Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5607
Signature: 5607
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1497 IX 12, Wien
Paul Kekh, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn stellen den beiden Parteien in der Gföhl-Reicholfschen Angelegenheit Gerichtsbriefe aus, welche durch das Eingreifen des Augustin von Hamersteten veranlaßt sind. Dieser hat anstat des edln Petern Hasler und der erbern weisen Jacobn Kienberger und Hannsen Mu/olhauser, bed Wiener mitburger und gerhaben der Jungfrau Margrethn, weilend Wolfganngen von Gfell .. . tochter, das Verhalten und die Verantwortung Oswald Reicholfs scharf kritisiert und in folgender Weise charakterisiert: Nachdem Oswald Reicholf, Wiener mitburger, fraun Appolonien, des egenanntn Hasler elichen swe/oster und des . . . Wolfganngen von Gfe/oll witiben, seiner (Reicholfs) hausfrawn seligen, haus . . . bei Stubntor gele/ogen, syder derselben seiner hausfraun abgang innegehabt und noch hat, ist er so weit gegangen, daß er sich neulich (nagst) berümbt hiete, von den obgenannten von Amts wegen den Kindern Wolfgangs von Gfell, Georg und Margarete, gesetzten Gerhaben .. . ainn bestandbrief zu haben, ferner vor ihnen Rechnung gelegt und von Georg von Gfell das halb haus für sich selbs zu haben, der gestalt als ob im der knab Jörg von Gfe/oll, der bemeltn junkfraun bru/oder, seinn halbn tail des hauss verkauft hätte. Diesem Knaben gegenüber behaupte Reicholf, auch nichts mer zu raiten schuldig zu sein, dann er in vor gu/oten lewtn le/odig und quit gesagt. Aber was er den gerhabn von der junkfrawn wegen, irs halbn tail hauss halben, zu raiten oder sunst ze thu/on schuldig, des we/are er willig; und begeret darauf, das Bürgermeister und Rat im das haus zu tailn verschaffen wolten etc. Dem müsse Augustin von Hamerstetten, als der beru/orten kinder gerhabn und des Hasler volme/achtiger gewalthaber, entgegentreten, und we/are das sein antwu/ort: Wann Oswald Reicholf seinen berümbten bestandbrief mit der vermainten raitung, auch das schreiben, das er von Hasler haben solte, geltend macht, so überlasse es Hammerstetten der Beurteilung des Stadtrates, diese Dokumente einzuschätzen und zu erme/ossen,1 . . . von we/ogen seiner partheyen dage/ogn behielte er sich bevor, alles das im (dem Hammerstetten) das recht nach der löblichen stat freihalten zuge/abe, dawider zu handln, wie recht we/ar etc. Wenn nämlich Reicholf saget, im solte das haus sechs jar yedes umb ze/ohen phund phennig gelihen worden sein, so käme zu bedenken, daß doch sölich gemäch, zymer und stallung darinn wären, das er derselben, wie Hammerstetten bericht we/are, ain jar wol 20 lb. dn , geniessen möchte und we/are dannoch selbs herr und vergebens (d. h. wohl unentgeltlich) darinn, we/olher gewin pas und rechtlicher den kindern als Reicholfen zu/ostünde. Wenn Reicholf behauptet, er sölle vil darein verpawt haben, so müesste das nu/or vast inwendig, underm dach . . . beschenen sein, dann es auswendig nit zu me/orkhen we/ar; wirkliche Auslagen würde man ihm, nach erkanntnu/oss der werchlewt ersetzen. Was den von Reicholf behaupteten Verkauf des halben Hauses durch des Haslers swe/oster su/on, eben den Knaben Jörg von Gfe/oll betreffe, so müsse auffallen, daß Reicholf doch erst die Teilung des Hauses verlange. Es käme zu bedenken: 1. daß der knab seinn tail hauss ohne der Gerhaben und auch on Haslers, als seiner mu/oter bru/oder gunst, wissen und willen zu überge/oben gewalt gehabt haben solle, seindmal das haus auf heutigen tag noch nit getailt wäre, als dann das in seinem aigen begern angezogen, und we/ar das nit ain gross und seltzams wunder, das ainer ain unge-tailts1 halbs haus kaufn und dannoch nit wissen solte, ob das vorder oder hindertail sein, oder wo er doch ettwenn imm2 haus in ainem3 winkhl oder e/okn dahaim we/are etc. 2. Wäre, nach Wiener stat gewonhait, recht und handve/ost, Hausteilung ohne Zuziehung von Vertretern der Stadt Wien unzulässig: wie getorst dann Reicholf fürhalten, das der knab im das halb haus überge/oben solte haben, we/osste selbs nit was etc., dann er be/ate erst uns (d. h. den Stadtrat als Instanz und Aussteller der Urkunde), das haus, als oben stünde, zu tailn verschaffen: 3. wäre die Übergabe wider alle Ordnung der recht beschehen. 