Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 492, S. 489
Wir Joachim, von gots gnaden Marggraf zu Brandenburg etc., bekennen vnd thun kund offentlich, dass vnsere lieben getrewen die volraechtigen geschickten vnser Altmerckschen Stedte
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Tor vns sclbst erschienen vnd vns berichtet, dass sie sich der Irrunghen haluen, wegen ausbringung ihres antheils Schoffes, welches sie vnd andere vnsere Stede zu bezalungh vnser Schulde jetzo ge- williget, unter einander vereiniget vnd vergleicht, dass lie hinfuro vnd ein jeder bei ihne das Schoss jedes jahrs vermittelst eines sonderlichen Eids einleggen, vnd wan alles also eingebracht, zu hauff schiitten vnd davon ihren antheil, als die helfte, sanipt der Zubusse, vnsern Mittelinarkschen vnd ihren verwandten Stedten, vermoge des Vertrages, so wir lezlieh zwischen ihnen allerseits auf- gericht, erlegen wolten, vnd vns vnterthenigst gebeten, vnser Gunst dazu zu geben, auch die Schoss Zetteln sampt dem Aide stellen zu laffen. Wann ihnen dann solches geliebet, haben wir dasselbige auch verwilliget vnd verwilligen es in crafft dits briefes. Sol demnach hinfuro in den- selben vnsern Altmerkschen vnd Priegnizschen Steten von einem jeden mit einlegung des Schosses also gehalten werden. Nemlich, dass der, so das Schoss wil einlegen, sol zuvor einen Aidt sweren, wie folget: Ich schwere, dass ich mein Hauss, Hoff vnd alle liegende Griinde, darzu alle Baifchaft, Kleinodt, Silberwerck, Haussrath, Kastengerethe, Pherde, Viehe, Schulde, so ich zu manen habe, recht verschossen, von iglichen Schock ein, zwei, drei, vier, funs, sechs, sieben, acht etc. oder mehr phennige vor phunt-Schoss, so lieb als ich mein guth jezund habe, als mir Gott helf vnd sein hei- liges word. Vnd die Einnehmer des Schosses in einer jeden stat sollen das Schoss durch einen Burgermeister vnd Kemerer einbringen vnd den volgenden Aidt thun: Ich schwere vnd gerede, dass ich das Schoss von einem jeden, so daflelbige einlegen wird, sol vnd wil, nicht anderst, den vermittelst desselbigen Aidts, so der Einleger zuvor thun soil, will annehmen, solchs auch in das Schosregister also schreiben, als mir Gott helff vnd sein heiliges wortt. Vnd sollen dieselbigen vn sere Altmerksche vnd Prignizirische Stedte macbt haben, das phundschos jedes jahrs nach Gelegen- heith vff jedes schock eine Anzal phennige, so hoch man des bediirfen wiirde, anzulegen vnd an- zuflahen, auch damit zu fallen. Vnd hiemit sollen beriirte vnsere Altmerkische, Prignitzische Stette solcher Gebrechen der Zusammenbringung des Schosses vertragen sein vnd bleiben. Getreiilich vnd vngeuerlich. Zu Vrkund mit vnsern aufgedruckten Secret besiegelt vnd geben Colin an der Spree, Freitags nach Oculi, Anno etc., im XLIN. ®erden'« Diplomat. I, 2C5.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 492, in: Monasterium.net, URL </mom/CodexBrandenburgensisII/21d574eb-9798-41ab-8055-5470c7ccedd8/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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