Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8635
Signature: 8635
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19. Februar 1582
Gütlicher Vertrag wegen des Wuhrens am Rhein zwischen den Leuten des freien Reichshofs Lustenau, und zwar denen von Lustenau einerseits und denen von Widnau und Haslach andererseits. Hans Keller, Bürger von Zürich, als Obmann, Josef Am Rhin, Hauptmann und des Rates zu Luzern, Johannes Bodmer, derzeit Landammann zu Appenzell, als Abgeordnete der acht regierenden Orte für die von Widnau und Haslach, mit Beistand des Landvogts im Rheintal, Kaspar Meienberg, des Rats zu Zug, und anderer einerseits, dann Graf Jakob Hannibal von Hohenems samt seinen Amtleuten für die von Lustenau andererseits vermitteln die Streitigkeiten wegen Wuhrungen, welche die von Widnau am Gießen unweit von Widnau eigenmächtig vornehmen wollten, am 19. Februar 1582. Nach abermaligem Augenschein an Ort und Stelle bringen die von Widnau und Haslach durch ihren Fürsprech vor: Wenn man nicht sofort am streitigen Gießen wuhre, würde der Rhein sich hier zu ihrem und der ganzen Umgegend im Rheintal Schaden sein Hauptbett ausreißen; es möchten ihnen daher die von Lustenau das Wuhren gestatten, wogegen sie denselben nötigenfalles Gleiches gestatten würden. Die von Lustenau erwiderten, der Rhein habe ihnen schon zweimal Kirche und Häuser dort weggerissen, wo jetzt rheintalisches Gebiet sei, und sich seither ganz auf ihre Seite geworfen; man solle ihn daher jetzt sein altes Bett - durch den Gießen - wieder gewinnen lassen. Ferner gehöre der Grund und Boden dort, wo man wuhren wolle, dem Grafen von Hohenems, wie sie auch dort selbst eigentümliche Gründe hätten, abgesehen von den ihnen mit den Widnauern gemeinschaftlich gehörenden Gemeindegründen. Endlich brachten sie vor, es würden wieder bei ihnen Kirche und Häuser zerstört werden, wenn das begonnene Wuhren fortgesetzt würde. Nach längerer Verhandlung wurde festgesetzt: Die von Lustenau sollen ihren Nachbarn von Widnau und Haslach gutwillig gestatten, ein gerades Streichwuhr der Notdurft nach zu bauen. Sollten jedoch in Zukunft Wuhren erforderlich werden, so sollen sie nur in gegenseitigem Einvernehmen gebaut werden. Können die Nachbarschaften sich nicht einigen, so soll jeder Teil sich zwei Schiedsleute von der Obrigkeit erbitten, die einen unparteiischen Obmann wählen und die Angelegenheit schlichten. Es siegeln der Graf von Hohenems und der Landvogt Kaspar Meienberg. Handzeichen nach Art der Notariatszeichen des Landschreibers von Konrad Tanner von Appenzell. 

Editions:
- Das zweite Exemplar der Urkunde befindet sich im Archiv der Gemeinde Widnau. Ausführliches Regest in: "H. Wartmann. St. Gallische Gemeinde-Archive. Der Hof Windau-Haslach." - St. Gallen 1887. S. 53.
Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8635, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8635/charter>, accessed 2025-04-18+02:00
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