Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 445, S. 457
am 4. November 1540.
Wir Joachim, kurfurst etc., Bekeunen, das wir vnserm Rath vnd lieben getrewen Han- ten Bo sen zu vnserm Hauptman vnsers Ampts Tangermunde, die Zeit seines lebens, als Itzt us Martini schirstkomende anzugeheu vnd also fur vnd fur aufgenommen haben vnd nemen Inc also aus zu vnserm Amptman zu Tangermunde die Zeidt seines lebens vnd bevelhen Ime dal- selbig vnser Ampt In krafft vnd macht dits briefs, darauf so sal Er In solicher bevelhnus vnser Ampt Tangermundt vnd Arneburg von vnsernt wegen getrewlich vorwesen, auch vnsere un- derthane, seine Amptsvorwanten, zu gleich vnd Recht nach feinem hochsten vnd besten vleis »iebel'« Cod. dipl. Brand., euppleiiientbanb. 57
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schutzen, schirmen, handthaben vnd vortheidingen, vnd die strassen, so vile Ime geburdt, rein hal- ten, Rauberey vnd Blackerey rait Ernste wheren, vnd die namen vnd zugrief, ob der einich ge- scheen, auff die thetter helffen wider erobern vnd sonsten alles das thun sal, das einem getrewen hauptman In den fellcn zu thuen vnd zu handeln zusteht, vnd er vns auch des pflicht vnd aide gethan hat, vnd sollen Ime vnsere Anaptsvorwandten, Amtschreyber, landtreitter vnd Andre In alien billichen sachen gehorsam sein, lich seines bevelchs halten, auch darob sein neben vnserm Amptschreyber darselbst, das vns zu Jeder Zeidt vnsere Zinss, pechte, wedden vnd andere gefalle, vormoge vnsers Registers, eingebracht vnd gegeben, vnd nichts darvon entzogen werde, vnd Er Sol vns 3 gerustet pferde vnd einen Stalklopper halten vnd mit knechten vnd pferden gerust sein. So sollen vnd wollen wir Ime us dieselben 3 gerusten pferde vnsere hofkleidung, zu Ider Zeit auch Nagel vnd Eysen geben vnd vor pferde Sehaden stehen, wie anderen vnsern haupt- vnd Ampt- leuten. So sollen vnd wollen wir Ime eins Idem Jars hundert gulden zu solde, als us mitfasten schirsten funszig gulden vnd vff Johannis darnach volgendt abermals funffzig gulden, vnd also fur vnd fur, zu Amptgelde vnd Besoldung darzu Achtzig gulden Dinstgeldt us weinachten Im 41. Jare Itztkomende damit anzufahen, vormoge seiner vorigen vorschreybung von vnserm freuntlicheu lieben herrn vnd vater loblicher gedechtnus aussgangen, alles an Muntze, vf Iden gulden 32 gro- I'chen gerechent, alles aus berurttem vnserm ampte Tangermundt geben lassen, doch das Er licit auch aus vnl'er Erfordern In vnsern obliegenden geschefften vnd aus vnser Costung wolle geprau- chen lassen. Wir wollen auch einen Amptschreyber darselbst halten, der kuchen vnd keller, auch die futterung bestellen solle, vor Im, dem hauptman, sein weib vnd kinder, sein Reifige knechte vnd alles ander gesinde vf dem Schloss, der das alles neben berurtem vnserm Rath vorsorgen soil. Er der Amptschreyber sol auch alles gelt, Zinss, Renthe, pechte vnd andere Nutzung Einnemen, vfheben, vnd wohin es die notturfft, dieselben zu erhalten, erfordert, mit deme das auszugeben sein, wil vnd muss zu vorreichen, doch sol des alles der Hauptman ein gut wissen mithaben, vnd mit seinem Rathe vnd bevelch gescheen, darauf der hauptmann bey seinen pflichten ein guth ge- threwlich aufsehen haben sol, damit uns ubrige kostung vnd unnutzlich geldt ausszugeben vorhut werde. Er sol auch ein gudt gethrewlich aufsehen haben aus berurttc beide vnsere Schlosse, als Tangermundt vnd Arneborck, derselben vihe, hose, Ackerwerck, scheffereien vnd anders der- gleichen, aus das gesinde, das fie Ihres thun gethrewlichen achtung haben, damit es zu Nutze ge- reiche vnd schade darbey vorhut werde, vnser Schloss Tangermundt auch zu Rechter Zeidt des Abents geschlossen, des Morgendts wider geoffnet werde, Straff- vnd gerichtsfelle sampt dem Amptschreiber gethrewlich vnd eintrechttiglich einfordern, die zu vorrechnen vnd zu vorantwortten. Vnd ob sichs zutriige, das obengedachter vnser Rath in solicher Zeidt gegen den veinden In der Nacheyle oder andern vnsern geschefften an gefengnus, pferden vnd andern einichen sehaden ent- pfangen, solichen sehaden sollen vnd wollen wir Ime auch erstatten vnd gnediglich benemen. Ob er auch Imandts Im Felde oder sonsten niederwerffen vnd gefenglich annemen wurde, darbey er In aigner person were, den oder dieselben sol er in vnser landt bestricken, weither betagen, doch dieselben ane vnsern wissen vnd willen nicht loss geben. Vnd als uns dan auch vilberurtter vnser Rath vnd lieber getrewer Hanss Bo fe Eintausendt gulden hanptsuma an harder Muntz auff be- rurdt vnser Ampt Tangermundt widerkauffsweise vnd ans vnser gnedigs ansuchen gutwillig ge- liehen hadt, die wir auch bar uber entpfangen vnd serner in vnsern vnd vnser Erben Nutz vnd fromen gewandt haben, der wir lie hiemit quidt, ledig vnd loss sagen, darauf gereden vnd geloben wir vor vns vnd vnser erben Ime vnd seinen erben solehe tausent gulden hauptsumma die Zeidt
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ober aus gedachtem vnserm ampt Tangermunde die Jerlichs mit funffzig gulden an hartter Muntz als uff Michaelis schirstkomende domit anzufahen vnd also Jherlichs fur vnd fur zu vorzin- i'en vnd sol offtgedachter vnser Rath oder seine Erben solich vnscr Ampt Tangermunde abzu- tretten nicht ehr schuldig sein, er oder seine Erben seindt den zuvorn solicher eintausent fl. an harder muntz sampt aller auffgelauffenen Zinsen, ob aber wess hinderstellig, entricht vnd bezaldt. Vnd bevelhen dir vnserm Amptschreyber zu Tangermunde, der Itzo dar ist, vnd In zukunffti- gen Zeithen dar sein wirdt, du wollest gedachtem vnserm Rath Han sen po sen, oder seinen erben soliche hundert fl. besoldung, Achtzig fl. dienstgeldt vnd 50 fl. Zinss, alles an muntz, wie obstet zu Idem mal entrichten, geben vnd in deine Rechnungen brengen, alles getrewlich vnd vngeferlich, Donnerstags nach aller heyligen, Anno etc. 40. Hirt @. SB. ». 3J a urn er'8 fanbf^riftf. Macblaffe.
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