Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 655, S. 460
Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 655, S. 460
Otto ertrinkt
in ilcr Jim
als Kind unau.
Mecbtild, vermählt 1339 mit dein Grafen Otto von Wnldoek.
Wilhelm t 23. November 1369, vermählt
1) mit Hedwig, Tochter des Grafen Otto von Itavensberg f 1336,
2) mit Marie, welche vor dem 2. Februar 1341 starb,
3) 12. März 1346 mit Sophie, Tochter des Grafen Bernhard von Anhalt (sie lebte noch am 18. December 1355),
4) 24. Juni 1363 mit Agnes, Tochter des Herzogs Erich von Sachsen-Lauenburg.
Elisabeth t 1384, vermählt
1) 1339 mit dem Herzoge Otto von Sachsen- Wittenberg t 1350,
2) 1354 mit dem Grafen Nicolau» von Holalein zu Flimdahurff, f 1»01.
Meobtild, vermählt
1) 1УБ9 mil dum Herzoge Lud wig von Braunnch weig,
2) 13(18 mit dem Grafen Otto von Schauen bürg-
Vil
Geschichtliche Einleitung.
Ais
Die Söhne des Herzogs Albrecht (pingnis).
Is Herzog Otto von Braunschweig, ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, am 30. August 1344 starb, lebten von seinen Brüdern nur noch Magnus, Ernst, Heinrich und Albrecht. Letzterer war 1324 Bischof zu Halber stadt und Heinrich 1331 Bischof zu Hildesheim geworden. Ernst, zwar dem geistlichen Stande bestimmt und 1329 Domherr zu Hildesheim und Halberstadt, hatte diesen Stand verlassen, als die Hoffnung, dass die zweite Ehe seines Bruders Otto mit männlichen Nachkommen gesegnet sein würde, immer mehr und mehr schwand. Wie in der herzoglich grubenhagenschen Linie drei Prinzen im weltlichen Stande verblieben, so scheint in den herzoglichen Familien zu Lüneburg und auch zu Braunschweig um diese Zeit Grundsatz gewesen zu sein, als Stammhalter nur zwei Prinzen dem weltlichen Stande zu wahren und die übrigen dem geistlichen Berufe folgen zu lassen. Schon тог dem Jahre 1339 wird Herzog Ernst aus der Geistlichkeit ausgetreten sein; denn in diesem Jahre vermählte er sich mit Elisabeth, Tochter des Landgrafen Heinrich von Hessen, nachdem er schon vorher mit Sophie, Tochter des Grafen Bernhard von Anhalt, verlobt gewesen war. Drei Jahre nach seiner Vermählung, als ihm schon Kinder geboren waren, kam ihm zur Kunde, dass er in einem von der Kirche bei Schliessung von Ehen verbotenen, nämlich im vierten Grade der Verwandtschaft zu seiner Gemahlinn stehe, und suchte bei dem päpstlichen Pönitentiar, Bischöfe Gaucelin von Albano, deshalb um Dispensation nach. Dieser wollte die Angelegenheit dem Bischöfe Albrecht von Halberstadt, zu dessen Sprengel der Herzog gehörte, nicht zur Untersuchung übertragen, denn derselbe war von dem Papste in den Bann erklärt und ausserdem ein Bruder des Herzogs, sondern übertrug sie am 3. Juli 1342 dem Bischöfe Ludwig von Münster, einem Oheime des Landgrafen, indem er zugleich für den Fall, dass die Behauptung früherer Unkennrniss dieser Verwandtschaft wahr befunden würde, ihn, weil die Ehe nicht ohne Aergerniss getrennt werden könnte, zur Ertheilung der Dispensation bevollmächtigte. Der Bischof vollzog am 10. August desselben Jahres seinen Auftrag und erfüllte die Bitte des Herzogs.
