Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 135, S. 170
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 135, S. 170




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Artikell zu halltten, So sich das geburth vnd gewonlich 1st, So auch alle Bischoffe vnd sunderlich der neheste Bischoffe Johans Albrecht, vnser freundlicher lieber herr vatter, gelobt, vorsigelt vnd geschworen haben. Auch sollen vnd wollen wir keinen Hauptmann annemen vnd In das Stifft zw Halberstad setzen one Rath, wiffen vnd volbort des vorgemelten Capittels zu Halber stadt. W'r sollen vnd wollen auch Niemand ane Iren Willen vnd fulbort zw des Stiffts Stedten vnd Borgen stadten oder kommen lassen. Auch sollen vnd wollen wir kcin Angefelle vnd Lehen- gutern ane wiffen vnd willen des Capittels vorleihen, Sunder sollen vnd wollen die alle bey dem Stiffte behaltten vnd dero zw dem bischofflichen Tische gebrauchen. Wir sollen vnd wollen auch In keine vorpfendung vnd hendele der vorigen bischoffe, welche mit des gemelten Capittels wiffen vnd bewilligung nicht vffgerichtet, willigen ader Consentirn vnd so solches bereit geschehen were ader noch geschehen wurde, Als doch wir vns nicht erinnern konnen vnd nicht geschehen soil, Solches foil alles nichtig vnd vnuorpindlich sein vnd durch vns nicht gehalten werden. Wo auch etzliche heuser vnd guter des Stiffts halberstadt vff Jar oder leibe mit des Capittels wiffen vnd willen durch die vorigen Bischoffe vorschrieben, Solche Jar oder Leipzuchte sollen vnd wollen wir ane wiffen vnd willen genants Capittels Niemands vorlengern ader endern. Wan auch das Haus Oscherl'leben nach todlichem abgangk mathisen von velthaim dem Stiffte zu losen wieder freystehet, So sollen vnd wollen wir solchs Niemands, dan gemeldtera Capittel, vmb den pfand- schilling, dafur es der von velthaim Innegehabt, zu losen vnd mit alle seiner Zubehorung zu gebrauchen vorstatten vnd vorgonnen, Inmaffen durch vnsere nehisten Vorfharen vnd Bischoffe zu halberstad genanttem Capittel solchs auch zugesagt vnd vorschrieben worden. Wir sollen vnd wollen auch des Stiffts halberstadt vorpfendete guter, So uiell vns immer muglich, wieder ein- losen, Idoch sollen vnd wollen wir das genante Capitel nicht eher ablosen, wir haben dan die an- dern guter vor gefreyet vnd Ingeloset. Furder sollen vnd 'wollen wir dem berurten Capittel zw Halberstadt getreulich behulffen sein, Alle schuldt von dem lande herkommende, da sich die Kirche Sachwaldig dem Lande zw gute Inne gemachet hatt, der Kirchen von dem lande geiftlichen vnd weltlichen zu erlangende vnd bezalende. Wo auch das gemelte Capittel In Keuffe, vorpfen dung vnd andern hendeln vor vnd In ftehender dieser Coadiutorei dem Stiffte zum besten gewilliget vnd Iren Consens gegeben hetten ader willigen wurden, Die sollen vnd wollen wir stedt, vhest vnd vnuorbrochen haltten vnd nicht brechen ader anfechten. Wir sollen vnd wollen auch dem Stiffte seine gerechtigkeitt vnd eigentbumb nicht entziehen lassen vnd was dauon gekommen, dem stifft nach all vnserm vormugen getreulichen vorhulffen sein, Solchs alles widerumb bey das Stifft zu brengen vnd datzu getreulich zu uorteydingen, das Stifft auch dabei schutzen vnd handhaben. Wo es sich auch begebe, das hochgemelter Ertzbischoff Johanns Albrecht thodes halber, Ehe wir funff vnd zweintzig Jar erreichten, abgehen wurde, welchen Gott der almechtige doch lang fristen wolle, vnd wir widerumb zum Bischoffe bestetigt, So soil das Capittel zw halberstadt sampt mit vns vnd wir mit Inen die Administration vnd vorwalttung des Stiffts zu thun haben, also das wir nichts hinter dem Capittel vnd das Capittel wiederumb nichts hinter vns In des Stiffts zu halberstadt merglichen sachen handeln sollen oder mugen, biffolang wir zw vnsern vollen Jahrn kommen, alsdann sollen wir macht haben, In alien Dingen das Regiment vnd die regierung des stiffts anlangende zu thun vnd zu lassen haben. Doch sollen vnd wollen wir alsdan zwen Thumb- hern der kirchen zw halberstad vormoge der geiftlichen rechte vnd des Stiffts Halberstadt Landseffen zw Rehten gebrauchen. Wir sollen vnd wollen auch genant Capittel bey alle Iren priuilegien, Freyhaitten, Immuniteten, libertet, gebrauchen, Statuten vnd gewonhaitten vnd bey alle