4. We/are sölher vermainten übergab dhain glauben noch grund zu ge/oben, ursach: wann sölher contract we/ar haimlich und hinderrukh wider der stat löblichen gewonhait (id est: on der gerhaben, die dannoch sölhs nit alain, on . . . Haslers . . . willen, gewalt zu thu/on gehabt - sy hietn in, nachdem er die junkhfrawn, des knaben swe/oster, bei im hilt, und pillich darumb ersu/ocht) beschehen. Sonach könne Anwalt nicht zugestehen, das das ain übergab gehaissen . . . werden möchte. Aber selbst die Gesetzlichkeit des Vorganges zugegeben, so we/ar ye Jörg von Gfell ains burgers su/on und der stat kind hie zu Wienn; darumb so möchte . . . des bemelten Jörgen eliche swe/oster ... in die vermaint übergab steen und des hauss halben tail, als der nagst natu/orlich erb an sich lösen . . .1. . ., das sy und ir bru/oder, als der stat kinder, ain he/orberg und haimwe/osen . . . hie haben möchten. (Die Ansprüche, die Reicholf vonwegen des Knaben habe, sollten in parem gelt erle/ogt werden.) Wenn später Jörg zu Geld komme, könne er immer seinen Anteil an sich lösen, so we/are über sölh erpietung kain tailung des hauss ditzmals nit not zu thu/on, Reichoif ersparet dasselb gelt wol und liesse die Stadtobrigkeit ungemüer. Überdies habe, um Margareten den Kauf zu ermöglichen, deren Oheim, der bemelt Hasler in kurzverschinen te/agen ihr 3o lb. Pf. in die statstewr dargelihen, ohne daß Reicholf Einspruch erhoben hätte,2 somit stellt Anwalt den Antrag: Reicholf solte durch den Stadtrat daran geweist werden, damit die junkhfraw von irm väterlichen und müeterlichen erb des hauss auf sölh fabl und vermaint fürge/oben, die Reichoif dem Gericht angezaigt hiet, nicht gedrungen, sonder ir das, so sy pillich begert hiet, vervoligt und bei . . . statrechtn gehandhabt werden. - Nu/o hiet Reicholf . . . Margrethn von Gfe/oll, die Hasler yetz bis in das vierd jar bei im aushielt und die in mit klaidung und anderm ob (d. h. über) vierunddreissigkh phund phe-ningen gestünde, nye nichts als ain alts zerrissens und ploss harrassens schewbl ge/oben und - wiewol er es nägst gelaugent, das er dasselb an der Pranntstat3 nur umb sechzigkh phening kauft, als er dem Hasler selbs gesagt - und hiet doch yecz (ob er,1 gewalttrager, anders recht gehört, referriret er sich auf sein antwurt etc) mer dafür angese/otzt, und we/ar dannoch der underzug under dem schewblein das alt pe/olzl, das ir Hasler in das closter zu Sannd Bernhart kauft hiet, das wol ain anzaigen und vermainen möchte sein.2 - Es we/ore villeicht ein sölher überslag mit dem knaben auch beschehen etc; doch werde sich das ja bei der Begründung der Ansprüche Reicholfs alles erfinden. Um so mehr wäre notwendig, daß die Jungfrau zu irem haus gelassen wu/orde; denn wenn Reicholf nagst in seiner schrift geltend gemacht habe, wie das Hasler noch ainen sondern gemach in'm3 haus und etlich allmar, pe/ott und anders darinn verslossen auch den slu/ossl darzu/o . . . haben solte, was Reicholfen sehr lästig sei, so müsse diesfalls doch erst der gerichtliche Entscheid über Haslers Vorbringen ergehen; dieser würde ihn dann zu seiner zeit umb sein spru/och rechtlich ersu/ochen. Aber dane/oben we/ar er (Anwalt) dannoch wol bericht, das im (Haslern?) durch die gerhaben inm3 hinlassen des hauss ain sonders zymer und stallung zu seinn rossen vorbehalten und ausgenomen wordn; ob es im aber gehalten worden we/or, wu/orde alles an der rechtve/ortigung ligen etc. - Was endlich die Fahrhabe betrifft, so