Die Herzöge Magnus und Ernst traten nach dem Tode ihres Bruders Otto gemeinsam die Regierung an und hielten bald darauf noch im selben Jahre 1344 einen grossen Lehntag ab, auf dem unter anderen die Grafen von Reinstein, die edelen Herren von Diepholz, von Schöuberg, von Wernigerode, von Dorstadt, von Werberge und von Meinersen ihre Lehne in Empfang nahmen. Hier belehnten die Herzöge die Grafen von Reinstein mit dem Schlosse Heimburg, mit Schloss und Stadt Blankenburg, mit Regenstein, mit drei Theilen des Schlosses Neindorf und mit mehreren Dörfern, Wäldern und anderen Gütern, mit denen schon 1258 die Grafen von den Herzögen belehnt worden waren. Die edelen Herren von Werberge belehnten sie mit den Grafschaften zu Süpplingen, Wolstorf und Kisleben, mit der Vogtei zu „Osterbaddeleben" und mit den Gerichten zu Wolstorf, Kisleben und Rhode bei Warberg, den edelen Herrn Conrad von Werningerode mit dem Schlosse Elbingerode. Die von Kerstelingerode erhielten zu Lehn den vierten Theil des Schlosses Alten - Gleichen, die von Rössing und von Steinberg Theile des Schlosses Stauffenburg, die von Vreden das Schloss Neu-Freden bei Alfeld, die von der Asseburg das Schloss Langeleben, die ▼on Neindorf, Schenken der Herzöge, das Schloss Neindorf, die von Utze das Kämmereramt mit dazu gehörenden Gütern und die von Rottorf den Hof und die Kemnade zu Rottorf. Ferner verlehnten die Herzöge Burglehne auf
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den Schlössern Niedeck, Campen, Königslutter, Hessen, Calvörde und Esbeck. Im Fürstenthum Lüneburg wurde von ihnen verlehnt das Dorf Langenbeck bei Harburg den von der Schulenburg und der Werder Höhbeck bei Gartow den von der Gartow. Gegenstände der Belehnung bildeten ausserdem Pfannen auf der Saline zu Rniestedt, Salz werke und Pfannen zu Schöningen, Einkünfte aus der Münze und dem Zolle in der Stadt Braunschweig, Abgaben von den Juden daselbst, Höfe in der Stadt, Einkünfte aus der Vogtei und der Münze in der Stadt Goslar, Hebungen bei dem Rathe zu Königslutter, Buden zu Schöningen, Einkünfte aus der Grafschaft oder dem Freidinge zu „Peesele' (Pisser?), Einkünfte aus Mühlen, aus Fischerei und Vogelfang, endlich Vogteien, Patronatrechte, Zehnten, Fischereien, Zins, Dörfer und Leute, Höfe, Koten, Hausstellen, Berge und Hügel, Sümpfe, Ländereien, Hufen, Wiesen, Wälder, Holzstätten, Holznutzungen, Mühlen, Mühlenstellen und Wege.