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Iren gutern, die sie In Irem gebrauch, besitz vnd gewher habcn, schiitzen vnd hanthaben vnd lie dar Innen keines wegs vorhindern ader Irren, noch vorbindern ader irren lassen. Wan wir auch zu dem Regiment des Stiffts magdeburg vnd halberstadt kommen, So sollen vnd wollen wir alle Jhar ein viertel Jhar im Stifft Halberstadt Residirn vnd aldo vnser hofflager vnd Cantzley zw Groning Ira Stifft halberstad haltten, Auch die geistlichen Jurisdiction Im Stifft Halber stadt wieder vff vnd anrichten. Desgleichen sollen vnd wollen wir des Stiffts Lehenregister, Brieff, Sigel, Jura vnd Gerechtigkeit Im Stifft Halberstadt lassen vnd alle Lehen des Stiffts Im Stiffte halberstadt vorreichen vnd leihen. Wan wir auch zw ha lie Im Ertzstifft Magdeburgk Re sidirn, Sollen des stiffts halberstad dinstleutte nicht weitter, dan kegen A Isle ben mit der fhur zu dienen von vns gefordert vnd bis kegen hall zu fharn verschont werden. Vnd damit wir, weil wir noch zur zeit vnsere Jhar nicht volkomlich erreicht, vns als ein minder Jeriger kegen diese vnsere vorpflichtung In zukunfftigen zeitten nicht zu behelffen haben mogen, vnd alle obge- dachte Artickel stedt, vhest vnd vnuorbrochen gehaltten werden sollen, haben wir vns mit zeitigem Rath, wiffen, volbort, macht vnd gewald hochgenantts hern Joachims, Marggraffen vnd Churfursten zw Brandenburg etc., vnsers freundlichen lieben hern vatters, begeben, vorziehen, der Restitu- cion In Integrum vnd aller andern wolthad der rechte, So vns kegen diese vnsere obligacion vnd vorpflichtung zw gute kommen mochten, vorpflichten vnd obligirn vns auch neben hochgenanttem vnserm lieben hern vatter, wan wir zw vnsern Jharn kommen, das wir alle obberurte Artickel von neuen ratificirn, zusagen, vorbrieffen vnnd vorsigeln sollen vnd wollen vnd haben solchs alles ge- nanttem Capittel bey vnsern furstlichen Ehrn vnd treuen an Eydes Stadt getreulich zw haltten zu- gesagt, vnd des zw vrkunth vnser Ingefigel wissentlich an diesen brieff hengen lassen vnd den mit eigner hand vntterschrieben. Vnd wir Joachim, Marggraff vnd Churfurst zw Brandenburgk etc., Bekennen vnd thun kunth hiemit vor ydermeniglich, das oberwente handlung vnd alle Artickel durch hochgemeltten Marggraff Friederichen, vnser freundlichen lieben Son, mit vnserm Rathe zu thun macht vnd willen neben vns vnd wir neben S. L. dem haul'e zw Brandenburg zum besten vnd wolfarth vnd das wir neben S. L. solchs alles gemelttem Capittel bey vnsern furstlichen treuen sted, vest vnd vnuorbrochen zu haltten zwgesagt haben. Wir vorsprechen vnd vorpflichten vns auch hiemit In krafft dieses brieffs kegen gemelttem Capittel, das wir hochgenantten Marg graff Friderichen, vnsern freundlichen lieben Son, datzu haltten, vormogen, beschaffen vnd fur- dern sollen vnd wollen, Das s. 1. alien obberurten artickeln one alle einrede vnd behelff In ader ausserhalben der geistlichen vnd weltlichen Rechte Furstlich nachkommen vnd allenthalben genug thun soil, vnd haben des zw mherer (icherhait vnd vmb stedter, vhester halttung willen vnser In- sigel neben hochgemelts Marggraff Friderichs, vnsers freundlichen lieben Sons, Insigel wissentlich an diesen brieff hengen lassen vnd den mit eigner hand vnterschrieben, der gegeben ist zw Coin an der Sprew, Freitags am tag Thome apostoli, Nach Cristi geburt Taussent Funffhundert vnd Im Acht vnd virzigsten Jhar.
Joachim, kurfurst, manu propria etc. ss. Fried., M. z. Brandenburg, manu propria. Wad) bem Original ©rift £aiberf»abt IV Vic. 42 im tfcinigl. $rot>.«ar<6toe ju aRagbtfcnrg.
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Urkunden Brandenburg II (Google data) 135, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisII/956761f5-b822-4890-9f3e-a429d1f6de98/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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