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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 424a
Signature: 424a
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1538 X 18
Jacob Radhauser und Michel Piberstain, Bürgermeister, Veit Schonperger und Leonhart Sträffer, Ratsbürger, und Hanns Griesser, Cristoff Durnpacher und Jobst Purckhäschofer, Vertreter der Gmain der Stadt Radstat (1) verkaufen die Taferne unter Radstater Thaurn an ihren ehemaligen Besitzer Hans Räwein zurück. Die Kommissare und Hauptleute des Schwäbischen Bundes hatten das Haus und die Taferne, die Hanns Räwein besessen hatte, der aber während der jüngsten Aufstände geflohen war, an Michael Grueber für seine Dienste während des Aufruhrs geschenkt. Dieser hatte das Anwesen an den Ritter Christoph Graf verkauft. Erzbischof [Mathias] von Salzburg hatte daraufhin den Verkauf an die Stadt Radstadt genehmigt. Da aber Hanns Räwein mittlerweile begnadigt wurde und zur Landeshuldigung erschienen war, hat die Stadt mit Einverständnis des Erzbischofs und des Radstadter Pflegers Christoph Graf nun das Haus und die Taferne dem Hans Räwein - in Anbetracht seiner noch unmündigen Kinder zu Erbrecht für alle männlichen und weiblichen Erben in absteigender Linie - für 500 Pfund Pfennige übereignet. Für das Tafernrecht und dafür, dass er beliebig Wein einkaufen kann, soll Räwein jährlich 25 Pfund Pfennige Zins zahlen. Er ist nicht befugt, seine Rechte zu verkaufen, die grundsätzlich auf seine männlichen und weiblichen Erben in absteigender Linie übergehen sollen, wobei immer die tauglichste Person einzusetzen ist. Bei jedem Besitzwechsel soll der neue Besitzer dem Bürgermeister die Erung erweisen und sich ins Stadtbuch eintragen lassen. Sind keine direkten Nachfahren mehr vorhanden, soll die Stadt die Kaufsumme von 500 Pfund Pfennigen an die Erben ausbezahlen. Die Gebäude, die auf dem Grund errichtet wurden, sollen den Erben jedoch nicht abgelöst werden. Räwein und seinen Erben ist nicht gestattet, Handel mit Wein, Eisen, Salz oder Tuch zu betreiben, auch darf er den Wein nicht untterm Raiffen verkaufen oder Wein und Salz lagern. Gegenüber den Gästen hat er sich korrekt zu verhalten und Haus und Grund in gutem Zustand zu halten. Dagegen übernimmt die Stadt Radstadt gegenüber dem Erzbischof von Salzburg als Grundherrn die jährlichen Urbardienste und die Anlait. Pfaffen- Voyt- und Hundthaber, Weych und andere Steuern sowie den zusätzlich zu den Herrendiensten fälligen Dienst hat Räwein zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen sollen Räwein und seine Nachkommen die ersten zwei Male verwarnt werden, beim dritten Mal wird ihnen die Taferne entzogen, doch gegen Bezahlung der Kaufsumme oder des bisher geleisteten Anteils daran.  



Sigillant: S1: Radstadt, Stadt

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    Original dating clauseFreittag nach sannt Gallentag den 18. des montas octobris 1538

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    Insert in Urk. v. 1538 X 18 = Nr. 425
     
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