Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 676, S. 503
Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 676, S. 503


Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 676, S. 503
verschriebenen zwanzig bremer Mark Rente löseten die Herzöge am 1. November 1344 ab.
Während die Herzöge diese Angelegenheiten ordneten, breiteten sie ihre Gerichtsbarkeit in der südwestlichen Gegend ihres Herzogthumes aus. In den Bisthümern und Grafschaften von Sachsen, Engern und Westphalen standen viele Freigerichte und selbst Gogerichte, die sich ihre Unabhängigkeit nicht hatten bewahren können, im Lehnsverbande zu den Herzögen von Sachsen-Lauenburg. Eine Ausnahme davon machten die Gerichte in den Herzogthümern Braun schweig und Lüneburg; denn durch die Verleihung des Herzogthums an Herzog Otto das Kind 1235 waren ihm auch die Gerichte in demselben verliehen und es konnte deshalb in den ursprünglichen Landen der Herzogthümer Braunschweig und Lüneburg kcins derselben von einem fremden Herrn abhängig sein, wie es denn unter andern wohl kaum einem Zweifel unterliegen dürfte, dass das Freigericht zu Pattensen, wovon eine Urkunde des Jahres 1344 Kunde giebt, von den Herzögen von Sachsen-Lauenburg unabhängig war. In denjenigen Gebieten aber, welche die Herzöge von Braunschweig und Lüneburg später von Grafen und geistlichen Fürsten erwarben, blieben die früheren LehnsbezieUungen der Gerichte zu den Herzögen von Sachsen - Lauenburg bestehen, welches Verhältniss den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg unstreitig lästig und hinderlich fiel. Auf rechtlichem Wege musste es beseitigt werden, wozu die Herzöge von Sachsen-Lauenburg, die aus diesen entfernten und zerstreueten Gerichtssitzen für ihre Macht und Ansehen keinen Vortheil zu ziehen verstanden, wie es scheint, gern mitwirkten. In der Grafschaft Wölpe, welche Herzog Otto von Braunschweig und Lüneburg am 30. Januar 1302 gekauft und, wie die früheren Grafen, von der Kirche Minden zu Lehn empfangen hatte, lag das Gogericht Mandelsloh. Das Amt eines Gorichters war in der Familie von Mandelsloh erblich geworden und sie erkannte das Gogericht wohl zum Schutze des erblichen Besitzes als ein Lehn der Herzüge von Sachsen - Lauenburg an. Sie bildete eine Richterfamilie, die den Unterschied, welcher bei den freien Stühlen Westphalens obwaltete, nämlich den Unterschied zwischen Wissenden und Nichtwissenden, unter ihren Mitgliedern genau beachtete und erstere zu den Sitzen anderer Gogerichte befördern half, wie denn Conrad von Mandelsloh am 13. Juli 1331 von dem Grafen von Waldeck als Gorichter zu „BogensteUe" angesteUt war. Die Abhängigkeit des Gogerichtes zu Mandelsloh von den Herzögen von Sachsen musste fallen. Die Herzöge Otto und Wilhelm von Braunschweig und Lüneburg erwarben die Lehnsherrlichkeit und das Eigenthumsrecht über dasselbe von dem Herzoge Erich von Sachsen-Lauenburg und von dessen Sohne Erich am 12. März 1344. Letztere entliessen die von Mandelsloh der Mannschaft oder des Lehnsverbandes und wiesen sie zur ferneren Empfangnahme des Lehns an die Herzöge zu Lüneburg. Diese aber, nicht gewillet, durch das Lehnsverhältniss bei Besetzung des Richteramtes gebunden zu sein, traten mit den vier verschiedenen Linien der von Mandelsloh, die unter sich das Gogericht getheilt hatten, in Verhandlungen, welche dahin führten, dass dieselben am 14. und 28. März und am 1. August des Jahres 1344 ihnen das Gogericht verkauften und ihren Lehnsherren resignirten. Johann von Sutholte, Drost zu Vechte, machte jedoch noch 1356 dem Herzoge Wilhelm einen Theil des Gogerichtes streitig unter dem Vorwande, dass Lippold von
Sudeodorf, UrWundenbuch II.
Mandelsloh ihm denselben überlassen habe. Letzterer musste deshalb dem Herzoge am 15. Juli desselben Jahres Gewähr leisten. Vier Monate nach Abtretung des Gogerichts, nämlich am 4. Juli 1344, befreiete Herzog Erich von Sachsen-Lauenburg durch richterlichen Spruch die Einwohner zu Kirchwerder von der Zumuthung, beim Deichen des Eibdammes den Einwohnern zu Ncuengamm Hülfe zu leisten, wozu sie von diesen herangezogen werden sollten. Von dem Kloster Scharnebeck im Fürstenthum Lüneburg, welches zu Kirchwerder sehr begütert war, und von seinen Bauern daselbst wurde durch diese Entscheidung eine grosse Last abgewandt.
Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 676, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/BraunschweigLueneburg/91893a85-3a6e-47a3-ad2a-5ab42777ee88/charter>, accessed 2025-04-17+02:00
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