durchaus halbe den bemelten kindern laut väterlichem, grundbücherlich eingetragenem Testament, worauf Anwalt sich berufe, zu/ogebüret 4 etc, habe Anwalt ain flüchtige antwurt von Reicholfen, die dieser vor den Stadtrat gebracht haben soll, vernomen, dahin gehend, die gerhaben und nit er solten das aufgeschriben haben etc, und hiet doch vom Kienberger und Mülhauser als . . . gerhaben wol gehört, das sy nie nichts eingenomen noch ausge/oben hieten etc. Anwalt hoffe also, das Reicholfen sölh auszüg in'm rechten nichts helfen noch seiner parthey schadn bringen te/oten. Auf Grund dieser Ausführung ersuche Anwalt den Stadtrat, er möge Reicholfen gütlich zur Rechnungslegung1 vor den Gerhaben, vor allem aber dazu bestimmen, daß er junckhfrawn Margrethen zu . . . irs elichen bru/oder halben tail zu irm tail hauss . . . freuntlich körnen lassen solte, welchem er sich durch unförmliche Übergabe entziehen wolle. Im anderen Falle solle ihn das Gericht dazu zwingen. - Vor dieses kommt nun aber auch Oswald Reicholf und macht gegenüber der Klage geltend, daß ihm die bestimbten gerhaben das haus zum ersten drew jar und darnach aber mer drew jar, die le/osten drew jar je/arlich umb ze/ochen phund phening gelassen hieten, innhalt ains bestandbriefs, den er begeret zu hören, der auch gehört und hier wörtlich inseriert wurde.2 Aber nach den lesten dreien vergangen jarn hiete er das halb haus innegehabt und we/are im von den gerhaben zwai jar gelassen worden, innhalt Petern Haslers aigen handgeschrift und gesche/afft, den gerhaben darumben getan «sy solten im das haus lassen». Aber in denselben zwain jarn hiet er das haus ain halbs jar . . . innegehabt und noch (in craft ainer freien Übergabe, so im Jörg, sein steuf-su/on, der bestimbten junckfrawen Margrethen bru/oder getan hiet) innhalt benannter übergab, die der Stadtrat auf sein begern auch gehört und hier im Gerichtsbrief transsumiert hat.3 - Den klägerischen Einwurf, daß sölicher contract der übergab haimlich und hinderrukh, wider der stat gewonhait, das we/ar (= nämlich) an der gerhabn auch an Haslers, des Jörgn ve/ottern, 4 willen und wissen beschehen, sonder sy pillichen darumb ersu/oecht solten sein1 worden, könne Reicholf nicht zugeben (gestünde er im nicht), nachdem Jörg, sein steufsu/on, des nicht bedu/orfen auch nit not getan hiet, da er seine gevogte jar auch sein gesippte freuntschaft, nach dem statrechten hie geweist gehabt hiet und demzufolge freies Verfügungsrecht gehabt habe, demnach er im dieselbn sein gerechtigkait seins halbn hauss innerhalb Stubntor gele/ogen . . . umb die gu/ottat und freuntschaft, die er (Reicholf) im (Jörgen von Gföhl) in lebensgefährlicher Krankheit erwiesen hat, vor frumen . .. leuten . . . vergu/onnet und überge/obn hiet; dieselben frumen leut noch im le/oben we/arn, die er darumben begeret zu hörn. Reicholf habe seinem Stiefsohn sölicher übergab halben . . . ain ganz benüegen getan und hofft, nicht gegen Wiener Stadtrecht gehandelt zu haben. Was den Anspruch Margaretas anlangt, den halben Hausteil ihres Bruders zu dem ihrigen zu lösen, gehe das schon darum nicht an, wann freie übergab und kewf zwaierlai natur we/arn aber nicht ainerlai gerechtigkait,2 der Hausteil Jörgs sei im nit verse/otzt sonder im frei überge/oben, wie er das auch schon bezalt hiete. Wiewol er (klägerischer Anwalt) auch bereit ist, die ganze Summe zu erle/ogen, damit den bemelten zwain geswistreidn ir haus wider zesamen kömen und herberg haben möchten, te/ate alles nit not, da Margarete in ihrem Anteil ohnehin Herberg habe und Jörg, wenn er sie bei ihr nicht finde, stets bei Reicholf haben könne, die er im dann als treulich und treulicher mittailen . . . wolte, als indert sein swe/oster oder yemands anderr seiner freuntschaft. Dem klägerischen Einwand, daß, nachdem das haus noch auf heutigen tag nit getailt we/ar, wie er doch sölich halb