, mit der Verpflichtung, damit, soweit er umfasst und befestigt wird, dem Kaiser und Reich als rechte Burgmannen und Burgleute zu warten. Zugleich verleiht der Kaiser dem Ulrich von Ems und seinen Nachkommen die Berechtigung, den Vorhof, so lange und so breit sie wollen, zu erweitern und mit Mauern und Gräben zu befestigen. Schließlich erteilt er diesem und dem Flecken zu Ems alle Rechte und Freiheiten der Reichsstadt Lindau.  

orig.Original
Current repository
Rgft Hohenems

Material: Pergament
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    fehlt 2007
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    • Basel
       
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