Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 140, S. 178
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 140, S. 178



Nachdera sich nuhn eine gute lange zeitt gantz beschwerliche kriegsentporung, aufruhr vnd landisbeschedigung dieser orther lands Im heiligen Romischen Reichs leider zugetragen, In welchen Niemant hoher, dan die geistlichs Standes vnd den Ertz vnd Stiften zustendig beleydigt vnd auch do ess ane die Romische kays. Majestat, als den gerechten, hoehloblichen Christlichen kayser, vnsern allergnedigsten herren gewest, nichts gewiflers erfolgt, dan das viel derselbigcn Christlichen Stiftung gar vnd gantz zu boden gebracbt worden wehren, vnd weil dan diese beide Ertz vnd Stifte Magdeburgk vnd Halberstad In" diesen geschwinden Leufften, do allerley Ir- rigen Secten zuringk hirumben ausgestanden vnd dieselben durch langwirige schwacheitt vnd teg- liche bettrisige kranckheitt des hochwirdigsten, durchlauchtigsten, Hochgebornen Fursten vnd hern, hern Johans Albrechten, primaten in Germanien, Ertzbischofen zu Magdeburgk, Bischofen zu halberstadt vnd Marggrauen zu Brandenburgk etc., nicht notturftiglich mit Regirung vnd admini stration bestalt vnd versehen haben werden konnen, Als hatt hochstermelte Romische kays. Maje stat, Dessgleichen auch die Romische konigliche Majestat, vnsere allergnedigste heiren, aus gnaden vnd sonderlich, das dieser ortter landes Im heiligen Reiche die heilige Christliche wahre Religion desto fuglicher erhalten, auch beyde diese Stifte vntzerrissen vnd bey Iren kayserlichen fundationen bleiben vnd gelaffen werden mochten, allergnedigst bey beiden Thumbcapitteln zu Magdeburgk vnd halberstadt gesucht vnd begert, das Sie den hochwirdigen , durchlauchtigen, hochgebornen Fursten vnd herren, hern Friderichen, Marggrauen zu Brandenburgk etc., hochermeltem Ertzbischofe Johans Albrechten zu eynem Coadiutorn vnd Nachkommcnden Ertzbischoffen vnd Bischoffen vnd also postuliren, ordenen, auff- vnd annemen solten, das dieselbige seine siirstliche gnade durch sich, auch seiner fiirstlichen gnaden here Vatern, den loblichen Churfursten zu Bran denburgk etc. vnd andere s. f. g. hern vnd Blutsuerwante Freunde diese beyde Stifte bey Zeitt vnd leben des Ertzbischoffen Regiren helffen vnd nach absterben deslelbtigen der Rechte Regirende Ertz vnd Bischoff derselbtigen beiden Stifte sein vnd bleiben, auch dielelbigen beynander lauts vnd Inhalts erster Fundation behalten vndt vor alien zufallenden gewalt vnd vberfahl schutzen vnd handthaben solte. Weil dan zur selbigen zeitt durch die Schmalkaldischen Buntsuorvvanten ein hochbeschwerlicher aufruhr Im heiligen Reiche erweckett, darunter viel geistlichen, hohes vndt Niddern standes, auch zuletzt hochgenanter vnser Ertz vnd Bischoff von Landen vnd leutten mit heresskrafft vorjagt vnd der Entliche vorterb der Stiffte vor augen gewest, haben die beiden Thumbcapittel obgnant hochst gedachter Romischen kayserlichen vnd koniglichen Maiestiiten Syn- nen, begern vnd Beuelich nach diesen beyden Ertz vnd Stifften Magdeburgk vnd halberstad zu gutte, ordentlicher vnd bestendiger weyse, wie sich solchs eigent vnd geburth, hochgnanten Fur sten, Marggrauen Friderichen, zu eynem Coadiutorn vnd Nachkommenden Ertz vnd Bischoffen dieser beyder Ertz vnd Stiffte, hochermelten Ertzbischoffen Johan Albrechten, Dinstags nach Reminiscere Anno 1546 benant, postulirt vnd zugegeben. Sein furstlich gnade haben auch bey zeitt Ires lebens vnd Regirung denselbigen bis auff die geburliche Confirmation Bebstlicher Heili- ckeitt zu eynem Coadiutoren cum succelsione beliebt, bewilligt vnd angenommen, doran auch alle Stende beyder Stiften eyn gutt gefallen getragen vnd noch so haben, auch beyde kayserliche vnd konigl. Majestat an dieser der Thumbcapittel vnderthenigsten vnd wilferigen erzeigung eyn Beson
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der allergnedigsts vvolgefallen gehabt vnd noch haben, Vnd istnach solcher bescheetier Postulation nicht vnterlassen, Sonder beyde Thurabcapittel dessgleiehen auch hochermelter postulirter her, Neben sei ner fiirstl. gn. gelibten hern vnd Vatern, dera Churfursten zu Brandenburg vnd andern seiner siirstl. gn. vorwanten vnd angebornen freunden, haben auch durch allergnedigste Komischc kays. vnd kon. Majestiit proraotu viel schrifft als bait bey der Bebstlichen Heilickeitt die zeit Paulo tertio mit vberschickung geburlicher decrete, welche vber diese Postulation vorfertigt, In schuldiger vnd geburlicher, demutiger Reuerentz durch Ire Statliche Botschafften angesucht vnd gebethen. Als sich aber zugetragcn, das Indes Ire heylickeitt in Gott l'eliglich vorstorben vnd