Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 256, S. 325
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 256, S. 325







Waldow. 68. 73. 96. 98. IUI. III. 114. 118. 124. 125. 142. 145. 1^3. 184. 209. 211. 214. 218. iCaspar. 184. 234. 236.
Wallenfels. Caspar. 86.
Georg. 145. 185. 193. 194. 195. 211. 212. 214. 223. 225. 229. 234. 235. 286. 29«.
Warnstedt. Ludecke. 107. Hans. 107. Berndt. 107.
Wartburg. iJohann. 8.
Wartenberg.
Ludwig. 139.
Wedel. ,21.
Haße. 6. 31. 32. Witego. 6. 30. Ludwig. 2«. 31. Zculs, Li.dolph und Haße. 25. «üdeke. 28. Dauns. 236. lMathias. 253 lJurian. 29«. sHaße. 3««.
Wcderdc, Wedern. iRedekow. 6. 15. 29. 3«. IHilmar, 8. »Gerhard. 8. 27.
Wenksiern. Werberg. Wiesenthau. Wildberg.
Winning.
Wit. Withusen.
»Hanns. 22. 107. Christoph. 125. 132
212. Otto. 14.
Peter. 219.
Claus. 49. 207. Wolfskehl. 231. Friedrich und Hanns. 20«.
Wrech.
Gerhard. 14.
Wolff, Wulffen.
Bitze. 8«.
Iwan le«. u. jun. 146.
Wulkow. Hermann. 15. 27.
Wupow.
Heinrich. 300.
Wustrow.
Gothard. 32. Gerd. 242.
Wuthenow.
Claus. 22. Peter. 22.
Hennig. 102. 99. 108.
Wnyf.
Heinrich. 244.
Jemen.
Ortel. 99. 122.
Ziesar.
^Cunz. 78.
Ziethen.
!Cla„S. 22.
Gedruckt bei Trowitzsch und Sohn in Berlin.
Bei der Verlagshandlung dieses Buchs ist erschienen und zu haben:
Gercken, (P. W.) 0«6ex 6iplomgticu8 ViaittlenKurLensiZ. Aus Originalien und Copial» Büchern gesammelt und herausgegeben. 8 Bände 4. 1779 — «5. 14 Rthlr.
v. Lancizolle, (Dr. C. W.) Geschichte der Bildung des preußischen Staats. 1r Theil in 2 Ab. theilungen 1828. 3 Rthlr. 1« Sgr.
Der Verfasser des oben genannten Werkes beabsichtiget in der Bildmigsgeschichte des preußische» Staats so aus» führlich und sorgfältig, als es die vorhandenen Quellen und Hülfsniittel gestatten, eine Grundlage für das voll ständige Studium der preußischen Geschichte, niit besonderer Rücksicht auf preuß. Staatsrecht, zu liefern.
Der vorliegende erste Theil verfolgt die Geschichte des Länderbesitzes des preußischen Königshauses von der frühesten Zeit an, wo dasselbe in der Geschichte mit urkundlicher Gewißheit erscheint, bis zum Regierungsantritt des Kurfürsten Johünn Sigismund, und umfaßt hauptsächlich, nächst der Bildungsgeschichte des ältesten, frön» kischen Besitzthums, die Acquisition der Mark Brandenburg, einige Theile der Lausitz und Schlesiens, des Hcr- zogthumS Preußen, imgleichen d« Geschichte der Hausverfassung in ihren'Beziehungen zur Bildung der Mo narchie, endlich die Vorbereitung späterer Erwerbungen in Pommern, Schlesien u. s. w. durch Erbverträge, LehnS- verhältnisse u. s. w.
Der zweite Tbeil wird bis zum Regierungsantritt des Königs Friedrich N., und der dritte bis auf die neueste Zeit herabreichen. Die Fortsetzung und Vollendung des Werkes wird von dem Verfasser und der Ver» > lagShandlung möglichst beschleunigt werden.
v. Lancizolle, (Dr. C. W.) Grundzügc der Geschichte des deutschen Stödtewcscns mit beson derer Rücksicht auf die preußischen Staaten 1829. geh. 27^ Sgr.