Beide Herzöge verkauften am 13. December desselben Jahres an die Lude den Zehnten zu Süpplingen auf Wiederkauf und belehnten sie damit, bewilligten am folgenden Tage dem Capitel der Kirche St. Cyriaci bei Braun schweig das Patronatrecht über den von dem Bürger Friedrich von Renninge dotirten Altar St. Simonis, Judae und Magni, belehnten im folgenden Jahre am G. Februar den Henning Badelaken mit Ländereien auf dem Felde zu Jerxheim und ordneten am 14. und 15. Februar ihre Verhältnisse mit der Stadt Braunschweig. Sie untersagten nämlich am 14. Februar zu Gunsten der Stadt die Errichtung von Klöstern und Conventen in derselben und in der nächsten Umgegend, so weit die städtische Viehtrift reichte, sicherten Allen, die in der Altstadt, im Hagen, in der Neustadt, in der Alten-Wiek und im Sacke zu Bürgern aufgenommen waren, die Freiheit, versprachen, dass Alle, die ferner daselbst Bürger würden und Jahr und Tag ohne abgefordert zu werden dort verweilten, ferner Bürger bleiben sollten. Diejenigen jedoch, welche die Bauerschaft gewonnen hätten, innerhalb Jahr und Tag aber zurück gefordert würden, sollte der Rath nicht als Bürger behalten, ohne sich deshalb mit der Herrschaft zu vergleichen. Die Herzöge nahmen die genannten fünf Städte zu Braunschweig in ihren Schirm, versprachen, deren bisherige Rechte und Freiheiten zu vertheidigen und die Gerechtsame derselben wohl zu vermehren, nicht aber zu mindern. Jeder, welcher einen Bürger als seinen Leibeigenen zurückforderte, Ansprüche oder Forderungen gegen ihn erhöbe oder ihn beschuldigen wollte, sollte zu Recht stehen vor dem herzoglichen Gerichte in der Stadt, welches jedoch, wie weiter unten sich zeigen wird, dem Rathe überlassen war. Den Grundsatz, dass wo kein Kläger, auch kein Richter ist, als massgebend betrachtend, gestatteten auch die Herzöge, falls ihnen selbst kein Schaden daraus erwüchse, den Bürgern der genannten fünf Städte, ihre Gerechtsame, wo sie könnten, zu verbessern. Sie verliehen ihnen Zollfreiheit im Herzogthume und in allen herzoglichen Schlössern. Dem herzoglichen Vogte wiesen sie die Stadt und nächste Umgegend, so weit die städtische Viehtrift reichte, als Gerichtsbezirk an und ernannten in Klagen der Bürger gegen herzogliche Mannen einen besonderen Richter, den Marschall. Sie verboten ihren Dienstleuten, einen Bürger nni Lehngut an einen tiefer stehenden Lehnsherrn zu verweisen, versprachen, falls durch Tod eines Dienstmannes ihnen Lehngut heimfalle, das von ihm an Bürger verlehnt sei, dieselben für gewöhnliche Gebühren damit zu belehnen, uno gelobten, bei allen von ihren Eltern und Vorfahren den Bürgern verliehenen Rechten dieselben zu vertheidigen und zu beschirmen. Den Rathsherren in der Altstadt, im Hagen und in der Neustadt überliessen sie darauf am 15. Februar pfandweise für 690 Mark feinen Silbers die denselben früher von ihrem verstorbenen Bruder Otto verkaufte Vogtei in der Stadt Braunschweig und die besonderen herzoglichen Gerichte in der Alten-Wiek und im Sacke, verpflichteten die Einwohner dieser beiden Gerichtsbezirke, den Rathsherren Gehorsam zu leisten und Schatz zu entrichten, die Rathsherren aber, mit Beseitigung alles Grolles sie als ihre Bürger huldvoll zu behandeln. Ausserdem machten sie Handel und Verkehr in beiden Bezirken von der Bewilligung der Rathsherren abhängig. Nachdem die Stadt Braun schweig diese Begünstigungen, denen, weil sie fast ein halbes Jahr nach dem Antritte der Regierung der Herzöge erfolgten, längere Verhandlungen vorangegangen sein mochten, erlangt hatte, huldigten Rath und Bürger beiden Herzögen und gelobten, die Stadt Braunschweig ihnen zu gute zu halten. Das Schloss Asseburg mit dazu gehörenden Gütern, wie es die Gebrüder Burchard und Günzel von der Asseburg pfandweise besessen hatten, war von dem verstorbenen Herzoge Otto für 1470 Mark löthigen Silbers dem Rathe und der Stadt Braunschweig verpfändet worden. Als Zubehörungen zum Schlosse hatte er ihnen mit demselben verpfändet das Gericht und Goding zu „Altvelf, das Weichbild und Gut zu Kissenbrück, eilf Hufen zu Wittmar, die Holzung Wittmar - Horn, das Dorf und den Zehntnot
