useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8380
Signature: 8380
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
15. Februar 1520, Schloss Bregenz
Zur Regierungszeit des römischen Königs Karl erschienen in seinem Anteil des Schlosses Bregenz unter diesem Datum um 12 Uhr nachmittags in einer kleinen Stube gegen Sonnenaufgang der eigens gerufene öffentliche Notar Johannes Beck und die Zeugen Meister Hans Berlinger, Dekan des Kapitels Lindau, Jakob von und zu Wolfurt, Jörg Schilling, Othmar Locher, Jos Witwer Amtmann, Anton Gottgab, Klaus Frick, Stadtschreiber, und Mang Binder von Bregenz, vor welchen die edle Frau Ursula von Klingenberg, Geborene von Ems, krank am Leibe, aber bei guter Vernunft folgende testamentarische Bestimmungen rechtskräftig machen ließ: 1. Sie will zu Ems begraben, mit "Sybet" (Siebentem) und "Dryssigest" (Dreißigstem), Messen, Kerzen und anderem, was sich für eine solche Person schickt, bestattet sein; sobald man ihren Leichnam vom Schloss, oder wo sie stirbt wegführt, soll sie der Pfarrer daselbst, bevor sie nach Ems geführt wird, mit Ehren besingen. 2. Aus ihrem schwarzen "Samatt" ist nach Ems ein Messgewand mit einem Perlenkreuz von ihrem Perlenkranz darauf, nebst einer "Alb von ihrer Leinwand zu schicken; ebenso 3. je ein rotseidenes oder Atlasmessgewand samt Albe dem Frauenkloster, der St. Jakobs Bruderschaft bei St. Stephan und den Barfüßern nach Lindau zu geben. 4. Ihre Tochter Margareta im Kloster Guntstall erhält nach ihrem Ableben 20 rheinische Gulden und einen silbernen Becher, nicht den besten, aber auch nicht den schlechtesten. 5. Von ihrem Hab und Gut sollen 50 rheinische Gulden zu einer sicheren Gült verwendet, daraus für sie zu Ems ein besonderer, ewiger Jahrtag gestiftet und bei demselben für 6 Schilling Pfennig Zins aus einem Kapital von 60 Pfund Pfennig armen Leuten Brote gegeben werden. 6. Ihr Sohn Wolf von Klingenberg erbt all ihr übriges unvermachtes, liegendes und fahrendes Gut; für diesen treten nach ihrem Tod ihr Bruder Merk Sittich und Wolf Gremlich ein, bezahlen ihre Schulden und lassen vom übrigen dem Sohn den Nutzgenuss ausfolgen, bis er sich nach der Vögte und Verwandtschaft Rat verheiratet. 7. Würde der Sohn vor ihr oder ohne eheliche Leibeserben sterben, so sollen ihr Bruder und dessen Nachkommen Universalerben sein.  



    Graphics: 
    x
    Places
    • Schloss Bregenz
       
      x
      There are no annotations available for this image!
      The annotation you selected is not linked to a markup element!
      Related to:
      Content:
      Additional Description:
      A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.