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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 150
Signature: 150

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 150, S. 193
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 150, S. 193

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    ju treten, am 9. 2lua.uft 1569.

    Wir Joachim etc., entbieten alien vnd ieden vnsern Pralaten, Graffen, Herrn, denen von der Ritterschafft, Adel vnd Stadten, auch andern vnsern Unterthanen vnd Verwandten vnsers Cur- surstenthums vnsern giinstl. Gruss vnd geneigten Willen zuvor.

    Ehrwiirdige, Wohlgebl. vnd edle lieben Getreuen, wir koiumen in glaubwiirdige Erfah. runge, dass sich etliche vnserer Lehn-Leute vud Unterthanen zu Ross vnd Fusse in des Dvc de alba vnd etlicher unruhigen, friedhiissigen Leute in Franckreich, welche sich beider Konige Hispa- nien vnd Franckreich in jetziger Gelegenheit vnd sonderlich des Koniges aus Franckreich Tugend, Macht vnd Nahmen zu Betriibung gemeines Friedens missbrauchen, Dienst vnd Bestallungen sollen eingelassen haben, etlich auch vielleicht nachmahls geworben vnd angenommen werden mochten. Nun wissen wir vns zu erinnern, wie es bis daher im Heil. Reich aus die wohl hergebrachte Li- bertat deutscher Nation des Zuzugss vnd Bestellung halber herkommen vnd gehalten, dass auch bey vnsern loblichen Vorfahren vnd vnserer Regierung vnsern Lehn-Leuten vnd getreuen Unter thanen, so sich etwas versuchen wollen, sich in ehrlich aufrichtigen, christi. Ziigen, sonderlich aber bey beider Konigen Hissspanien vnd Franckreich gebrauchen zu lassen, nicht ist geweigert worden. Wie wir denn aucb, (so ferner die jetzigen Werbungen solcher Maassen geschaffen), solcher Zuzug vnd Bestellungen Ihren Kon. Wiirde nochmahls wohl gonnen mochten, wir auch nicht gemeinct find, einigen fremden Potentaten Ziel .oder Maass zu geben, ihre Land vnd Leute zu regieren. Dieweil es aber hinwiederum an deme, dass vns vnd anderen gehorsamen, friedliebenden vnd christi. Standen des Reichs von mehrern unterschiedenen Orten, gewisse unleugbare Kentschaften, Nachrichtungen vnd Warnungen einkommen, welchermassen solche furgenommene Krieges Expedi tion unterm Schein einer angezogenen Rebellion zu Auslegung vnserer wahren christi. Religion der

    SRiebet'8 Cod. dipl. Brand., ©upplementbanb. 24

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    Augspurgischen Confession vnd Unterdriickung vnd der wohl hergebrachten Freyheit vnd endlich zu Aufrichtunge vnd Einfuhrunge einer beschwerlichen Dienstbarkeit im Heil. Reiche gameint fey, vnd solches alles, wie obftehet, durch Bestifftunge friedhassiger unruhiger Leute, welche sich beyder Konige Hispanien vnd Franckreich Titels befehliche vnd Namens zu Verrichtunge ihres bosen, ty- rannischen Fiirhabens wieder beyde Konigreiche, auch zum Theil des Heil. Reichs zugehorigen Gliedern, arme unsohuldige Christen vnd Unterthanen in viele Wege missbrauchen. Vnd aber die Roml. Kayserl. Mayt., vnser allergnadigster Herr, unterm dato Wien, den ersten Monaths-Tag Oc- tobris nechst vergangen, an alle des Heil. Roml. Reichs Kreiss-Obristen zu vnd nachgeordnete Ihrer Kayserl. Mayt. Mandat ausgehen lassen vnd bey Vermeidung ihrer Mayt. schweren Straf vnd Ungnade auch bey Peen des Land-Friedens ernstliches Mandirt vnd Geboten in guter Bereit- schafft vnd Verfaffung in alien Kreisen zu sitzen, damit die gebuhrende Vollziehungen deffen, wes des Heil. R. R. Constitutionen vnd Abschieden auch gemeinen vnd sonderbahren Kreiss- vnd Reichs-Ordnung vermogen zu jeder darinnen begriffenen Fiirfallenheit, wiircklich vnd richtig gelei- stet, auch dera dissalss besagten Uebel vnd Unheil gesteuret werde, alles nach fernern Inhalt sol- cher Ihrer Mayt. allergnadigster Mandaten, wie auch samt andern dieses Kreises Churfiirsten, Fiir- sten vnd Standen offentlich publiciren laffen, auch mit ihren Liebden vnd den andern Stiinden einen sonderlichen Kreiss-Tag gehalten vnd darauf aus nothwendigen verniinftigen Ursachen, unter andern einhellig geschlossen, dass alle vnsere Lehen-Leute vnd Unterthanen, so sich dergestalt, wie obftehet, in die Albanische oder Frantzosisehe Bestellungen eingelaffen, sie seynd gleich zu Rosse oder zu Fusse, bey nahmhafften Peenen ab vnd anheim gefordert; Die andere aber, so vielleicht in Anzug seyn oder sich kiinfftig der Orte bestellen laffen mochten, bey gleichen Peenen dafur verwarnet vnd abgehalten vnd wieder die Uebertreter gebuhrlich verfahren werden sollte, nach Laut vnd Inhalt eines sonderlich derhalben aus allgemeinen Kreiss-Tag geschloffenen Abschiedes. Alss haben wir vns der Rom. Kayserl. Mayt. ernstlichen Mandaten den ausgegangenen Reichs-Con- stitutionen, auch des allgemeinen des Kreises einhelligen Beschluss unterthanigst zu gehorsamen, auch sonst gebiirlich nachzukommen schuldig befunden vnd zu wircklicher Vollziehung ihrer Mait. befehlichs Reichs-Ordnung vnd Kreiss-Abschiede dis vnser Mandat ausgehen, auch daffelbige an alle gewohnliche Gerichts-Stellen aufn Lande vnd Stadten offentlich publiciren lassen sollen.