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zu Denkte mit Gericht und Vogtei und die herzoglichen Besitzungen zu Volzum, Sikte und Salzdahlum und auf der Saline daselbst. Er hatte das Schloss mit diesen Rechten und Gütern nicht wieder eingelöset und seine Brüder, die Herzöge Magnus und Ernst, bestätigten dem Rathe der Stadt Braunschweig am 15. Februar auch diese Verpfändung. Unter der Bedingung, dass der Stadtrath ohne Bewilligung der herzoglichen Räthe, des Gebhard von Werberge und des Johann von Honlage, oder anderer herzoglicher Bevollmächtigten, falls einer der ersteren oder beide stürben, keine Bauten am Schlosse vornähme, gelobten die Herzöge die Kosten des Baues nach Abschätzung eben jener Bevollmächtigten bei der Einlösung des Schlosses zu ersetzen. Falls das Schloss erobert würde, verpflichteten sie sich, so lange Feinde des Eroberers zu sein, bis der Rath das Schloss wiedererlangt habe oder wieder zu seinem Gelde gekommen sei, auch ihm eben so lange mit aller Macht und auf eigene Kosten zur Erbauung eines anderen Schlosses im selben Gerichtsbezirke, falls er sich zum Baue entschlösse, Hülfe zu leisten und ihn im Besitze des Gerichtes und der übrigen verpfändeten Stücke zu schützen. Beiden Theilen wurde die Kündigung des Pfandverhältnisses vor behalten und dem Rathe, falls die Rückzahlung der Pfandsumme nicht zur richtigen Zeit erfolgte, gestattet, das Schloss an herzogliche Mannen oder an Andere mit Ausnahme der Fürsten, Grafen und Freien weiter zu verpfänden, voraus gesetzt, dass der neue Pfandinhaber den Herzögen wegen Erfüllung der ihm aus dem Pfandverhältnisse erwachsenden Verpflichtungen eine von den herzoglichen Mannen für genügend erachtete Sicherheit stellte. Den Burgmannen zu Asseburg befahlen die Herzöge, dem Rathe eine rechte Burghude und Burgfrieden zu leisten und zu geloben, dass sie das Schloss so lange, bis er sie wieder an die Herzöge wiese, gegen jeden schützen und halten würden. Den Rath aber verpflichteten sie, die Burgmannen bei den denselben vom verstorbenen Herzoge Otto und von ihnen verliehenen Rechten zu lassen. Ferner gelobten die Herzöge, jeden Burgmann, der seinen Burgsitz verliesse, binnen Jahr und Tag zu mahnen, dass er ihn wieder beziehe, ihm, falls er nicht gehorchte, einen Gerichtstag anzusetzen, ihm das Burglehn mit Recht abzusprechen und dasselbe wieder zum Schlosse zu legen. Endlich einigten sie sich mit dem Rathe wegen 100 löthiger Mark, die ihr Bruder Otto demselben schuldig geblieben war, in der "Weise, dass die Zahlung innerhalb des nächsten Jahres aus dem Lösegelde der Gefangenen, falls das Kriegesglück ihnen einige zuführte, erfolgen oder die Schuld zu der Pfandsumme des Schlosses Asseburg hinzugerechnet werden sollte. Die durch solche Begünstigungen meistens schon von dem verstorbenen Herzoge Otto der Stadt eingeräumte Selbstständigkeit und Macht bildete wohl nebst ihrem durch Betriebsamkeit erlangten Reichthum die Grundlage für die hervorragende Stellung, die sie im Rathe der mit ihr verbündeten Städte einnahm, zeugt aber auch von dem grossen Vertrauen, welches die Herzöge in ihre Hauptstadt setzten.
