Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 146, S. 185
Vnser freundlich Dienst, vnd was wir mehr liebs vnd guts vermogen, bevor. Hochgebohr- ner Fiirst, freundlich lieber herr Oheim. Wir haben E. L. lang ausfuhrlich Schreiben vnd Be- schwerung, des Datum Cotbus, dienstag nach Judica, samt derselben itzt beschenen Vermanung entpsangen, nach lengs angehort vnd vernommen, vnd wiffen vns voriges vnsers Zuschreibens, nemlich dass wir vns der Sachen gelegenheit erkundigen vnd darinnen das Einsehen thun wolten, damit E. L. Unterthanen vor andern wieder die Billigkeit nicht beschweret wiirden, wohl zu er- innem vnd wie woll nicht weniger, dass der Rom. Kays. M. etc., vnsers allergnadigsten geliebten Herrn vnd Vaters ausgangene vnd publicirte Zollmandat dahin gerichtet, dass allein die Waaren, so aus vnd nicht in Ihrer Kays. M. etc. Lande gefiihret, (doch ausser Sammet, gulden vnd Sil- bern Stucke vnd ander Seiden Waar, darauf Ire Kays. M. etc. meher zu Abstellung der iiber- schwenglichen vnd ungebiihrlichen hoffart willen, auch im Lande einen leidlichen Zoll gesetzt), verzollet werden sollen, so seind doch Ihre Kays. M. etc. vnd wir anstatt derselben, ungeachtet dass Cotbus, Peitz vnd andere Orth, wie E. L. sclbst vermelden, ane aller mittel in Niederlau- sitz gelegen vnd Bohmische Lehn feint, um nachsolgender Ursachen willen, den Zoll von derselben Unterthanen abfordern zu lassen, verursacht worden, Erstlich, obwohl andere Fursten in Schlesien, so wohl auch die Stende des Marggrafthumbs Niederlausitz in ihren erbeigenen Furstenthumbern vnd herrschafften den Zoll aufzurichten verstattet vnd zugelassen, wie sie sich dann dessen mit kei- nem Fuge vnd Billigkeit weigern konden, So haben doch Ew. L. aus vielfaltig der Kays. M. etc. vnd vnser ersuchen sich desselben verwiedert. Zum andern, obwohl E L. Unterthanen zu Cot bus, Peitz vnd andern Orthen fiirgeben, dass dieselben Waaren, so sie aus Schlesien vnd Laus- nitz dahin gefiirt, im Lande verbleiben solten, So sein sie doch nicht weniger von dannen iiber die Grentz an andere Oerthe in frembde Landt gefiiert vnd darinne allerley Contrabant vnd Un- derschleif gebraucht worden, die sonsten anderer gestalt, weil der Oerthen die Zollstell unausge- richtet, nicht verhiitet noch abgestelt werden konden. Zu deme haben E. L. vnd derselben Un terthanen, mit gemeinen Landtsstenden kein mittleiden tragen, sondern neben ander gemeiner An- SRiebel'a Cod. dipl. Brand., @iU5)}temcnt6anb. 23
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lagen, so sie zu leisten schuldig waren, auch aller Zolle frey seyn wollen, vnd obwoll E. L. aus der Stende an Ire May. etc. beschenes Ansuchen vnd vielfeltige Beschwerung derhalben von Irer Kays. M. etc. zu mehrmablen ersucht worden, So haben sich doch E. L. derselben allewege ge- weigert vnd dieselben herrschafften, ungeachtet, dass sie im Lande gelegen vnd immediate dazu gehorig vnd Bohmisch lehen sein, fur frey vnd unmidtleidlicb angezogen, welcbes die Kais. M. noch die Stende nie gestiindig, auch die daraus entpfangene Belehnung, vermoge der Lehens- Briefe, klar besaget, dass dieselben lehen ninders anderswo, dann wo sie von Alters hin gehoren, zu verteidigen vnd zu verechten vnd alles zu thun, das einem getreuen Lehnsfursten, einem Kd- nige vnd der Cron Boheim, als einem Lehensherren zu thun schuldig vnd pflichtig ist vnd noch etwan davor insonderheit meldung thut, dass es der Kays. May. vnd der Cron Boheimb an ihren Gerechtigkeiten, Diensten, Pflichten vnd mittleidungen, auch sonst menniglichen an seinen Rechten ohne Schaden seyn solte.
