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Herzog Magnus hatte, wie es scheint, die Wendung, welche die Angelegenheit
nehmen würde, und die Noth- wendigkeit, sich ferner zu rüsten, vorhergesehen. Anderthalb
Monate bevor ihm die Rechtsfindung mitgethcilt wurde, und gleich nach Ablauf des auf acht
Wochen zwischen dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg, dem Erzbischofe Otto von Magdeburg,
dem Herzoge Rudolf von Sachsen - Wittenberg und dem Grafen Albrecht von Anhalt am 17.
September geschlossenen Friedens, nämlich am 17. November 1346, verband er sich zu
Tangermünde mit dem Markgrafen Ludwig auf die Dauer von vier Jahren. Bisherige
Zwistigkeiten unter ihnen, vielleicht über die Schlösser Brome, Vorsfelde und Bahrdorf
sollten während der Zeit mit Ausnahme gütlicher Vorstellungen ruhen. Der Mark graf
ernannte an der Stelle des bisherigen Hauptmanns der Mark Brandenburg, nämlich des
Burggrafen Johann zu Nürnberg, der jenen Frieden zu Stande gebracht hatte, nach dem Rathe
und Willen des Herzogs den Ritter Friedrich von Lochen zum Amtmanne in der Altmark, liess
denselben geloben, statt seiner, falls er selbst sich nicht im Lande Brandenburg
aufhielte, in derselben Weise, wie er es hätte thun müssen, dem Herzoge Hülfe und
Heeresfolge zu leisten, und verpflichtete sich, ihn nicht ohne des Herzogs Rath und Willen
während des nächsten Jahres vom Amte zu entsetzen, darnach aber, falls er ihn entsetzte,
oder derselbe seine Entlassung nähme, aus dem markgräflichen Hofgesinde einen ehrbaren
Mann wieder zum Amtmanne zu ernennen, der dem Herzoge dasselbe, wie der frühere, leistete.
Dafür gelobte der Herzog, fünf und zwanzig Mann mit Helmen zwei Wochen nach erhaltener
Aufforderung dem Markgrafen zur Hülfe zu senden, die ihm nach jedem Ende der Mark, wo er
ihrer bedürfte, und zehn Meilen darüber hinaus folgen sollten. Sobald sie in sein Land
kämen, sollte der Markgraf ihnen Beköstigung und Futter geben, auch die Kosten für
Hufschlag aber nicht die Zeche in den Herbergen bezahlen. Bedürfte er grösserer Hülfe, so
wollte der Herzog ihm mit seiner ganzen Macht folgen und helfen, dafür aber
verhältnissmässig nach der Anzahl der Mannschaft an dem Gewinne Theil nehmen. Eroberte
Schlösser jedoch oder Festen sollte der Markgraf behalten. Durch dies Bündniss verband
sich der Herzog mit ihm gegen jeden, ausgenommen seine Vettern zu Lüneburg, den Markgrafen
Friedrich von Meissen und den Herzog Rudolf von Sachsen-Wittenberg, gegen die er ihm keine
Hülfe gelobte. Jedoch versprach er, ihm auch gegen den Herzog Rudolf zu helfen, wenn
derselbe ihm Unrecht zufügen wollte. Herzog Magnus der jüngere, der, falls sein Vater
innerhalb der nächsten vier Jahre stürbe, die von dem selben übernommenen Verpflichtungen
ausführen sollte, gelobte, mit ihm und an seiner Statt das Bündniss zu halten. Um die
Kriegscasse zu füllen, nahm Herzog Magnus auch von neuem Verkäufe und Verpfandungen vor.
So verkaufte er am 12. Juli 1346 auf Wiederkauf Gefalle aus einer Mühle den Gebrüdern
Munter, entlieh von den Gebrüdern Friedrich und Gerhard von Wederden für das ihnen schon
am 15. Mai 1345 mit der Stadt gleiches Namens ver pfändete Schloss Calvörde 30 Mark Silber
und verpfändete am 30. November desselben Jahres von dem Schlosse Jerxheim, dessen eine
Hälfte er am 13. December des vorigen Jahres an Günzel von der Asseburg und an die
Gebrüder Heinrich und Ludolf von Wenden pfandweise überlassen hatte, die andere Hälfte dem
Luthard von Wenden und dem Ritter Hildemar von Steinberg für 800 Mark löthigen Silbers.
Mit der Hälfte des Schlosses erhielten sie 14 Hufen Landes, den halben Zehnten auf dem
Felde daselbst und folgende zum Schlosse gehörende zehn Dörfer: Söllingen, Dobbeln,
Ingeleben, Seeker, Jerxheim, Beierstedt, Gevensleben, Watenstedt, Neinstedt und
„Vinsleben' mit Beede und Gericht über dieselben und die früher zum Schlosse Voigtedahlum
gehörende Gülte zu Watenstedt. Die Beede betrug jährlich 37 Mark löthigen Silbers und der
herzogliche Amtmann wurde angewiesen, ihnen bei Erhebung derselben nöthigen Falls mit
Pfändung zu helfen. Sie mussten sich verpflichten, den Pfandvertrag nicht vor Ablauf der
nächsten drei Jahre und nur zu Weihnachten zu kündigen, wonach ihnen ein Jahr darauf die
Pfandsumme erstattet werden sollte. Dagegen räumten sie dem Herzoge die Befugniss ein, zu
Weihnachten jedes Jahres zu kündigen und am folgenden ersten Mai das Pfandstück
einzulösen. Falls ihnen der Herzog, nachdem sie in der vertragsmäseige0 Weise von ihrem
Kündigungsrechte Gebrauch gemacht hätten, ein Jahr darnach die Pfandsumme nicht
erstattete, sollten sie befugt sein, an herzogliche sesshafte Mannen unter der Bedingung,
dass diese dieselben Verpflichtungen übernähmen und Besitz vom halben Schlosse nicht zum
Behufe von Fürsten, Herren oder Bürgern ergriffen, che
Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer
Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 659, S. 478