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Charter: Kollegiatstift Altötting Urkunden (1228-1793) 195
Signature: 195
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1534 VII 14, Neuötting
Hanns Sunthaimer zu Obernbron, Rentmeister und Caspar Offenhaimer zu Guetenegkh, Kastner zu Burghausen, vertragen als herzogliche bayerische Kommissäre Dechant und Kapitel des fürstlichen Stifts Alltenötting mit dem Stiftspropst daselbst, Bischof Paulus zu Chur in anstehender Weise: 1) Weil sich der Stiftspropst bei Abhaltung des Gottesdienstes an den hohen Festen fortwärend durch den Stiftsdechant vertreten lassen muss, soll er zeitlebens an der Waldpfarre jährlich nur 1 Pfund und von der Dorfpfarrei jährlich nur 4 ß Pfennig Absentgeld nehmen. 2) Bei Beratung von Kapitelssachen, wovon der Stiftspropst als des Kapitels Prälat beteiligt ist, soll sich derselbe nur durch seinen Geistlichen vertreten lassen, der vorher dem Kapitel die Pflicht leistet, wie sie der Propst selbst schuldet. 3) Bezüglich der Leistung der landesfürstlichen Steuern und Auflagen soll es beim früheren Receß bleiben. 4) Von den Urkunden und Briefschaften des Stifts sollen diejenigen, welche sich auf Propst oder Kapitel allein beziehen, von jedem der beiden für sich verwahrt werden, die gemeinsamen aber zu gemeiner Hand gelegt werden. 5) Ein Wechsel der Pfründehäuser, welche teils von der Propstei, teils vom Kapitel zu Lehen rühren, soll nicht mehr stattfinden, jeder Chorherr soll die ihm angewiesene Behausung dauernd bewohnen und in baulichem Stand halten. 6) Es wird für die Häuser der jetzt lebenden Chorherren: Kilian Eisler, Matheus Schweigkhart, Haimeran A., Achatius Schneller, Georg Winckhler, Martin Holzknecht, Augustin Froschleimb, Wolfgang Schmidt, Georg Sterneckher, deren örtliche Lage näher bestimmt wird, die beim Besitzerwechsel an den Propst zu entrichtende Taxe festgelegt. 7) Statt des besten Kleides eines verstorbenen Chorherrn sind dem Hofmarksrichter vom unberührten Nachlass 6 fl. und dem Schreiber der Inventurregister seine Gebühr zu entrichten. 8) die Inventur über den Nachlass eines Chorherrn ist vom Hofmarksrichter im Beisein des Stiftsdechants oder zweier vom Dechant abgeordneten Kapitulare unter Ausfluss weltlicher Personen vorzunehmen. 9) die inventierten und versperrten Güter eines verstorbenen Chorherrn sollen "an alle Costung und Behiettung" unausgeteilt bis zum dreißigsten Tage nach dem Tod verbleiben und bis zu diesem Termin auch die "Ehehalten" des Verstorbenen ihren "Leidlohn" erhalten. 10) Bei der Rechnungsstellung des Propsteirichters, des Stiftskustos und der Zechpröpste über die Verwaltung des Vermögens der Stiftskirche sollen auch Dechant und Kapitel beigezogen werden. 11) Zur Vermeidung von Anordnungen und Verlusten soll der Stiftskustos jeden, 10 fl. übersteigenden Betrag vom Kirchenvermögen zur Verwahrung im Zechschrein an die Zechpröpste ausantworten. 12) das nach einer "visitierten Ordnung" täglich in unser Frauenkapell zu singende Amt soll getreulich gehalten werden. 13) Der Stiftspropst soll Dechant und Kapitel bei ihren Statuten in Gnaden belassen, diese ihm die gebührende Rechnung verweisen und allerwegs ihre Pflicht erfüllen.  

orig.
Current repository
BayHStA KUAltötting-Chorstift

mit anh. Siegel des Rentmeisters Hans Suntheimer.
Material: Perg.
Condition: beschädigtes Original
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseGeschehen zu Neuneötting am Erchtag nach Margarethae virginis 1534.

    Places
    • Neuötting
       
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