Nur noch zwei Handlungen der gemeinsamen Regierung der Herzöge Magnus und Ernst sind zu erwähnen, nämlich die Belehnung des Mçiers zu Woltorf mit zwei Hufen zu Woltorf am 4. März 1345 und die Belehnung des Ritters Heidenreich Strutz von Gladebeck mit dem Gerichte zu Gladebeck, dem dritten Theile des Dorfes Schlarpe nnd einiger Güter zu Altengrone und Wollbrechtshausen am 3. April desselben Jahres. Beide Herzöge, obgleich längst im kräftigen Mannesalter stehend, hatten sich die Vormundschaft ihres Bruders, nämlich seine in ihrer dreier Namen geführte Regierung, bis zu seinem Tode gefallen lassen. Eine gleiche Bevorzugung hätte auch Herzog Ernst zum Wohle des herzoglichen Hauses und des Landes seinem älteren Bruder, dem Herzoge Magnus, einräumen oder wenigstens mit ihm in brüderb'cher Eintracht nach dem Beispiele seiner beiden Vettern zu Lüneburg die Regierung fuhren sollen. Geschah es nicht, so lag wohl nicht an dem Herzoge Magnus, dem die Geschichte den ehrenden Beinamen des Frommen gegeben hat, die Schuld davon. Schon im vorigen Jahre hatte Herzog Ernst eine Regie- rnngshandlung einseitig vorgenommen, nämlich dem Albrecht von Hottensieben und dem Diedrich Lude drei Hufen Landes und zwei Höfe zu Esbeck nebst einem Hofe auf dem Schlosse daselbst wiederkäuflich verkauft und sie damit belehnt. Jedenfalls hatte er dadurch seine Befugniss überschritten. Trotzdem machte er seinen Fehlgriff durch einfachen Wiederkauf, wie es ihm freistand, nicht wieder gut. Zerwürfnisse unter den herzoglichen Brüdern scheinen allerdings der am 17. April 1345 vorgenommenen Theilung des Herzogthums vorangegangen zu sein. In dieser Theilung erhielt Herzog Magnus das Land Braunschweig mit der Hauptstadt Braunschweig und den übrigen Städten des Landes, Herzog Ernst das Land Oberwald mit der Hauptstadt Göttingen und den Städten Northeim, Münden, Шаг und Dransfeld. Jeder erhielt dazu die in seinem Lande gelegenen Burgen, Dörfer, Vogteien, Gerichte, Zölle,
Sudendorf, Drkundenbuch П. В
Geleite, Klöster, Mönchshöfe, Erbe, verleimte und unverlehnte Güter, geistliche und weltliche Lehne und alle verpfän deten und unverpfändeten Gerechtsame. Die gemeinsame Grenze bildete das Dorf Ilahausen am Barenberge. Die auswärtigen Activ-Lehne, die vier Erbämter, nämlich das Marschall-, Drosten-, Schenken- und Kämmereramt, und folgende Besitzungen in der Stadt Braunschweig blieben gemeinsam: die weltlichen und geistlichen Lehne in der Stadt, unter letzteren die Präbenden, Altäre und Vicarien zu St. Blasius in der Burg und auf dem Cyriacus-Berge v*r der Stadt, die Vogtei, Erbe, Gut und Gülte in der Stadt, der Tempelhof in der Stadt, wenn er von dem Herzoge Otto von Braunschweig und Lüneburg, der ihn zu Pfände besitzen mochte, erledigt sein würde, das Moshaus in der Burg und die Kenmade dabei. Dagegen erhielt Herzog Magnus besonders den Hof beim hohen Grashofe in der Burg, die Pfarren und Kirchen in der Stadt Braunschweig, alle anderen geistlichen Lehne ausserhalb der Stadt im Lande Braunschweig, welche bisher von beiden Herzögen verliehen waren, die Klöster in und vor der Stadt, nämlich das Kloster St. Aegydii, den Hospitalshof vor der langen Brücke, das Kloster auf dem Rennelberge und alle Klöster ausserhalb der Stadt im Lande Braunschweig. Alleiniger Lehnsherr des Johann von Godenstede wurde Herzog Magnus. Dagegen sollten Lippold und Basilius von Vreden, welche das