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Charter: Urkunden Melsungen (1382-1496) 65
Signature: 65
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2. November 1595, Melsungen
Henne und Elisabeth Werner zu Körle (Corla) bekennen eine Schuld von zehn Talern gegenüber den Vorstehern des Gotteskastens zu Melsungen. Sie verpflichten sich, hierfür einen jährlichen Zins von 16 Albus zu entrichten; als zusätzliche Sicherheit dienen nun eine halbe Hube Landes und ihr weiteres Gut. Es besteht ein Rückkaufsrecht. Auf ihre Bitte siegeln Friedrich Melchior Nordeck und Martin Berghofer, Rentschreiber und Schultheiß zu Melsungen.  

orig.
Current repository
Landeskirchliches Archiv Kassel (http://www.ekkw.de/archiv)

Schultheiß sowie Rentschreiber zu Melsungen, anhängend, beschädigt Material: Pergament
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    Ich Henne Werner wohnhaftigk zu Corla (Körle) im ambt Melsungen Elisabeth sein eheliche Hausfrau thun kundt und bekenne vor uns und unsern Erben und Nachkommen vor uns und alle unsern Erben das wir wolle kundtlicher und gestandener Schuld schuldig sein dem Gottes Kasten zu Melsungen zehen Taler ider dreißigk zwen Alb.(us) guldigk deren wir sie crafft dieses Briefes hiermit thun quittieren. Beredden und versprechen darauf die zehen Taler uf einen jeden Michaelis Tag mit 16 Alb.(us) dem Gottes Kasten zu verzinsen, und den Vorstehern den Zins in ihre sichere gewahrsam zu liffern und uf nechstkunfftig Michaelis Tag nach dato dieses Briefes mit der Zinstzahlung anzufahen. Und darmit bemelter Kasten odder dessen Vorsteher das heuptgeldes und Zinses desto habhafftiger und gewisser seien, so setzen wir ihnen zu einem unner Pfanden under Pfande zu unsere halbe Hube so wir von Herman Vorster erkaufft. In und vor Corila gelegen und da wir verkeuffere odder unsern Erben mit der Zinsetzahlung uns zwischen seumig verhieltten und die wie gemelt nicht verrichteten so sollen die Vorsteher des Kasten gut fugk macht und Recht haben vorgemelt under Pfand ihren Henden zu nehmen, darmit thun und lassen alle ihres Gefallens biß das sie ihres Zinßes und heuptgeldes sapt darauf ergangenem Kosten gentzlich und zu mahl bezahlt seindt. Und da auch der under Pfande nicht gennugsam wehren, so sollen sie sich an andern unsern Gutern zu erholen gut fugk macht und Recht haben. Doch unsers g.(nädigen) G.(rafen) und Hern zu Hessen etc. daran habende Gerechtigkeit unschedlich, wir verkeuffere haben auch vor uns und unsern Nachkommen hierin vorbehaltten das under Pfande ufs einen iden Michaelis Tag widderumb mit zehen Talern obberetter? wehe an uns zu keuffen. Boch das aller erscheiner Zins nach verlauffener Zeit sampt darauf ergangenem Kosten zuvor erlegt und betzahlt sey, alles treulich und ohne ? dessen zu mehr Sicherheit und warer Urkunde haben wir verkeuffere vor uns unsere Erben und Nachkommen die erbarn und ernhafften Friedrich Melchior Nordeck Rentschreiber und Martin Berdshöffer Schultheiß zu Melsungen gebetten dessen Brief zu schreiben und das Schultheißen Sigel unders daran zu hangen. Wilchs wir Schultheis und Rentschreiber umb der verkeuffere bit willen alß getan bekennen doch uns und den unsern ohne Schaden. Datum.


    LanguageDeutsch
    Places
    • Melsungen
       
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