Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 507, S. 508
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 507, S. 508



bafelbfi, am 12. 2tyril 1549.
Wir Joachim — Bekennen, das wir vnsern lieben getreuen Burgermeiltern vnd Rath- mannen vnser Stadt Newen Ruppin vnser Stadtgerichte doselbs, als Ober- vnd niedergerichte sampt aller vnd jeder zugehorung, jn peinlichen vnd biirgerlichen sachen — vor 1200 fl. Landes- wehrung vff einen rechten bestendigen widerkauf verpfandt vnd eingeraumt haben vnd wir vor- pfanden vnd raumen ein Biirgermeil'tern vnd Rathmannen — vnser stadtgerichte doselbs Inner vnd vor der stadt uber hals vnd handt, auch In alien burgerlichen vnd andern fellen vnd sachen, gii- ther oder andere zuspruche, von alien vnd iden sachen, die lich aldo Inner oder vor der stadt zu- tragen vnd begeben kondten, In allermassen wir solch gerichte bisshero selb gehabt, bestaldt vnd durch vnsern richter aldo gebraucht, nichts doran aussgeschloffen, hiemit In krafft vnd macht diss brieffs, vor 1200 fl. Landeswherung, die vns berurtter rath In einer Summa volkomlich zugezalt vnd entrichtet, Sagen lie auch derselbigen quid, ledigk vnd loss, vnd thun Ine darauf solch vnser gerichte hiemit uff solche vorpfandung gentzlichen einreumen, geben Ine auch volkomliche macht vnd gewaldt, einen richter vnd scheppen Iren gefallens, so lange dieser widerkauff stehett, Jerlicb zu setzen, zu whelen vnd zu bestettigen, Gerichte In peinlichen vnd burgerlichen sachen, die sich ;»ldo zutragen, zu bestellen vnd halten zu lassen, die Part zu rechte zu vorfassen, Gerichtsacta an
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tzunemen, doruber zu vorfprechen oder zu vorschicken, vnd sonderlich In schuldtsachen uber Ire burger, auch was Erbfalle vnd guether belangt, Inner oder vor Ire stadt, doruber wir oder vnser richter daselbs bisshero gerichtet, gelegen, zu richten, auch Ire burgere, die strafffellig worden vnd andern, die In den gerichten aldo vorbrechen oder freveln, vnd die straffe den gerichten gehorig, zu straffen vnd sonst gerichts Ordnungen vnd Policei anzurichten, vnser vnd menniglichs ungehin- dert vnd in deme allem keinen fall vnd nichts aussgei'chlossen vnd dozu demselbigen vnserm ge richte an fellen oder sachen wes mehr gehorigk, welches fonderlicher anwcisung oder specification bedurfftigk, wollen wir Ine daffelbige hiemit auch benendtlich mit vorschrieben vnd angewiesen vnd wollen vns auch doran, auffer der Appellation sachen, nichts vorbehalten haben, vnd bevelhen hirauf vnsern Haubtleutten des Landes zu Ruppin, kaftnern, auch alien vnd jeden andern vnsern Ambtleutten, rethen, vnterthanen vnd vorwanthen ernstlichen, den rath zu Neuen Ruppin bey dieser vorschreibung bleiben zu laffen, auch dabey erhalten zu helffen vnd durch nichte In den gerichten hinderung, sperrung oder eintragk zu thun: vnd trugen sich In Zeitt dieser vorpfandung felle zu, dorurab der rath gemelter vnser stadt Neuen Ruppin vns oder vnsern erben wurde In straffe fallen, So sollcn vnd wollen wir fie doch an solchem gerichte nicht zu straffen, noch daffel- bige eintzutziehen haben. Vnd do wir die durchlauchtigste furstin, vnsere freundtliche Hebe ge- mahel, frawen Hedwigen, geborne auss koniglichem stamme zu Poln etc., Maggraffin zu Bran- demburgk etc., mit vnser ganzem herschafft Ruppin beleibdingt, sollen vnd wollen doch wir vnd vnsere erben den rath zu Ruppin, do es nach gotlicher schickung zu fhalle khommen solte, dieser vorpfandung halben auch vortretten, das fie dieselbigen gewheret oder das pfandtgeldt wider bekommen soltten. Sonst haben wir vns vnd vnsern Erben vorbehalten, die widerlosung dieses vn sern gerichts zu vnserer gelegenheit zu thun, doch also, das wir oder vnser Erben den burgermei- ster vnd Rathe vnser stadt Neuen Ruppin, die jeder Zeit sein werden, sollen vnd wollen die Losskundigung ein Jar zuvor thun vnd dann aussgangs des Jars die 1200 fl. pfandtgelds gentz- lich vnd volkomlich In einer fumraa wider erlegen, vnd wan solchs gesehehen vnd ehe nicht, als- dann sollen fie schuldigk vnd pflichtigk sein, vns oder vnsern erben solch vorpfandt gerichte, In maffen vnd so vill Ine vorpfandt, wider abzutretten vnd einzureumen. Weill dann berurtter rath vor altters vnd bifsdoher die unttergerichte, In vnd fur den heufern doselbs zu Neuen Ruppin, auch In geringen busssachen, an schlahen, reuffen, one blut vnd freveln, vor den thurn, fenstern vnd bencken gehabt vnd gebraucht, Sollen vnd wollen wir vnd vnser erben In der ablosung mehr gedachten rathe dieselbigen unttergerichte ferrer zu exerciren vnd zu gebrauchen bleiben laffen, die lie auch fur vnd fur also behalten sollen, alles treulich vnd vngeverlich. Zu urkunde haben wir vns mit eigenen handen an diesen briff untterschrieben vnd vnser Iniigell doran hangen laffen, der gegeben ist zu Coin an der Sprew, Freitags nach Judica 1549. au«'@. 28. ucn 8taumcr'8 &anbfc$rifuuty«m Wa^lafff.
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Urkunden Brandenburg II (Google data) 507, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisII/a427074b-1b89-4173-b634-f827ad050e8d/charter>, accessed 2025-04-08+02:00
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