Schloss Neu-Freden bei Alfeld und den Hof zu Engelade bei Seesen von den Herzögen zu Lehn besassen, und Hermann und Aschwin von Steinberg zu Bodenburg, die mit Gütern zu Breinum bei Bodenburg von den Herzögen belehnt waren, ihre Lehne nur von dem Herzoge Ernst empfangen. Wenn Letzterer einen Hof in der Burg oder auf anderer Freiheit in der Stadt kaufte, sollte er ihn zu gleichem Rechte besitzen, wie sein Bruder den ihm zugefallenen Hof. Von den Baukosten, die der Eine auf das Moshaus verwenden würde, sollte der Andere, wenn er davon Gebrauch machen wollte, die Hälfte ersetzen. Von den verpfändeten Gerichten und Gülten in der Stadt Braunschweig, die der Eine einlösen würde, sollte er dem Anderen die Hälfte gegen Erstattung des halben Preises überlassen. Sechs Tage nach dieser Theilung gelobte denn auch Herzog Magnus, den einseitigen Vertrag seines Bruders Ernst mit Albrecht von Hottensieben und Diedrich Lude über die Güter zu Esbeck zu halten. Auch kamen beide Brüder am selben Tage darin überein, ihrem bisherigen gemeinsamen Notar, dem Hermann der Vögtinn zu Göttingen, in Anerkennung seiner treuen Dienste die erste erledigte, von ihnen zu verleihende Präbende in der Kirche St. Blasii zu Braunschweig oder in der Kirch« St. Cyriaci vor der Stadt zu versprechen. Derselbe blieb im Dienste des Herzogs Magnus, hat die von diesem bis zum Jahre 1350 ausgestellten Urkunden geschrieben und das herzogliche Lehnbuch und Regestenbuch bis zum genannten Jahre geführt. Acht Tage nach vollzogener Theilung, nämlich am 25. April, trat sie dadurch in 'Wirk lichkeit, dass jeder der Herzöge die Herren, Ritter, Knappen, Bürger und Bauern in den dem andern zugefallenen Gebieten der ihm wegen Mannschaft und Lehn geleisteten Gelöbnisse und Eide, die Räthe und Bürger der Städte nicht nur dieser sondern namentlich auch der geleisteten Huldigung entliess und sie sämmtlich an seinen Bruder wies. Indem Herzog Ernst dies that, machte er mit den Bürgern von Braunschweig nur hinsichtlich des ihm wegen Lehngutes in der Stadt geleisteten oder zu leistenden Eides und Gelöbnisses eine Ausnahme, weil der Tbeilungs- urkunde gemäss diese Lehne ihm und seinem Bruder gemeinsam verblieben. Das gemeinsame Recht über die geist lichen Lehne in der Stadt Braunschweig konnte bei Vergebung derselben leicht zu Streitigkeiten zwischen den beiden herzoglichen Gebrüdern fuhren. Es bedurfte deshalb genauerer Bestimmungen über die Ausübung desselben. Diese wurden am 4. und 5. Mai 1345 dadurch gefunden, dass die beiden Herzöge, indem sie die ihrem Notar Hermann gegebene Zusage erneueten, unter sich verabredeten, ihr Lehnsrecht sowohl über die Präbenden zu St. Blasius in der Burg und zu St. Cyriacus auf dem Berge, als auch über die Altäre und Vicarien in der Burg alteruirend aus zuüben. Dies ihr gemeinsame Lehnsrecht war übrigens durch die vielen vorgenommenen Theilungen sehr beschränkt. Die Probstei zu St. Blasius in der Burg verliehen die Herzöge zu Lüneburg, zu Braunschweig und zu Grubenhagen gemeinsam. Von den achtzehn Herren-Präbenden daselbst verliehen die Herzöge zu Lüneburg (seit der im Jahre 12G7 vorgenommenen Theilung) die Hälfte und von der überbleibenden Hälfte gebührte den Herzögen zu Grubenhagen (seit der im Jahre 1286 geschehenen Theilung oder seit dem Jahre 1292) wieder eine Hälfte, so dass die herzog lichen Gebrüder Magnus und Ernst immer etwa die vierte Präbende zu verleihen hatten, in welches Recht sie sich nun theilten. Den Altar St. Laurentii in der Burg verliehen sie allein, von den fünf anderen Altären daselbst, nämlich von den Altären beatae Mariae, St. Petri, St. Nicolai, St. Crucis und St. Bartholomaei nur die Hälfte, aie
