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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8956
Signature: 8956
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28. Februar 1711
Die Häupter und etwelche Ratsgesandte Gemeiner Drei Bünde, zu Chur beitäglich versammelt, erteilen dem Scharfrichter Meister Mathäus Fux aus Memmingen eine Gebührenordnung. Diesseits des Gebirges erhält er für den Tag 20 und sein Geleitsmann 12 Batzen; enthalb des Gebirgs in den Untertanenlanden Veltlin und der Grafschaft Clefen/Chiavenna und Worms/Bormio für jede Tagreise 24 Batzen und sein Geleitsmann einen Gulden, wobei er alle Tage zwei Deutsche Meilen zu reisen verbunden ist. Außerdem erhält er von jeder Exekution 6 Gulden, es sei Foltern oder Richten mit dem Schwert, mit dem Streich oder Strang, Ertränken, Rutenschlagen oder Ausstreichen, in das Halseisen schlagen oder auf den Pranger stellen, die Zungen schlitzen oder das Ohr abschneiden. Ebenso erhält er 6 Gulden, wenn er einen Missetäter mit dem Rad, mit dem Feuer oder durch Vierteilen hinrichten muss. Muss er die Asche vergraben oder ins Wasser werfen, so soll er wie von einer hingerichteten Person 6 Gulden Vergraberlohn beziehen. Ebenso erhält er 6 Gulden für das Vergraben eines Selbstmörders.  



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