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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6147
Fonds > AT-WStLA > HAUrk > 6147
Signature: 6147
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1518 IV 16, Wien
Bartlme Ke/aser, priester, cappellan der ewigen mess, so weilent Anndre Schawer, burger zu Wienn . . ., in U. 1. fr. cappellen auf der Gestetten daselbs gestift hat und die ihm von . . . burgermaister und rate der stat Wienn verlihen ist, überläßt hern Michel He/alnstainer, priester Wienner bistumbs, nur auf des Ausstellers lebtäg und nicht lenger, . , . zwen weingärten, so zu der obbestimbten . . . cappellaney des Schawer mess . . . gewidmet seinn, 1 ne/amlichen ainer ausserhalb. Als gelegen in den Krumppen zwischen doctor Valentin Kre/aler und Hannsen Haiden weingärten, der ander . . . gelegen ausserhalb Töbling im Sawperg, zwischen Conraden Khranncz von Wienn und .n. Starhen von Gmunden weingärten, ... als solchs hinlassen und weingartbawens in . . . Österreich recht ist. . . . Darvon sol er alle wochen, als lang er dise weinge/arten . . . innhaben und nützen wirdet, in obberürter . . . capellen auf sannd Anndres altar lesen und verbringen zwo mess an den te/agen so im gelegen seinn2 und sein3 werden, auch von beden weingärten und yedem besonder gruntdienst, perkrecht, voitrecht und zehent jerlichen bezallen und verrichten und dem Aussteller oder wem dieser es hie zu Wienn bevelhen wirde aus den benannten zwaien weingärten und darvon wegen, alle jar . . . geben zehen emer mosts im lesen on all des Ausstellers oder seiner gwalthaber entgeltnüss und on allen abgang, alle geverde hindan gesetzt und ausgeslossen. Stürbe her Michel vor dem Aussteller, so sollen seine gesippten freünde oder wem er es schafft dieselben zwen weingärten desselben jars envollen hinaus innhaben und in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen bis zur Weinlese eintreten, insbesondere in der mainung das sy die vorbestimbten zwo mess verbringen lassen . . .und dann zehand nach demselben lesen der weingärten auch ledigclichen abtreten on alles widersprechen und on alle khrieg. So aber Aussteller, ee mit tod abgieng, alsdann seinn sölche zwen weingarten zu . . . des Schawer . . . stift auch widerumb gefallen. Für den Schaden aus der Nichteinhaltung des Vertrages, insbesondere wenn dem Aussteller oder seinem gwalthaber und scheinpoten seine zehen emmer mosts nicht gereicht werden, hat der Gegenteil aufzukommen, des alles er sich hiergegen verschriben und Aussteller dieselbig verschreibung under Hainrichen Frannkhen und Thoman Wisingers innsigillen von im hat.
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6147
 


Current repository
Wiener Stadt- und Landesarchiv

mit Bruchstücken zweier rückwärts aufgedrückter Siegel (IVC) in grünem Wachs: I. Schild nur zum Teil erhalten mit Kugel, Hut oder Kopf, auf Helm aus Korb zwei blütenreiche Zweige, zwischen denen Mohrenbüste: S H………………..r; 2. = n° 6144, I: S. Hanns - Kvchler (auf Spruchband).Siegler: Hanns Ku/ochler und Hanns Hutstokher, derzeit beide des rats der stat Wienn.
  • notes extra sigillum
    • Rückaufschriften: 1. Hinlaßbrieff zwaier weingarten zu Anndreen Schaurs stift gehörig, di Bärtlme Kheser, der ernenten stift capplann, Michelln Hellenstainer selbige zu verrichten 1 und ime järlich 10 urn most zu raichen verlassen hat- Datum freitags nach quasimodo geniti n°2 1518. 2. (Durchstrichen:) K. 6. Litt. 8 N. 23. 3. Wr. Archiv 14/1518.
Graphics: 
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Original dating clauseBeschehen zu Wienn, an freitag nach Quasi modo geniti. . . .



Notes
1So.
2sein.
3sein und sein, so wird hier der Unterschied zwischen der 3. Person pluralis und dem Infinitiv angedeutet.
1-rich- auf Rasur.
2 So, übrigens stand hier schon etwas anderes und wurde, ohne radiert worden zu sein, überschrieben.
Places
  • Wien
     
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