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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 157
Signature: 157

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 157, S. 204
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 157, S. 204

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    Oemafiltn (Sltfaktfj, »om 10. October 1577.

    Wir Johanns Georg etc., bekennen hiermit vnd tbuen kundt —, das wir die hochge- borne Furstin, vnsere freundtliche, hertzliebste Geniahl, Fraw Elisabeth, gebome Furstin zw Anhalt, Marggreffin zw Brandenburgk etc, darkegen, das I. L. vns funftzehn tausent thaler hey- rathgeldes zubracht, wiederumb mit funftzeheh tausent thalern wiederlegunggeldes vorsorgt vnd also in einer summa aus dreissigk tausent thaler aus vnser Herzogkthumb Crossen mit dem Schloff vnd der Stadt Crossen, auch dem Amptte vnd dem Stedtlein Zulich, dem landichen Bobers- bergk vnd alien vnd itzlichen derselben nutzungen — nichts dan die Folge vnd Landtstewr aussgenommen — verlichert vnd verwiesen haben, vorwiesen vnd vorsichern I. L. auch darauf — also, das I. L. auss vnd von denselben Jerlichen gewissen gelten, Zinsen, Pechten vnd nutzungen ohne alle beschwerunge vnd vnkosten, so aus die gewohnliche Bestallungen gehet, drey tausent thaler,zw Leipgedinge Jerlichen nach vnserm tode volkomblich haben muege, darinnen Jagten, Witbahnen, Gerichte vnd Dienste, wo solche Dienste vor alters nicht zu gelde geschlagen vnd man deren von den vorwercken entberen magk, auch Fischereien, Bussen vnd Frewel nicht sollen an- geschlagen vnd doch I. L. zugeniessen zugestalt werden. — Vnd obwohl vnser Herzogkthumb Crossen mit dem Ampt Zulich vnd dem Lendichen Bobersbergk an nutzungen vnd einkom- men Jerlichen ein mehrers als drey tausent thaler ertregt, so haben wir doch vnser geliebten Ge mahl aus freuntlichen willen vnd Zuneigung — die vbermass nicht aussgeschlossen — auch freunt- lich bewilligt. — Es sollen auch die vndersassen des wiedumbs vnd Leipgedings von bemelter vn- serer freuntlichen hertzliebsten Gemahl mit den Bussen vnd Straffen wieder billigkeit vnbeschweret pleiben. Darauf I. L. auch der Vorweser, Amptleute vnd vnterthanen, auch die Erbare Man- schaft nach beschehenen beylager schweren vnd huldigen sollen. —

    Ob sich auch begebe, das vielgemelte vnsere freuntliche hertzliebste Gemahl nach I. L. ehelichen Beylager vor vns ohne eheliche Leibs Erben — mit tode abginge, alsdann wollen wir von I. L. Silbergeschir, geschmuck, Kleider vnd Kleinoten, wie die nahmen haben mochten, dem hochgebornen Fursten, vnserm freundtlichen lieben Vettern, Schvvahern vnd Gefattern, Hern Joa chim Ernsten, Fursten zw Anhalt — ein Inventariumbszettel vbergeben vnd nichts weiniger daran vnser lebenlangk den Besitz vnd gebrauch behalten vnd sol forder daffelbe alles nach vn serm tode an Furst Joachim Ernsten vnd S. L. Erben desselben Stammes — geborn, oder auch, so die nicht wehren, sonsten an vnserer hertzliebsten Gemahl neheste Erben gefallen sein vnd folgen. Ess sollen auch wir an gemelter vnser Gemahl zugebrachten Heyrathguet — vnser lebelangk den Besitz haben vnd dasselbe forder nach vnserm Tode an Furst Joachim Ernst — fallen, dafur auch alsdan Fursten Joachim Ernsten — das benannte Herzogkthumb Crossen mit —: Zfillich vnd — Bobersbergk — verpflichtet sein soil jerlich mit funftzehen hundert thalern — jedes Jahrs — so lange sic des heyrathsguts vnd anders — bezahlung vnd ausrich- tung erlangen. — —

    Geben aus vnseren Hause Le tz ling en, Donnerstag nach Dionisii, nach Christi vnsers lie ben hern vnd sehlichmachers geburt jm tausent funfhundertt vnd lieben vnd siebenzigsten Jahre.

    Manu propria subscripsi.

    Wad) bem au«fityr(i($en Cvigiiiat im #. ®e&. £a6.an$io St. E.

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