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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8911
Signature: 8911
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12. Januar 1659
Vergleich zwischen Karl Friedrich Grafen zu Hohenems und den leibeigenen Leuten zu Dornbirn über Dienste und Leistungen. Zum gütlichen Austrag über verschiedene Streitigkeiten zwischen dem Herrn und den Leibeigenen wurde eine Kommission unter Vorsitz Johann Waldners, der Rechte Doktor und Landammann im hinteren Bregenzerwald, gehalten, welcher außer dem Grafen und einigen seiner Räte und Amtleute auch der Ausschuss der Leibeigenen beiwohnte, nämlich Johann Hämmerle, Kaspars Sohn, des Gerichts, Christian Thurnher, Hans Hämmerle, Christians Sohn, Hans Rüf, Hansen Sohn, und Hans Bäsinger, auch Ammann Bartolomä Zumtobel und ein Ausschuss des Gerichts zu Dornbirn. Es kam zu folgenden Beschlussen: 1) Unbestritten waren folgende Leistungen, bei denen es auch zu verbleiben hat: die jährliche Steuer von 12 Pfund 13 Schilling Pfennig, die jährlichen Fastnachthennen, von jedem Hausbesitzer ein Tag Frondienst zum Mähen oder dafür 2 Batzen, von jedem Haus nach dem Tod des Besitzers das Besthaupt von Pferden oder Vieh; den Frondienst der Heuerinnen ließ der Graf jedoch fallen. 2) Jedes Haus soll außerdem 2 Fronfuhren mit Korn oder Wein von Dornbirn nach Ems leisten, unangesehen jene Fuhren, welche die Bauleute auf Knie ohnehin zu leisten haben. 3) Das im Dornbirner Forst erlegte Rot- und Schwarzwild sowie anderes Wild sollen die emsischen Leibeigenen gegen billigen Lohn nach Ems führen. 4) Es wird festgesetzt, dass jährlich 30 Mann je einen Tag, alle zusammen oder je nach Bedarf, Jagdfron leisten müssen.  



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    Erzherzog Ferdinand Karl ratifizierte diesen Vertrag in Innsbruck am 13. März 1660 - Pergamenturkunde im Archiv der Gemeinde Dornbirn (G. Fischer Urkundenauszüge aus dem Dornbirner Archive. II.1887).
     
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