    Mandiren vnd Befehlen darauf alien vnd jeden vnsern Lehn-Leuten vnd Unterthanen, so sich vor der Zeit angeregter Maassen in die Albanische vnd Frantzosisehe Bestellunge eingelaffen, sie seyn zu Ross oder zu Fuss, Obrifter, Rittmeister, Haupt- oder Befehlichs-Leute oder auch ge- meine Kriegs-Leute, wie die Namen haben mogen, bey ihren Eyden vnd Pflichten, darmit sie vns alss ihren Landes-Ftirsten vnd Lehn-Herrn verwand, auch bey Verlust aller ihrer Lehn-, Erb vnd Gather, auch aller Anwartunge vnd sonst gebuhrliche Strafen, dass sie samt ihren Pferden vnd Knechten innerhalb 2 Monath nach dato gewisslich vnd unweigerlich ab vnd anheim ziehen; die- jenigen aber, so vielleicht im Anzuge seynd, oder sich kunftig bestellen laffen mochten, bey glei chen Peenen vnd Strafen ohne vnser Vorwiffen fortzuziehen sich enthalten wolten. Vnd damit die albereit weggezogene dieses vnsers Mandats vnd einhelligen Kreises Befchluffes desto eigentlich vnd gewisser berichtet, sich auch der Unwiffenheit nicht zu entschuldigen; so begehren wir fiber das, dass ihr solch vnser Mandat an alien gewohnlichen Orten vnser Lande anschlagen laffet. Aber auch der hinweggezogenen Verwandten, Eltern oder Freunden, bey Verlust ihrer Lehen vnd An- wartungen vnd sonst gebuhrlich vnd vnnachlassiger Strafe hiemit ernstlich befehleude, dass ihr alle vnd ein jeder, insonderheit die nechste Befreundte, ihnen alsbald vnd Angesichtes dieses vnsers

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    Mandats solches zu wiflen thun vnd desfalss ihren Nachtheil vnd Schaden abwenden wollet. Mit der ausdrucklichen ernstlichen Verwarnunge, dass wir kegen den Verbrechern vnd Uebertretern mit ermeldeter Strafe unnachlassig vnd ernstlich verfahren wollen.

    Wir befehlen euch hierriiber alien vnsern Land-Voigten, Haupt-Leuten, Amtmannen, Cass- nern, Schloflern vnd Rathe vnserer Stadte, auch alle vnsere Unterthanen vnd Verwandten, da lie befunden vnd berichtet wurden, dass fich jemand von Reutern oder Knechten aus andern Orten zu solchen Hauffen begeben vnd durch vnsere Lande durchschleiffen oder sonst vergattern wollten, dass lie dieselben nicht durch gestatten, sondern gebiirlich anhalten, auch sonlt sich erkundigen, welche albereit vorritten oder nachmals vorreiten mochten, vns deflen ungelaumlich berichten, da- mit wir vns nach Befindung vnd Gelegenheit desfalss erzeigen mogen. Daran volbringet ihr vn sere ernste zuuerlassige Meinunge.

    Urkundt mit vnsern aufgedruckten Secret beligelt vnd geben zu Colin an der Spree, Dienstags nach Stephani, Christi vnsers lieben Herrn vnd Seeligmachers Geburt tausent funfhun- dert vnd darnach im neun vnd sechfichsten Jahre.

    2fo6 Oelri<$'8 ©eittagen €>. 229.

     
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