In Pölitz'S Jahrbücher», llr Jahr«. 4s Heft, heißt es bei Gelegenheit einer Beurtheilüng dieser Schrift: „Gründliche quelleiigeinäße Forschung, ruhiges unbefangenes Urtheil und eine klare, den Begriff und die Tat sache zu einer bestimmten Form ausprägende, Darstellung werden dieser Schrift bald eine weite Verbreitung ver- schaffen, und durch sie viele einseitige und mangelhafte Begriffe berichtigt werden. Veranlaßt ward ihre Bear beitung durch die in der neuesten Zeit innerhalb der preuß. Monarchie, durch die Berathungen der Stände und bolzen Staatsbehörden, begonnene Vorbereitung zu neuen gesetzlichen Anordnungen über die Verfassung der Städte. Sie zerfällt in sieben Capitel und den Anhang. Die sechs ersten Kapitel handeln: von dem Urst>rung< der Städte, bis in die ersten Jahrzehnte des neunzehnten Jahrhunderts. Das siebente Capitel enthält: Betrachtun gen über den gegenwärtigen Zustand der teutschen Städte, m« der Anhang: Auszüge aus einigen der neuesten Gesetze teutscher Fürsten über Verfassung der Städte."
Möftr's, (Justus) Osnabrückische Geschichte. Mit Urkunden 3 Bande 3te Aufl. 3 Rthlr. 20 Sgr.
Es ist eine erfreuliche und ziemlich seltene Erscheinung, wenn man Bücher ein halbes Jahrhundert hindurch fort leben und immer gleich werth gehalten sieht; und so lange ist es, daß vorliegendes Werk zuerst, freilich in min der vollständiger Form, erschien. Es giebt schwerlich ein besseres Zeugniß für ein Buch. — Wir haben also hi« deiner Anpreisung nöthig, und bemerken nur, daß durch den Wiederabdruck die sämmtlichen Werke Justus Möser'S wieder vervollständigt sind, und geben davon bei dieser Gelegenheit eine Uebersicht des Inhalts:
lr bis IVr Band enthält: patriotische Phantasien. 4 Bände mit Möser'S Bild. 4te Auflage. Z Rthlr. 20 Sgr.
Vr und Vir die Osnabrückische Geschichte. 1r u. 2r Bd. 2 Rhlr.
Vttr und Vlllr vermischte Schriften, nebst Möser'S Leben und General-Register. 2 Bände. 2 Rthlr. 10 Sgr.
IXr die Osnabrückische Geschichte. Zr Band. 1 Rthlr. 20 Sgr.
Sammlung ungedrucktcr Urkunden
zur
Brandenburgischen Geschichte.
Herausgegeben
von
Georg Wilhelm von Raumer.
Zweiter Theil.
Berlin und Elbing. In b«r Fr. Nicolaischen Buchhandlung.
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Vorrede.
