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Charter: Fraterherren U 069
Signature: U 069
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1437 Juni 23.
Bischof Heinrich von Münster erteilt dem von Hynricus de Ahus in "quasdam domos et areas ad frontem salientem et Langhenhorst" zu Münster, Liebfrauenpfarre beim Bisschopinckhoff gegründeten Fraterherrenhaus die bischöfliche Bestätigung. Er erklärt die Gründung mit der von Weihbischof Johannes "episcopo Naturensi" geweihten Kapelle zu kirchlichem Besitz. Die Mitglieder des Conventes, die sich zur Führung eines gemeinsamen Lebens verpflichten, dürfen über die Güter nicht testamentarisch verfügen. Der Rektor des Hauses hat das Recht, wenn es ihm richtig erscheint, bereits im Hause aufgenommene Kleriker zu entlassen. Er darf geeignete, auch von auswärts stammende Kleriker auf den Titel des Hauses weihen lassen, jedoch nur so viele, als dort unterhalten werden können, wofür der Rektor die Verantwortung trägt. Tritt nach der Ordination ein Kleriker von der vita commnis zurück oder wird er wegen irgendwelcher Demeriten entlassen, so muß sich dieser für einen Orden verpflichten. Zugleich erteilt der Bischof die Erlaubnis, das Allerheiligste in der Kapelle des Fraterhauses aufzubewahren.(...)  



Siegel des Bischofs an
Seal: Secretum Henrici..

Material: Pergament
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    Original dating clausein vigilia nativitatis sancti Joannis Baptiste

     
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