haus möchte gekauft haben, und er doch nit wissen hiet mu/ogen, ob das vorder oder das hinder tail sein oder wo er doch ettwo in'm3 haus ainen winkhl oder e/ogk möcht gehaben, da er daheim we/ar etc, hält Antworter entgegen: das argniret nichts, weil das los entscheiden könne. Was er Margareten schuldig sei, die nu/o bis in das vierd jar sich bei Hasler auf hielde und in mit klaidung und anderm ob den virunddreissigkh phund phenningen gestu/onde, liesse er sich nichts bekhumeren; aber in bedeücht wol, so ir Hasler die raiten wolte und sy die bezallen solte, gar unpillichen we/ar, angesehen das sy ir speis und gewant vor drein jarn wol hiet dienen mu/ogn. Was seine eigenen Leistungen anlange, wu/orde sich in re/odlicher raitung wol erfindn, was er ir dann schuldig wu/orde sein, we/are er willig zu bezalln, nu/or das1 das haus ee getailt wu/orde. . . . Item Peter Hasler hielde ain zymer nu/o wol in das sybend jar innen, darinn der kinder varundhab gehalten, jetzt vermiete er es seit Jahresfrist; die Fahrhabe der Kinder habe Reicholf schon vor sieben Jahren Haslern und den Gerhaben ausgeliefert. - Der Urteilspruch lautet: das nach altem herkömen und gebrauch dieser stat hie die . . . gerhaben anstat . . . Margarethen in die ablösung benannter übergab steen mu/ogen . . . umb das gelt, darumb Reicholf das Haus an sich bracht . . . hat. Die erfolgte Übergabe der Fahrhabe an Hasler und die Gerhaben soll Reicholf beweisen,2 die angebotene raitung leisten. Beiden Teilen wird Gerichtsurkunde übergeben.Source Regest:
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5607
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5607
Current repository:
Wiener Stadt- und Landesarchiv
Wiener Stadt- und Landesarchiv
Kodizill aus vier mittels weißroter Seidenschnur ohne Siegel gehefteten Bogen bestehend; das erste Blatt und der größte Teil der letzten Seite sind unbeschrieben; hier ist auch die Rückaufschrift angebracht: Siegler: Der Rat
- notes extra sigillum:
- Grichts Urkhund - Augustin von Hammersteten nomine deß Peter Häßler, Kienberger Jacob und Hanß Muller (so!) alß gehrhabn deß Wolff Gseell (so!) seel. tochter Margaretha, den Oswald Reichhoff (so!) betreffend. Dat: 1497.
Original dating clause: Beschehen an eritag vor der heiligen kreuz erhöchung tag . . .
Editions:
- Wr. Archiv 2/1497.
Notes:
1Fol. 1b.
1Fol. 2 a.
2im = in'm?
3airm.
1Fol. 2 b
2Nota: Und warumb hiet der Reichoif, dazumal das im das halb haus, als er sich beru/ombet, wiewol es nichts we/are, zugehöret, nit gemelt etc, dann er auch dabei gestanden. (Diese in den Text aufgenommene Note haben wir hier besser ausgeschaltet, um den ohnehin so überaus schwerfälligen Satzbau des Gerichtsbriefes einigermaßen zu entlasten.)
3 Offenbar dem Trödelmarkt der alten Stadt.
1Fol. 4a.
2 Dieses vom klägerischen Anwalte vorgebrachte, prozessual recht belanglose Moment ist kulturhistorisch nicht unwichtig, schon weil es uns St. Bernhard bei Horn als Erziehungsanstalt für eine Wiener Bürgerstochter zeigt, die übrigens in diesem Falle schon durch die Herkunft der Familie aus Gföhl auf St. Bernhard gewiesen war.
3 Vergl. oben S. 54, Anm. 2.
4 Auf Rasur.
1Fol. 4b.
2 Vergl. unten Nachtrag zu Bd. III von 1491, September 20 Wien. Das Transsumpt nimmt ein Drittel von fol. 4b, fol. 5 ganz und zwei Drittel von fol. 6a in Anspruch.
3 Vergl. n° 5581. Das Transsumpt nimmt etwas mehr als eine Seite des Kodizills (fol. 6a unten und fol. 6b fast zur Gänze) ein.
4 Noch in der alten Bedeutung von Oheim, die allerdigs des Vaters Bruder «vetere» meinte.
1Fol. 7a.
2 Fol. 7b.
3 Vergl. oben S. 54 Anm. 2, und 55b, Anm. 3.
1Fol. 8a.
2 Fol. 8b
Places
- Wien
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5607, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-WStLA/HAUrk/5607/charter>, accessed at 2025-01-09+01:00
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