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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 130
Signature: 130

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CXXX. jturfsirfl 3oocBim befldtigt bag Setbgebinflc etner 3iibin, am 27. gebtuar 1544.
Source Regest: 
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 130, S. 165
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 130, S. 165

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    Wir Joachim, Chufurst etc., bekennen vnd thun kunt etc., das vns vnser Diener vnd lieber getrewer Michell Jude von Derneburgk mit vnderthenigen Bericht angelangt, das er sich mit seinem ehelichen Weibe, Merlen Judin genant, weiland Joseph Juden zu Schleusingen Tochter, vorehelicht, vnd jme dieselbige nach judischer Ordnung zum ehelichen Weibe vortrawen lassen, vnd hette jme berurtter Joseph Jude drei tausent reynische Goltgulden Ehegelds mitgegeben,

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    dokegcn Michel Jude verwilligt widervmb mit sechs tausent reinisehen Goltgulden zu beleibdingen, darauf er vor vns bekandt vnd aussgesagt, das er deme zufolge obgenanntte sein eheliche Haua- fraw Merlen Judin dergestaldt beleibdingt habe vnd hiemit beleibdingen wolte, also wo (ie seinen todtlichen Abgangk erleben wurde, so solte sie alsdan vor vns baben jre weibliche Kleider vnd Schmuck zu jreni Leibe gehorigk. Vnd den ferren solte sie von seiner alleibereittesten Barschafft vnd Habe an Ortten, do er die am gewissesten wurde, jnner oder ausser vnsers Lands jn seiner Vorwharung zu jrem Leibgedinge vor seinen Kindern vnd alien Glaubigern ader andern, so Zu- spruche dazu haben gemeindt, halten vnd haben sechs tausent renischer Goltgulden, dieselbigen die Zeit ihres Lebens, wie Leipgedings Recht vnd Gewonheit ist, halten, geniessen vnd gebrauchen menniglichs vngehindert, das er jr alle seine Erbschafft, Hab vnd guther, liegendt vnd farende, wo die gelegen zum Vnterpfande eingesatzt vnd verpflicht, dieselbigen so lange jnne zu haben vnd zu halten, biss sie jres Leipgedings wie obberurt vorsorget vnd vorsicherdt, vnd vns vnderthenig- lichen gebetten, jne solchs also zu uorwilligen vnd zu bestettigen. Wan wir dan befunden, das solche seine Vormahnung vnd Suchung dem Rechten, Pilligkeit, auch der Eheberedung zwisehen jme vnd seinem Weibe gemess, haben wir vnsern Gunst, Vorwilligung vnd Bestettigung dozu ge- geben vnd gethan, bestettigen vnd vorwilligen dieselbige hiemit in Crafft diss Briefs, beuelhen alien vnd jeden vnsern Ambtleuthen, Vnterthanen vnd Vorwandten, wes Wirden, Stands oder Wesens die seindt, das ir obgenantten Michel Juden vnd sein Weib Merlen Judin dobei sollet erhalten, bleiben lassen, festiglichen schutzen vnd handthaben vnd bei Wirden bleiben lassen wollen, treulich vnd vngeferlich. Zu Vrkunde etc., datum Coin an der Sprew, Mitwochs nach esto mihi anno XLIIII.

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