Äuch diesem zweiten Bande brandenburglscher Urkunden weiß der Herausgeber nur wenige Worte voranzuschicken. Er enthalt Urkunden aus der Zeit Churfürst Albrecht Achills bis zum Tode Joachim des Ersten und das Bemühen ist dahin gegangen, nur wichtigere und interes sante Stücke aufzunehmen. Es ist freilich eine eigne Sache, zu bestimmen, ob eine Urkunde erheblich sei oder nicht; dem Kenner und Freunde der vaterländischen Geschichte ist eigentlich alles wichtig und wer aus der Geschichte nur die Momente herausheben will, die von welt historischer Bedeutung sind, für den sind Urkundensammlungen überhaupt nicht veranstaltet. Daß dieser Codex brandenburgischer Urkunden vorzüglich das spätere Mittelalter umfaßt, hat der Herausgeber schon in der Vorrede zum ersten Theile zu rechtfertigen gesucht, wie er aber bei der Auswahl zu Werke gegangen ist, davon werden die dem dritten Abschnitte dieses Theils vorangestellten Bemerkungen (psg. 201.) einigen Aufschluß geben. Der zweite Abschnitt enthalt zwar keine historisch wichtigen Urkunden, sie erscheinen aber in rechtsgeschichtlicher Hin sicht von Bedeutung und die ihnen vorgesetzte kleine Abhandlung macht weder auf das Ver dienst neuer Resultate, noch überhaupt auf gelehrte Forschung Anspruch, sie soll vielmehr nur die Aufmerksamkeit der vaterländischen Juristen auf die alten Rechtsdenkmahle leiten. So besaß die kleine Stadt Schönfließ in der Neumark ein erst vor Kurzem verschwundenes Pro tokollbuch aus dem vierzehnten Jahrhundert und wie vieles mag stündlich mit andern alten, angeblich unbrauchbaren Acten vernichtet werden! —
Fast alle m diesem Bande enthaltenen Urkunden sind den alten gleichzeitigen Copial- büchern des kurmärkischen Lehnarchivs entnommen, die Correctur hat der Herausgeber, in steter Vergleichung mit diesen Originalhandschriften, selbst besorgt und er glaubt^ daß der Druck im Ganzen höchst corre« zu nennen sei, wiewohl die Möglichkeit kleiner Zrthümer nicht ganz abgeleugnet werden kann. Die Interpunktion ist nur sparsam gegeben, weil oft der Sinn davon abhängt, sonst ist die Orthographie unverändert geblieben, nur etwa hier und da, die gar zu häufigen großen Zmfangsbuchstaben in kleine^ auch das v an passenden?
IV
Orten in u zur Bequemlichkeit der Leser verwandelt worden^ Man hat getadelt, daß die Urkunden nicht nach der Zeilfolge geordnet sind, allein eine solche schwer zu erreichende Anord- nung ist doch immer nur eine ganz äußerliche, denn zwischen jede hier mitgecheilte Urkunde schieben sich sehr viele ein, welche an andern Orten'gedruckt sind. Dagegen war die Absicht' des Herausgebers diesem Bande nach Gerken's Vorgang ein chronologisches Urkundenver- zeichniß mitzugeben, er hat dies aber aufgegeben, weil er seit längerer Zeit mit Zusammenstel lung eines vollständigen Directorjt aller gedruckten brandenburgischen Urkunden beschäftigt ist, welches baldigst in Druck erscheinen soll und jenes Verzeichnis^ überflüssig machen wird. Die Orts- und Personenregister sind mit möglichster Sorgfalt zusammengetragen, Sachregister sind aber nach der Überzeugung des Herausgebers ohne allen Nutzen, da sie niemanden Der Mühe überheben können und sollen, die Urkunden selbst zu lesen. Sie sind daher weggelassen.
. Möchten die Freunde der vaterländischen Geschichte fortfahren, diesem Unternehmen ihre Theilnahme zu widmen und dadurch dem Herausgeber für seine nicht Zeringen Opfer, Mühe und Arbeit den einzigen Lohn verschaffen, daß ein dritter Theil dieser Urkunden, sammlung in Druck gegeben werden kann, wozu es an Stoff wahrhaftig nicht gebricht. Berlin im Juli 1833.
Urkunden
welche die Regierung der Churfürsten Albrecht Achilles und Johann Cicero von 1ä70 bis 1499 betreffen.
,Gott half, daß wir eine ehrlich« Richtigung erlangten und wollt« eher todt sein, denn daß wir ein« schändlich« Richtigling aufgenommen hätten"
(Wort. Chmfursi's Albrecht Achilles)
Urkunden Brandenburg III (Google data) 256, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisIII/97011095-61b0-4646-83fb-0e79aa427c2e/charter>, accessed 2025-03-15+01:00
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