Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6063
Signature: 6063
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1514 XI 20, Wien
Stephan Pölltinger, weilent . . . Bernhardin Polltinger des goldsmids burgers zu Wienn . . . eelicher sone teilt mit, daß zu der zeit seiner unvogtberkait die behausung, hie an dem ekh als man2am Graben geet ne/oben des Slosser gaslein gele/ogen, und ander sein verlassen erb und varundegüetermit willen und wissen . . . n. burgermaister und rate der stat Wienn als öbrer gerhaben verkauft umb dritthalbhundert (250) lb dn gu/oter landeswerung in Österreich, die alsdann durch dieselben burgermaister und rate als obrer gerhaben, dem Aussteller zu gut damit derselbe dest statlicher underhalten möcht werden, dem . . . Leopolden Tennken, burger zu Closternewnburg, seinem steufvater und Walpürgen, seiner eelichen hausfrauen, so eemallen Berhardin Pölltinger säligen auch eelichen gehabt, seiner muter, biß auf sein vogtberkait gelihen sein worden. Wann aber . . . Leopold Tennk und Walpurg sein hausfrau, des Ausstellers mu/oter, hie in dem burkhfrid nicht ligunde güeter gehabt, darauf sew1solh drithalbhundert phunt phening, als pillich und die not eraiscbt het, verschreiben und vergüeten hieten mögen, hat demnach . . . Anndre Veldshalben burger zu Wienn saliger diese Summe auf seinem haus, genannt des von Schinta haus, in der Ke/arnerstaß hie gele/ogen für die obemelten Eheleute in des . . gotshaus zu den2Schottn gruntpu/och vergüet, verschriben und solh sein haus in berüertem satz grundpu/och verphendt. Wann aber nach abgang des . . . Andree Velltshalbm säligen die . . . herrn Philipp Sägrer und Sebastian Sultzpekhen, 3 bed diezeit des rats der stat Wienn, als volfüerer und ausrichter obemelts Veldshalben säligen gesche/offts und letsten willens, solh haus ferrer verkauft und beim Schottengrundbuch verfertigt, sein die 250 lb dn von dem oftbemelten Ehepaar zu dem gruntpuch erlegt, daentgegen auch der satz umb dieselben in dem bestimbten gruntpuch abgethan und vernicht worden. Dieweil dann dem Wiener Gemeinderate die obrigkait und aufmerkhen, auch irr mitburger ongevogten chinder güeter zu verwalten und aufzusehen . . . gebürt, haben demnach die bemelten burgermaister und rate, so derselben zeit gewe/osen, dem Aussteller zu güt, damit auch solh gelt nicht verru/okt oder in ander we/oeg verkümert wurde, zu iren handen von dem gruntpuchbegert, die inen auf genugsam quittung deshalben und schermbrief zu dem gruntpüch zunn1 Schotten erlegt . . . worden, weihe uberantwurtung Aussteller derzeit seiner vogtberkait zu güt angenomen und bewilligt. Über die tatsächliche Ausfolgung der 250 lb dn quittiert er dem Fridrich Piesch, z. d. z. burgermaister, und dem Gemeinderate.Source Regest:
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6063
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6063
Current repository:
Wiener Stadt- und Landesarchiv
Wiener Stadt- und Landesarchiv
mit zwei rückwärts aufgedrückten Siegeln unter Papier: 1. (Stulbacher) gar nicht durchgedrückt: 2. deutlich durchgedrückt = Frank.
- notes extra sigillum:
- Rückaufschrift: Steffen Pöltinger quittung und verschreiben gegen den von Wienn zwaihundert fünfzig phund phenning betreffent, datum usw. 1514.
Original dating clause: Geben zu Wienn, an montag nach des heiligen sand Leopolds tag. . ..
Notes:
2 Dürfte zu ersetzen sein, das folgende am für ain zu lesen, widerrät der fehlende i- Punkt, der sonst fast nie vermißt wird, besonders nicht in Fällen, wo sein Fehlen Verlesung verschulden könnte.
1sein aus einer Vorlage, doch mißverstanden.
2dem.
3 Casus obliquus? und warum?
1zum.
Places
- Wien
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6063, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-WStLA/HAUrk/6063/charter>, accessed at 2024-12-21+01:00
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectural property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success