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Charter: Kloster Weißenohe Urkunden 109
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1497 VII 31
Vergleich zwischen A1 und A2 einerseits und A3 - A5 andererseits wegen des Fischens im Bach zu Dorfhaus in Anwesenheit von Herrn Johann Dechawer, Frühmesser zu Ristelbach (Kirchrüsselbach, Lkr. Forchheim), und Johann Mulstetter als Vertreter der Nürnbergischen Bauern (zu Dorfhaus): 1) Die von Dorfhaus sollen nur vom Haus Hans Raymers oben bis hinab an das Ende ihrer Gemein oder die Lehenwiese fischen dürfen. 2) Es soll niemand im Bach fischen dürfen, er sei denn im Dorf zu Dorfhaus beerbt. 3) Es soll niemand eine Reuse legen dürfen, sondern nur mit einem H[..]mmen (?) fischen dürfen. 4) Es soll niemand nachts oder an Feiertagen fischen, sondern nur an Fasttagen und nur zur Notdurft eines Hauses, nicht aber um die Fische zu verkaufen. 5) Zu Lust einer schwangeren Frau soll das Fischen auch außerhalb der Fasttage nicht verboten sein, aber nur im oben genannten Rahmen. 6) Wer über das erlaubte Maß hinaus fischen sollte und dabei erwischt wird, soll zur Buße einen Gulden an das Gotteshaus zu Weißenohe geben.  

Or., Perg., deutsch.

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    abstracts
    • Räbel S. 517.
    abstracts
    • StA Amberg, Kloster Weißenohe 368, fol. 31 - 31'; Standbücher 1217/II, Nr. 36.
     
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