Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 671, S. 496
Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 671, S. 496



Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 671, S. 496
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und verzichteten auf die ihnen schuldigen fünfzig löthigen Mark, wogegen er die von ihnen mit seinen Eltern, seinem verstorbenen Bruder Otto und mit ihm geschlossenen Verträge bestätigte. Auch die von Gladebeke traten ihm und seinen Söhnen Otto und Ernst am 23. März 1356 ihre Güter zu Harste mit Ausnahme ihrer verlehnten Güter und ihrer Leute daselbst ab, resignirten diese abgetretenen Güter ihren Lehnsherren, dem Bischöfe Heinrich von Hildesheim und dem Grafen Otto von Everstein, versprachen, dem Herzoge das Lehn, bis er es erwerben würde, zu gute zu halten, und stellten für die von ihnen übernommene Verpflichtung am 12. Juni drei Bürgen. Diese Verträge über die Güter zu Harste vermehrten die schon vorhandenen Irrungen mit dem Stifte Hildesheim. Bischof Siegfried von Hildesheim hatte das Schloss Harste erworben. Später war es dem Stifte entrissen und zerstört worden. Um so weniger mochte Bischof Heinrich geneigt sein, die ihm verbliebenen Besitzungen zu Harste dem Herzoge abzutreten oder auch nur als ein Lehn zu verleihen. Zwischen beiden hatten schon längere Zeit Irrungen wegen des Soilings bestanden. Die Vogtei und das Gericht zu Bevern war ein Lehn des Grafen Hermann von Everstein und seines Sohnes Otto. Nachdem Arnold von Haversvorde seinen Theil der Vogtei und des Gerichtes nebst seinem Theile des Soilings am 24. Juni 1344 an seine Lehnsherren, die Grafen, verkauft und sein Bruder Friedrich, welchem der andere Theil gehörte, am 21. December des folgenden Jahres den Verkauf bestätigt hatte, besassen die Grafen mit letzterem gemeinsam die Vogtei, das Gericht und den Antheil der von Haversvorde am Soiling. Beim Verkaufe der zur Hälfte dieses Waldes gehörenden Grafschaft am 15. Februar 1272 waren mehrere Dörfer dem Grafen von Dassel geblieben. Vielleicht hatte diese der Bischof Siegfried von Hildesheim mit erworben, als er das Schloss Hunnesrück und die Stadt Dassel von dem Grafen Simon von Dassel kaufte, wenigstens erhielt er durch diesen Kauf einen Antheil am Soiling. So waren mehrere Herren, der Herzog, der Bischof, der Graf von Everstein, auch der Abt von Corvey im Soiling berechtigt, welcher Umstand fortwährend zu Streitigkeiten über Berechtigungen und Grenzen Veranlassung bieten musste. Bei der wegen der früheren Zerwürfnisse wenig freundlichen Stellung des Herzogs zum Bischöfe konnten sie nur um desto heftiger zwischen beiden hervortreten. Endlich am 15. August 1356 einigte sich der Herzog mit seinem Bruder, dem Bischöfe, wegen dieser und anderer Irrungen. Unbeschadet seines Rechtes überliess er ihm auf dessen Lebenszeit drei bei Sievershausen, Wiedehorst und an der Ilme im Soiling gelegene Hagen, gestattete ihm die Jagd, schied einen Theil des Soilings aus, in welchem er ihm, den Besitzern des Schlosses Hunnes rück und den Erbexen, die oberhalb des Berges Bier wohnten, Holzfuhr und Holzhieb gestattete, und erlaubte den bischöflichen Leuten die Bereitung von Holzkohlen zu Wiedehorst, Riepen und Horst gegen Meierzins unter der Bedingung, dass das Holz nicht nach Einbeck zu Markte gefahren noch sonst verkauft würde. Ausserdem verglich er sich mit dem Bischöfe über Holzberechtigung im „Wolthuser" Walde, über einen Hof und den Dienst zu Mahlum, über den Zehnten zu „Hostert", über die Strasse am Barenberge und über das Gut zu Harste. So waren denn nach langen Jahren des Haders die feindlichen Brüder mit einander ausgesöhnt.
In Obigem ist schon so Manches über die Beziehungen des Bischofs Heinrich von Hildesheim zu seinen Brüdern, den Herzögen Magnus und Ernst, berichtet, dass hier bei Fortsetzung seiner Geschichte seit der Sühne, welche er und das Domcapitel am 10. November 1346 mit dem Rathe, den Acmtern und der Gemeinde zu Hildesheim schlössen, eine ausführliche Wiederholung desselben erlassen werden mag. Der Bischof konnte seit jener Sühne, auf welche ruhigere Jahre folgten, sich den inneren Angelegenheiten seines Stiftes zuwenden. Zwar versuchten die von Salder auf dem Schlosse Calenberg es nochmals im Jahre 1350 zu Gunsten des Gegenbischofs Erich die Ruhe zu stören. Sie verbanden sich nämlich gegen das Stift mit dem Herzoge Ernst zu Göttingen und dem Herzoge Ernst von der grubenhagenschen Linie, welcher vielleicht wegen des im Jahre 1332 dem Stifte verpfändeten Schlosses Salzderhelden in Zerwürfnisse mit dem Bischöfe Heinrich gerathen war. Die Domherren hatten von den von Salder das Schloss Ruthe für 1000 Mark löthigen Silbers, das Vorwerk zu Hohenhameln für 150 Mark löthigen Silbers einlösen lassen und sich ihnen gegenüber verpflichtet, nur demjenigen, welcher nach Beendigung der Zwietracht einmüthig als Bischof anerkannt würde, das Schloss gegen Erstattung der Pfandsumme zur Verfügung zu stellen. In dieser Bestimmung lag wohl der Grund des neuen Zerwürfnisses zwischen dem Bischöfe Heinrich und den von Salder. Nach den Siegen des Ersteren hielt das Domcapitel ihn für den allgemein anerkannten Bischof und überlieferte ihm das Schloss. Die von Salder aber hielten ihn nicht dafür, so lange er mit dem Gegenbischofe sich nicht geeinigt hatte, noch vom
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Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 671, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/BraunschweigLueneburg/6c20cf39-65dc-462e-b914-0c7d468ed7e3/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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