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Charter: Kollegiatstift Altötting Urkunden (1228-1793) 43
Signature: 43
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1386 XI 30
Herzog Fridreich in Bayern genehmigt nachfolgende Statuten, welche Propst Egkolff Wartter, Dechant Christan Reicher und die Chorherrn (Jörg Püchler, Hans Swab, Hanns Welf, Seyfried Holerschus, Hainreich, Pfarrer zu Mettenheym, Ludwig Kayser, Matheus, Pfarrer zu Perndorf und Hanns Erdmanstorffer) seines Stifts zu Altten Öting, in dem Capitel haben erfunden und gesaczet: 1) der Stiftspropst soll Residenz halten, persönlich die Propstei verwalten und ohne Zustimmung von Dechant und Kapitel keine Neuerungen einführen. 2) Jeder der 12 Chorherrn soll Priester sein, Residenz halten, eine vehenen Korhauben haben und darinnen zu Kor steen, endlich in- und außerhalb der Kirche in priesterlicher Zucht und Ordnung dem Stiftsdechant gehorsam sein. 3) Jeder Chorherr, der nach 3maliger Rüge neuerdings straffällig wird, soll vom Dechant und Kapitel mit Suspension von Pfründe und Kapitel bis zu seiner Buße und Besserung belegt werden und wenn er über 3 Monate hartnäckig und deshalb suspendiert bleibt, seiner Pfründe verlustig gehen. 3a) Jeder Chorherr soll seinen Wochendienst bezüglich Chor und Fronamt bei einer Strafe von 10 Pfund Pfennig und wenn die Pflichtversäumnis über ein Jahr andauert, bei Pfründeverlust nachkommen. 4) Auch der oberste Schulmeister oder Waldpfarrer soll seine Woche nach altem Herkommen "verlesen, dem Chor vorsein, damit chain Versaumung duch den Schulmeister beschech und ze hohen heiligen Zeiten den Kor regieren." 5) Streitigkeiten unter den Chorherren und dem sonstigen Stiftspersonal sollen zunächst vor Dechant und Kapitel gebracht und gegen deren Entscheid zunächst an den Propst Berufung eingelegt werden. 6) Beim Eintritt ins Stift soll jeder Propst 20 Pfund Pfennig und jeder Chorherr 5 Pfund Pfennig innerhalb Jahresfrist "zu dem Paw" geben. 7) Propst, Dechant und Kapitel sollen von der Liegenschaft nichts veräußern oder zu ewigem Erbrecht vergeben ohne Wissen und Willen Herzog Friedrichs und seiner Nachkommen. 8) Vorstehende Satzungen sollen von jedem neuen Propst und Stiftherrn auf das Evangelium beschworen werden.  


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BayHStA KUAltötting-Chorstift

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    Original dating clauseGeben 1386 an sand Andrestage.

     
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