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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5641a
Signature: 5641a
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1498 VII 19
König Maximilian verkündigt das hie bei beslossen Urteil im Prozeß Lukaster-Muttenhauser, wie es von haubtman, stathalteren und regenten zu Wienn erledigt ist. 1. Von den 45 lb. dn und 55 weckh brotshalben, auch von der 2 lb. dn in Cainradten Pogners appotekher quittung und des 1 lb dn halben in Colman Zwetler und Katherina, seiner hausfrawn quitung begriffen, so in dem registeringericht angezogen bestimbt sein, ist erledigt, das . . . Lucassterin mit der zeugen sag und den zwaien quitungen genuegsam geweist habe, deshalben . . .Muttenhawsers erben ir die zu bezalen schuldig seien. 2. Dann von wegen der costung, so .. . Muttnhauser bei ... Lucasster gethan hat, seien desselben .. . erben die .. .Lucassterin, von der zeit davon . . . die zeugen gesagt, nach me/ossigung des Stadtrates denselben costen zu bezallen schuldig. 3. Des halben jeuch weingarten halben, genannt der Hessner zu/o Grintzing gelegen, sullen . . . Mu/ottenhawsers erben die . . . Lücassterin umb den halben tail gelts so auf paw, diczeit als Wolfganng Pitzinger anzaigt, ausgeben ist, . . . nach me/assigung der obbemelten burgermaisters und rats benu/ogig machen. 4. Von der zwair räbisch wein und brot wegen, soverr dieselb Lucassterin mit irem aide, wie recht ist, bestät, wievil desselben weins und prots und was das dieselb zeit werd gewesen, so seien des Muttenhawsers erben der Lucassterin denselben wein und brot schuldig zu bezalen. 5. Desgleichen der ausgab halben, so auf die bege/ankhnuss beschechen ist, sovil die zeugen, so in recht gesagt, benennt haben. . .. 6. Dann von wegen der andern artikel in dem register in gericht fu/orbracht begriffen, seien desselben Muttenhawsers erben von der ... Lücassterin mussig und ledig erkannt, ausgenomen den gerichts costung mugen die bartheien gegeneinander suechen wei recht ist.
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5641 a
 


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Wiener Stadt- und Landesarchiv

  • notes extra sigillum
    • Commissio domini regis in consilio
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Original dating clauseMit urkunt des briefs geben am phinztag vor sand Maria Magdalena tag, anno domini etc LXXXXVIIJ. ...



Notes
1Damit schließt die folgende Urteilsverkündigung an den einleitenden Text des Gerichtsbriefes an.
2 Folgt der Wortlaut der vorstehend skizzierten Urkunde.
 
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