Vnd so wir dann in genugsamer Erwegung der Sachen befunden, wie dann E. L. selbst auch zu erachten, dass dieser vnd etwa ander Beschwerunge anderergestalt nicht wohl kan abge- hiilfen werdcn, es werden dann die Zollstetten zu Cotbus, sowohl auch zu Crossen, Ziillich vnd andern Or^hen, so der Grentz nahendt gelegen, aufgerichtet vnd alda sondere Personen, die, was von dannen aus dem lande gehet vnd auch von deme, das darinnen verbleiben foil, als Sara- met vnd andere Seidenen Waaren, vermoge des Mandats, den Zoll einnhemen, beste It, In mall'cn in anderer Fiirsten vnd Stende landt, als zu Liegnitz, Brieg, Tesehen, Jegerndors vnd andern herrschafften in Schlesien vnd Lausitz beschehen ist, So haben die hochstgedachte Kays. M. itzo wiederum derselben Recht vnd Commiflarien zu E. L. abgefertiget vnd Inen, was sie derhalben ferner handeln sollen, bevelch vnd Instruction gegeben vnd zweiseln demnach gar nicht, weil alle obberiirte Stiicke in Schlesien vnd Lausnitz gelegen, darzu gehorig vnd billich mit gemeinem Landt mittleiden, E. L. als der eingeleibte Furst, werde sich zu verhuttung dieser vnd anderer Weitleuftigkeit, Inmaffen andere Fiirsten vnd Stende kegen der Kays. M. als rechtem Lehenshern vnd regierenden Konige zu Beheimb, des schuldigen Gehorsams verhalden vnd sich dawieder nicht setzen.
Wann alssdann daffelbige beschieht vnd die Zollstette aufgerichtet vnd man also eigentlich wiffen kan, was im Lande verbleibet vnd wieder daraus gefUert, wird dieser Beschwerungen al- lenthalben selbst abgehulfen sein vnd E. L. Underthanen, so im Lande gesessen, dassjenige, so sie darein vnd nicht wieder herraus fhiiren oder vertreiben, vermoge der Kays. M. Mandat, billich Zolfrey gelaffen.
Das aber E. L. auch daneben vermelden, dass der Kays. M. an derselben Zolle, wann gleich zu Cot bus keine Zollstette aufgerichtet, einen Weg als den andern nichts entzogen wer den mochte, das wiirde vnsers erachtens zu verbiiten nicht moglich seyn, aus Ursacben, obgleich E. L. Underthanen nichts vnverzolts aus dem Landen bringen mochten, so wurden doch andere fremde vnd Auslendilche under einem Schein, als solte es dahin gefurt vnd daselbst verbleiben, dermaffen Underschleif vnd Contrabant gebrauchen, dadurch der Kays. M. an derselben Zollgefell nicht wenig entzogen, dass also um allerley Verdachts, falsche vnd Contrabants willen, E. L. vnd derselben Unterthanen die Aufrichtung der Zollstette der Oerthen selbst gerne sehen vnd begehren solten, wie dann Euer Liebden von obberurten Irer Kays. M. Commiflarien ferner mundlichen vernehmen werden.
Was aber E. L. zugewachsen Getreydicht, Wein vnd anderes, so sie zu derselben hoffhal
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tung fhiiren laffen, anlanget, darinnen werden sich die Kays. M. aus E. L. ersuchen, jederzeit mit Gnaden vnd also zu erzeigen widen, dass E. L. derwegen auch kein Beschwer haben werden, Deren wir diess aus derselben lang ausfuhrlich Schreiben, freundlicher meynung nicht verhalden wo lien, mit diesen angehengten freundlichen Ersuchen, E. L. wollen nicht des, dass zu allerley Weiterung gereichen mochte, kegen der Kays. May. Underthanen furnehmen, aus dass Ihro Kayserl. M. zu andern nicht verursacht werden vnd seind derselben jederzeit freundlichen vnd dienstlichen Willen zu erzeigen geneigt. Gegeben aus dem Koniglichen Schloss zu Prage, am XXVI. Monaths-Tag May, Anno 1561.
Ferdinandt, von Gottes Gnaden Ertz-Herzog zu Osterreich.
An Herrn Johanssen, Marggrafen zu Brandenburg.
%ui etner neuern SlBfd^rift.
CXLVIL Jtur^rinj Soljann ©eorg fxt^ert ber 3tnna 6ibon> fur ben £obe3fatt seines JBaterg • semen (Scbufc ju, am 30. Wlai 1561.
