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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6168a
Signature: 6168a
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1518 IX 03
Prior und Konvent der Dominikaner zu Wien richten an den Kaiser ein Gesuch folgenden Inhalts. Sie hatten aus guetem tittl und gegrundts rechtns weilend Barbara, Georgen Me/agkhen burgers zu Wienn hausfrawen . . ., etliche gueter mit urtl und recht anbehabt . . . laut des urtl so in . . . kay. Mt statrat zu Wien eingeschriben. Und als die volziehung gedachter urtl solt beschehen, hat die gedacht Me/agkhin an die Gesuchsteller langen lassen, ve/atterlich und miltigklich mit der volziehung gegen ir zu verfarn. Gesuchsteller hätten sich auch wirklich auf ansuchung erber leut mit ir, eben wie die volziehung beschehen solt, doch unbegeben vervolgts rechtens, in ain anlas geben; es kam zu einem spruch, der verpeent und glopt ist und der under anderm erclert das die fraw Megkhin dieselben gueter . . . pewlich soll inhaben und ir leben lang nutznießen; aber zu stund nach irem todt fallen sie dem Kloster zu; Gesuchsteller hätten sich streng an diesen Entscheid gehalten, aber als bald sy gestorben . . . laut des behabtn rechtns und des spruchs . . . die gueter einzuantwurtn begert. Sie stießen dabei auf den Widerstand des Gatten Georg Megkh, der ihnen die Güter nit wellen volgen lassen, der doch khain tittl, khain gerechtigkhait an solhen guetern hat, wan er ist khain erb, khain fruend des gebluts, und hat gar nichts dabei dann das er sich der mit ainem mutwillen den Gesuchstellern zu nachtail seither etlich jar gebraucht hat. Gesuchsteller hätten nun den rat, als ordenlich richter umb die volziehung . . . angelangt, die haben . . . die volziehung geschaft underkhennt und dem Me/agkhen gebotten . . . die gueter abzutretten. 1Mittlerweile sei der Kaiser geen Wienn khommen; . . . Me/ogkh habe sich sofort bei . . . kay. Mt hofrat beclagt aber auch kein anderes Erkenntnis erlangen können, als das der Me/ogkh der volziehung soll gehorsam erscheinen und der gueter abtreten, dieweil er khain gerechtigkhait darbei hab. Nachmallen hat sich Me/ogkh beim Kaiser hoch gearbait, umb dise sachen, zu verhör commissari zu verordnen, die der Kaiser gethon und . . . hern Leonharten Rawber freihern zum Planckhenstain, kaiserlichen rat und obersten hofmarschalh, bevolhen, etlich person zu im zu nemen und zwischen Gesuchstellern und dem Megkhen handlen, wie dann sein genadt gethan hat. Aber der Obersthofmarschall sambt seinen beisitzern haben auch erfunden, das der Megkh an den guetern nichts hat und das er die . . . unbillich vorhalt, der Kaiser möge sich diesfalls bei dem hofmarschalh erkhunden. Der rat der stat Wienn, als ordenlich richter, die wem ganz willig die volziehung zu thun, zuvoraus aus sovil erkhantnus; aber sy werden durch den Megkhen durch sonder practick verhindert, das Gesuchsteller in den ansacz on kaiserliche hilf nit khomen mugen. Demnach bitten Gesuchsteller den Kaiser umb ain . . . bevelh an . . . burgermaister, richter und rat . . ., das sy die behabt urtl volziehen und sich darin niemant irren noch hindern lassen, es sei wer der sei, und so bald Aussteller der gueter in posses sein, so wellen sie die1 laut kaiserlichem general mandat ainem burger zu Wienn umb ain zimlichs verkhaufen. Des Kaisers günstiges Verhalten wollten Aussteller durch Bitten umb . . . lang leben2 syg und wolfart erwidern. Diemutigist gehorsam prior und convent Prediger orden zu Wienn.
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6168 a
 


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Wiener Stadt- und Landesarchiv

  • notes extra sigillum
    • Rückaufschriften: I. Fiat ain bevelh an den rat zu Wien, execution der urtl zu thun, so fern dem also wie supliciert ist. 32. b (Rötel).
Graphics: 
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Notes
1Fol.1b.
1Vorlage dier die statt wir die.
2 fol. 2 a.
3 Diese Notiz bildet den Tenor der folgenden Nummer, zu der auch die vorliegende durch Bleistiftnotiz gewiesen ist. Überdies haben diesen Zusammenhang auch die alten Dorsualnothen a und b in Rötel angedeutet. Sonst könnte man vorliegendes Stück auch zu n°. 6174 legen.
 
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