die Election Noui pontifici8 vnuorsehenlich lenger, dan In neulicher Zeitt ie gescheen, vorzcogen, vnd der Protector Nationis Gerraanie vnter des auch in gott vorstorben, vnd ein gute Zeitt verlauffen, ehr dan die Rom. kays. Majestiit einen andern Protectorem verordenett vnd ess leider von einer zeit zu der andern also vorgefallen, das sich dieselbige Confirmation bis In dieses lauffende zwey vnd funfzigste Jar vorweylett vnd aber mitler zeitt sich die hohe vnd gantz beschwerliche kriegsvbung, darunter diesen beyden Stifften vntregliche beschwerung auffgelegt vnd zugestanden, teglich vor- mehrett vnd vberhauffett, dar auch noch kein endes, Also das zu besorgen vnd zum hochsten zu befaren, wo diese beyde Ertz vnd Stifte Magdeburgk vnd Halberstadt lenger vnd hinfurdt ane ein Regirend haubt vnd gewissen Ertz vnd Bischoffen also bleiben sollen, Nachdem sonderlich die sich geistlichs Stands halten, itziger zeitt bey vielen zum hochsten vorhast, vnd vornemlich dem gemeynen Manne hesfig eingebildet worden, das dorauss nichts anders, dan entlicher vnter- gangk vnd vorterbe dieser beyder Stiffte zu gewartten vnd treflfentliche Schmelerung der heiligen waren Christlichen Religion vorhanden; Derhalben vnd dieweil hochgenants postulirten hern vnd dieser Stiffte Legaten, so zu erlangung der Confirmation abgefertigt, beyde Thumbcapitteln In Neu- Jickeitt beantworttet vnd denselbigen clar zugeschrieben, als das dieselbige Confirmation ergehen vnd volgend sein f. g. geburlicher weyse gewislich bestettigt werden solle, damit auch dieser geferlichen kriegsgewerbe, die sich noch leyder von tage zu tage continuiren vnd erstrecken, derer auch kein ende vorhanden vnd auch diese arme hochbedrengte Stende beider Ertz- vnd Stiffte lande vnd leutte lenger one ein Regirend haupt nicht gclassen vnd gleich vnd Recht, auch der kayscrliche Landfriede dieser orther des lands desto fuglicher erhalten vnd die armen der Stifte vnderthanen weiter vnbeschwert pleiben mugen, Seint beide Thumbcapittel durch die euflerfte noth zu uorhuttung entlichs schadens vnd ewig vorterbs beyder Stifte gedrungen, das Sie sub spe con- firmationis policite et promisso hochgenanten Iren gnedigen Postulirten, herrn Marggrauen Fride- richen zu Brandenburgk etc. In diese beyde Ertz- vnd Stiffte Magdeburg vndt Hal berstadt einsuhren vnd eynnehmen miissen, doch bescheidentlich mit dieser masse, Condition vndt bescheide, wie sie dan vor euch darzu sonderlich erforderten Notarien vnd gezeugen In der besten vnd bestendigsten form vnd weyse, wie solchs zu rechte vnd nach gewonheit bundig vnd kreftiglich befcheen sol, kan ader magk, Protestiren vnd bedingen, auch protestirt vnd bedingt haben wollen, das folche Einnehmung Ires postulirten hern vnd kunftigen Ertz- vnd Bischouen anders nicht ge- meynett, vorgenommen ader vorstanden werden soil, dan allein vff die zuschreiben der Gesandten vnd gewisser hoffnung der kunfftigen Confirmation Bebstlicher heylickeitt vnd das damit diese beyde Thumbcapittel der Ertz- vnd Bischofflichen kirchen zu Magdeburgk vnd halberstadt hirdurch Nymant einige Schmelerung ader abbruch seiner geburenden vnd zustehenden gerechtigkeitt einge- furt ader attentirt haben wollen, Sondern woHen zu Jeder Zeit Neben den Stenden beyder Stiffte bey Schuldigem gehorsam der heiligen Christlichen kirchen vnd sonderlich in obedientia Sacrosancte
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Romane Ecclefie et Concilii, So itzo zu Trient vorsamlett, vnd auch der Romischen keys. Maje- stat als Ires allergnedigsten hem Romischen kaysers als die fromen vnd trewen vnderthanen vnd vorwanten befunden werden vndt Sonderlich, das Sie diesen Iren Postulirten ehr gantz erlangter Bebstlicher Confirmation ein - vnd angenommen, fey aus vorftehender hochstdringender Eufferisten Noth zu erhaltung dieser beyder Ertz- vnd Stifte gescheen vnd bitten euch Notarien, das Ir hir- uber, wie recht, vbelich vnd gebreuchlich, diese Ire bedingung In Notam nehmen, vleissig vor- zeichnen, auch eins ader mehr vff Ire erfordern vmb die gebure notturftig Instrumentum ader In- strumenta verfertigen, de quo protestantur.
Actum in Arce diui Mauritii in Stuba, que vocatur Rosa, Presentibus Ibidem N. N. N. N. N. Notariis et N. N. N. N. N. testibus ad hec specialiter vocatis et Requifitis anno MDLII, die . . Menus Martii.
ans bem Cop. SRc. 21 f. 234—237 tin tfSnigl. <pro».*2Ucbtoe jn SWagbeburg.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 140, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisII/62489cf8-a71c-4996-8817-8188a074f8b3/charter>, accessed 2025-04-15+02:00
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