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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 161
Signature: 161

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 161, S. 206
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 161, S. 206

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    am 27. 3unt 1594.

    Wir Johan Georg etc., Nachdem sich wegen aufbringung der tslrkenstewer zu vnsern ge- trewen landstenden, den herrn pralaten vnd ritterschaft an einem, vnd den stiidten anderntheils dahin Zweihilligung erhoben, das die h. pralaten vnd ritterschaft zu Dragung deren einen theil aus sich nemen vnd die stiidte die andern zwei theil abtragen sollen, Dagegen es die stadte dafur gehalten, das ihnen allein die helfte der turkensteuer vnd die andere helfte den herrn pralaten vnd ritterschaft gebiiret. Vnd sich die ritterschaft aus den Buchstabeu der reuerse von v. H. V. vnd vns gegeben, die stadte aber aus die observantz vnd hergebrachte gebrauch getzogeu, vnd was darauf eih vnd das andre theil mehr angefuhret, das wir aus getrewer vaterlicher sorgfaltigkeit als der landesfiirst in amnerkung, das dahero zwischen vnser lieben landschaft allehand misver- stand vnd trennung entstehen konte, da sie bisher mit sonderlichem ruhm freundlich beisaiumen ge halten, vnd in vorfallenden notten bei der herrschaft trewlich zugesatzt, auch das wir gerne vor- kern wolleD, damit die reuerse .als ein band der lande in keine widrige disputation gezogen wer- den mochten, zur giittlichen vergleichung darin vleifiig gehandelt, auch beiderseita vnsere geliebten

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    getrewen landstende aus vnser gnedigstes Gutachten vnd vorschlagen sich verstendiglich schiedlich als ein corpus darin begeben, das in der izigen des wehrenden reichstages zu Regenspurg die be- williget werden wird, auch aller folgenden tiirkeDstewern vnd wenn kiinftig im heil. reich contri- butiones, die vor der tiirken, das sei dan in offen kriegen oder friedestanden, zur ausbringung der presentien, erhaltung der presidia, vnd hintertreibuner besorglicher turkischer gefabr, vnd alien deme, was zur abwendung des tiirken als erzfeindes der gemeinen lieben Christenheit im heil. reich gewilliget, dargeben vnd angewendet wird, vnd vns vnd vnsern nachkommen, Marggrasen vnd Churfiirsten zu Brandenburg, vnd als reichstanden von vnsern inhabenden landen zukornmen thut vnd abzutragen gebiiret, allewege den h. Pralaten vnd ritterschaft die helfte vnd die stedte die an- dere helfte aus sich nemen, austragen, erlegen vnd abtragen sollen vnd wollen. Zu landsteuern aber, dero sich die herschaft mit der landlchaft vereiniget, freuleinsteuern, guttwilliger aufnemung der herschaft schulden, vnd was landesburden seven, auch kreisssteuern, woher die angelegt werden, dari sollen die herrn, pralaten vnd ritterschaft laut der reverse einen theil vnd die stadte zwei theil aus sich nemen vnd abtragen, Es were denn , das mit gutter halthung beider theil in auf nemung der herrschaftlichen vnd anderen Schulden ein anderes behandelt vnd verglichen wiirde. Vnd als dies ein giittlich vergleichung durch vns getroffen, auch guttherziger bewilligung vnd vereinigung der landstende unter sich, Sol hierin den reuersen, wie die geben, nichts contra iudi- ciret seyn, sondern die in ihrem effe, inhalt vnd wiirden bleiben, zu dem auch also genugsam vnd wolbedacht von den nachkommen bei vnser landlchaft nichts zu glofiiren, Wir aber vnd vnsere Nachkommen auch daruber festiglich halten sollen vnd wollen, getreulich fonder gefehrde. Ge- schehen Coin a. d. Sprew, Donnerftag nach Job. Bapt. im 1594. iahr. 9(u8 finer atten <Sopie.

     
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