Wir Johannes Georgen, von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg, zu Stettin, Poinmern, der Caffuben vnd Wenden, auch in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraff zu Niiren- berg, Fiirst zu Riigen etc. Vor vns, vnsere Erben vnd Nachkommen vnd sonlten allermanniglich mit diesem vnsern Brieffe bekennen, dass wir aus gnadiges vnd vatterliches Ansiichen des Durchl. Hochgebohrnen Fursten, Herrn Joachim, Marggraff zu Brandenburg, des heil. Romischen Reichs Ertz-Cammerer vnd Churfursten, vnsern gnadigen vnd freundlichen lieben Herrn vnd Vatters, vnsere Hebe getreu Anna Sydows, Michael Dieterichs Giessers feel, nachgelassene Wittwe, in vnseren sonderlichen Schutz, Schirm vnd Versprachniss, auch ftarck, ficher vnd unvehliges Ge- leith genommen haben, also dass wir sie samtt ihren andern Habe vnd Guthern itzo also balde, von dato vnd hernachmahls, wenn nach todtlichen Abgange hochermeldetes vnsers Herrn vnd Va- ters, (welchen der Allmachtige in Gnaden lange fristen vnd verhtithen wollen), die Regierung an vns kommen werde, vor manniglich jederzeith schiitzen, handhaben vnd vertheydigen vnd sie nicht allein vor vns nicht beyleydigen, sondern auch von andern zu geschehen, wes Anschens, Wiirden, Standes die auch seyn mochten, nicht verhangen noch nachgeben wollen. Was auch hochgedachter vnser gnadiger vnd freundlicherHerr vnd Vatter, erwehnter Annen Sydows vnd ihren Kindern aus Gnaden albereit zugewandt oder kiinfftiglich zuwenden werden, doch dass solches nicht Amt- ter, Schlosser, Stadte oder Flecken seyd, sollen sie vnd ire Nachkommen, von vns, vnsern Erben vnd Nachkommen vnd sonsten manniglich, geruhiglich vngehindert besitzen, innehaben, behalten vnd gebrauchen, vnd wir, vnsere Erben vnd Nachkommen sollen vnd wollen sie bey denselben gniidiglich schiitzen vnd handhaben oder darwieder vor vns nicht beichwehren noch durch andere beschwehren laffen: vnd ob zur Zeit vnserer Regierung an Erfullung desjenigen, so vnser Herr vnd Vater Anna Sydows vnd ihren Kindern kiinfftiglich, wie gemeldet, zuwenden mochte, noch et- was mangeln vnd ausstehen werde, sollen vnd wollen wir solches unweigerlich erfiillen, vnd was
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diessfallss vnscr Herr vnd Vatter beschaffen vnd verordnen wiirde, Anne Sydows vnd ihren Kindern ohne Wiederrede folgen vnd bleiben lassen vnd festiglich halten. Da auch beruhrte Anna S y d o w s bey vns angegeben wurde, es geschehe welches, wem oder mit was Schein es geschehen konne oder moge, wollen wir vns doch zu keiner Ungnade dadurch wieder lie bewegen laffen, sondern sie alle Wege persohnlich hohren, dieses vnser Schutzes vnd Geleites eingedenck seyn, sie deffelben gnadiglich geniessen laden vnd darwieder keinesweges betriiben noch beleydigen vnd wir nehmen mehr obgedachte Anna Sydows sambt ihren Kindern, Haab vnd Giitheru in vnsern sonderlichen Schutz, Schirm, starck, licher vnd redliehes Geleithe, willigen, zusayen vnd verspre- chen ihr auch alles, wie obstehet, vnd wir solches vnsern Herrn vnd Vatter mit Handt vnd Mund angelobet haben, in Krafft vnd Macht dieses Brieffes bey vnsern Fiirstl. Wiirden vnd guten Glau- ben vnd ohne Gefahrde. Uhrkundlich mit vnsern anhangenden Siegel beftattiget vnd eigenhandig unterschrieben. Datum Zechelin, Sonnabends nach Pfingsten, Anno 1561. SitS Defrid&g SSeitr. ©eite 209.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 146, in: Monasterium.net, URL </mom/CodexBrandenburgensisII/c29ef081-0a06-4aff-b0a6-9d271e6b1b2f/charter>, accessed at 2024-12-04+01:00
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