Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 148, S. 189
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 148, S. 189


am 1. 3unt 1562.
Wir Joachim, von Gottes genaden Marggraff zu Brandenburgk, des heiligen Ro- mischen Reichs Ertzcammerer vnd Churfiirft, zu Stetin, Pomern, der Caffuben, Wenden vnd in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraff zu Nurnbergk vnd Fiirst zu Riigen, Entpieten alien vnd jeden vnsern Vnderthanen, insonderheit aber denen von der Ritterschafft, welche sich der Kriege gebrauchen, auch vnserm Landvoigt, Heupt- vn Amptleuten vnd alien andern, die von vnsert wege befehl haben, vnsern grus vnd geben euch hiermit zuerkennen, das vns glaubwirdig anlan- get, das itzo abermals vnder frembden namen, hin vnd wieder an vielen orten newe gewerbe sol len vorhanden sein. Weil dan daraus allerhand vnruhe vnd emporung im Heiligen Reich deutscher Nation entstehen vnd eruolgen konte vnd derhalben in diesen sorglichen vnd geferlichen leufften daraus wol acht zu haben, Als befehlen wir demnach euch alien sambt vnd sonderlich hiermit ernstlich, das jr euch ohne vnser ausdrugkliche erleubnus in keines fremden herrn dienst bestellen oder werben laffet, das auch diejenigen, so sich bestellen Iaffen, als bald wiederumb daruon abfte- hen, in maffen wir sie dann bey ernster straff vnd vorlust aller jrer lehen vnd anwartung der lehen, die sie vnter vns haben, hiemit abgefordert haben wollen. Da auch von jemandt in vnsern landen einige werbung oder auffbringung reuter oder knechte one vnsern beweisslichen schein vnd zulas- sung vnderstanden oder aber eintzlichen oder heuffig sich durchzuschleiffen wolte vorgenommen werden, das jr vnsere Landvoigt, Haupt- vnd Amptleute, auch andere die vnsert wegen befel ha ben, solchs keineswegs vorftatet oder vorhenget, sondern daffelbe abwendet vnd die, so sich be stellen Iaffen oder aber sonst in frembder herrn dienste aufferhalb Landes zubegeben vnd durch zuschleiffen willenB sein, bis ahn vns auffhaltet, so wollen wir vns kegen dem oder denselben, so
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diesem vnsern verbot zuentkegen gelebet vnd solchs vberscbritten, mit ernster vnnachlefllicher straff zuerzeigen wissen.
Desgleichen begeren wir auch genediglich, jr wollet alle in guter bereitschafft sitzen vnd das sonderlich die, so vns mit Ritterdiensten vorwant, sich mit guten pferden, knechten vnd rustung dermassen gesait machen, damit lie auff vnser erfordern sicb an orter, dabin fie bescbeiden, begeben vnd jre schuldige ritterdienst bestellen mugen. Daran beschicbt vnsere gentzliche meinung vnd feint eucb mit gnaden geneigt. Geben vnd mit vnsern auffgedruckten Secret besiegelt zu Coin an der Sprew, Montages nach Corporis Christi, Anno 1562.
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Urkunden Brandenburg II (Google data) 148, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisII/9b4c1e29-04ec-44a8-8892-1fb672b76fc8/charter>, accessed 2025-04-15+02:00
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