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Herzöge zu Grubenhagen die andere Hälfte. Das Recht der Besetzung der Probstei zu St. Cyriacus und der zwölf Präbenden daselbst theilten die beiden Herzöge nur mit den Herzögen zu Lüneburg. Diese Regelung des Lehns rechtes galt wenigstens etwa ums Jahr 1420 und wird schon zur Zeit der Herzöge Magnus und Ernst bestanden haben. Gemeinsam präsentirten beide Herzöge noch am 11. December 1345 und zugleich mit ihren Vettern zu Lüneburg zu dem durch Resignation des Johann Hud erledigten Canonicate auf dem Berge St. Cyriaci den Jacob Hud. Aber schon am 25. Mai des nächsten Jahres ertheilte Herzog Magnus allein dem Ludolf von Bertensieben, Probste zu Salzwedel, die Bewilligung, seinem Bruder Gttnzel für einen Altar auf dem Schlosse TangermUnde seine Präbende in der Burg zu Braunschweig tauschweise zu überlassen und räumte in Folge dieses Tausches am 3. August den Herzögen zu Lüneburg die Präsentation zur nächsten vacanten Präbende in der Burg ein.
Wie erfreuet auch Herzog Ernst sein mochte, jetzt die Regierung in einem Lande, welches er das eeine nennen konnte, allein zu führen, so mussten doch auch endlich ihm die Gefahren, die für das herzogliche Haus mit der vollzogenen Theilung verbunden waren, einleuchten. Er widersetzte sich deshalb der Errichtung einer Erbverbrüderung nicht. Am 4. und 5. Mai 1345 gelobten sich beide Herzöge gegenseitig, dass, falls einer von ihnen, ohne Erben zu hinterlassen, stürbe, der Andere dessen Land, Gut und Gülte besitzen und behalten sollte. So war denn wiederum eine Theilung im herzoglichen Hause vollendet und dadurch eine Trennung der Lande, die über hundert Jahre dauern sollte, herbeigeführt. Die Nachtheile der vollzogenen Trennung der Lande machten sich dem Herzoge Magnus gleich fühlbar. Das Schloss Hotensleben mit acht dazu gehörenden Dörfern und einem Hofe hatte Erzbischof Burchard von Magdeburg an die Grafen Conrad und Gebhard von Werningerode für 550 Mark Brandenburger Silbers verpfändet. Durch weitere Verpfändung waren der verstorbene Herzog Otto von Braunschweig und sein Bruder Magnus in den Besitz derselben gelangt. Das Schloss und diese Dörfer, das dem Stifte Magdeburg vom Kaiser Otto I. im Jahre 973 bestätigte Bahrdorf mit dem Schlosse daselbst und die Schlösser Linder, Calvörde und Vorsfelde, welche dem Herzoge Magnus in der Theilung zugefallen waren, hatte der Erzbischof Otto von Magdeburg schon von dem verstorbenen Herzoge Otto als Gebietstheile seines Erzstiftes vergeblich zurückverlangt und stellte nun dasselbe Verlangen an den Herzog Magnus. Ausserdem machte er dem Herzoge die schönsten Städte und Schlösser der Markgrafschaft Lands berg und der Pfalzgrafschaft Sachsen streitig. Durch die Theilung der Lande verlor der Herzog die Hälfte seiner Macht und das war entscheidend für seinen Streit mit dem Stifte Magdeburg.
Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 655, in: Monasterium.net, URL </mom/BraunschweigLueneburg/f31814ff-3e28-406e-8152-b714cf0b273e/charter>, accessed at 2024-11-23+01:00
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