useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6255
Fonds > AT-WStLA > HAUrk > 6255
Signature: 6255
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1522 VII 04, Wiener-Neustadt
Ferdinand von gots gnaden prinz in Hispanien, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgundi etc. an den Wiener Magistrat. 1. Der Prinz habe demselben jungstlich zuegeschriben . . . , daz er zu Wienn kain versamlung gestatten noch gedulden wolle. Aber denen personnen, die in den vorder briefen begriffen sein, habe er zugeben, das sy zwischen der zeit des verhör tags hie in der Newenstat zusamen komen und sich unter reden mugen;1 dabei lasse der Prinz es beleiben und sol nit anders gehandelt werden. 2. Dann der truhen halben, so zu Wienn im rathaus steet, genannten und der gemain zugehörig, ist des Erzherzogs mainung, das Adressaten dieselb truhen durch etlich . . . ratsfrund, auch etlich von den genannten und der gemain verpetschaft und alsdann zu stundan woll verwart hieher zu seinen handen schicken; und dieselb truhen solle in beiwesen der genannten, so sy darzue verordnen aufgethan und was sy notdurftig sein, zugestellt werden. 3. Weiter haben die gesandten von Wienn, so heut beim Erzherzog gewesen sein, anzaigt, wie Adressaten ertlich supplication händl und brieff bei ihren handen haben sollen, der die vom ausschuß und genannten zu dem tag der verhör notdurftig sein werden. - Darauf empfiehlt der Erzherzog dem Magistrat, dieselben supplication, brieff und händl sambt der obberurten truhen von stundan hieher in die Newenstatt verpetschaft zu schicken, auch etlich von ihnen zu verordnen, die denn genannten und ausschuß, sölh supplication und händl alhie hinaus zu geben wissen. So hat der erzherzogliche rat und vitzthumb in bevelch, daz er zusambt dem Wiener verordnet, ettlich verordne, die mit berurten truhen und handln heruber ziehen. Sölchs mögen sie on2 verzug also handln, wie diser , . . bevelch innhalt. 4. Weiter haben, Sy begert, das die personnen, so vormallen in irn sachen gehandlt und fürbracht haben, als doctor Sibennburger und doctor Gampp und doctor Ge/orber, inen ir sach auf den verhörtag noch3 fürbringen und handlen sollen. Sölichs will der Erzherzog alsozugeben, das solle der Magistrat denobgemeltenpersonenanzaigen. . . .
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6255
 


Current repository
Wiener Stadt- und Landesarchiv

mit zum Verschluß aufgedrücktem Siegel in rotem Wachs, meist gebrochen oder verdrückt, bei Posse, Die Siegel III, nicht enthalten, sehr ähnlich mit 20, 4 f, aber mit der Jahreszahl -zu beiden Seiten des Schildes: 15 - 21.
  • notes extra sigillum
    • Ferdinandus (eigenhändi
      g). Ad mandatum serenissimi domini principis archiducis proprium G. Salamanca (eigenhändi
      g).
Graphics: 
x

Original dating clauseGeben am vierten tag des monats Julij, anno etc im zwaiundzwainzigisten.



Notes
1Das Folgende bis zum Schlusse des Absatzes nachträglich eingeschoben, wobei nur das ans Zeilenende kommende dabei noch im Linienschema bleibt; dem Rest: lassen wir es beleiben usw. kommt der Umstand einigermaßen zustatten, daß der Abstand zwischen zwei Absätzen größer als zwischen den fortlaufenden Zeilen eingehalten wird.
2 Fol. b.
3o aus a.
Places
  • Wiener-Neustadt
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.