Charter: Kloster Langheim Urkunden 1707 VII 12
Signature: 1707 VII 12
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1707 VII 12
Vertrag in 26 Artikeln zwischen Bischof Johann Philipp zu Würzburg und Abt Gallus Knauer von Langheim über vom Zentgericht ausgenommene Orte und Dörfer sowie allgemein über Gerichtsbarkeiten in langheimischem Besitz auf dem Gebiet des Hochstifts Würzburg.
Vertragliche Einigungen zwischen den Hochstiften Bamberg und Würzburg von 1659 VIIII 30 und 1659 X 3 werden erwähnt.
Abt und Bischof vergleichen sich in folgenden Punkten:
1. Die Verträge zwischen Bamberg und Würzburg sollen, wo es auch Rechte Langheims betrifft Gültigkeit behalten.
2. Das Klosteramt Tambach sowie die Rittergüter Truschenhof und Muggenbach und weitere Güter des Klosters mit allem Zubehör sollen weiterhin zentfrei (nicht dem Zentgericht unterworfen) bleiben.
3. Untertanen auf solchen zentfreien Gütern sollen den dortigen Hoch- oder Hilfsgerichten weder verpflichtet sein, noch sonstige Real- oder Arbeitsleistungen erbringen müssen.
4. Auf solchen Gütern geschehende, zentgerichtswürdige Vergehen sollen von der Vogteiherrschaft dennoch an das Zentgericht gebracht werden, wobei in Todesfällen die Täter auszuliefern, andernfalls bei Verlangen des Zentgerichts bis zur Anhörung festzusetzen sind.
5. Bestimmungen über die Auslieferung von Tätern.
6. Kostenregelungen in solchen Fällen.
7. Mit den Untertanen des Klosters auf allen anderen (zentbaren) Klostergütern soll so verfahren werden, wie es die Rezesse von 1611 und 1659 regeln.
8. Da in diesen Rezessen keine Regelungen für Fälle von Diebstahl festgelegt wurden, wird das hier nachgeholt.
9. Regelungen für Beleidigungs- und Verleumdungsfälle.
10. Regelungen für Brandstiftungsfälle und dergleichen.
11. Verfahren bei Fällen mit zweifelhafter Gerichtszuständigkeit.
12. Regelungen zur Vorladung und Unterbringung von Beschuldigten.
13. Gekaufte Güter oder neuerrichtete Gebäude sollen in gleicher Art wie zuvor, bzw. wie der Grund auf dem sie stehen zentbar oder zentfrei bleiben.
14. Über die Zentschöffen und deren Eid.
15. Bestimmungen über Anzahl und Verpflichtungen der von den langheimischen Gemeinden an die drei hohen Gerichte zu schickenden Männer.
16. Festlegung bisher unbestimmter Zentobliegenheiten.
17. Regelungen zum Kirchweihschutz in verschiedenen langheimischen zent- und nicht zentbaren Orten.
18. Der vorliegende Vertrag und jene von 1611 und 1659 sollen ebenfalls für die langheimischen Untertanen in Wülflingen (Zentgericht Haßfurt), Messenfeld & Hemmendorf (Zentgericht Medlitz) und Obermerzbach (Zentgericht Ebern) gelten.
19. Einigung in Streitigkeiten über strittige Lehenschaft, Vogteilichkeit, Dienst- und Gerichtsbarkeit in Muggenbach - beide (das Hst. Würzburg und das Kloster Langheim) wollen von der Lehenschaft absehen.
20. Beide Vertragspartner geben Ansprüche auf Abgaben oder Abgabenfreiheit in Gemünda auf.
21. Das Hst. Würzburg erkennt die Mitherrschaft des Klosters Langheim in Gemünda, Hattersdorf, Dietersdorf, Gleismuthhausen und Unterelldorf an, der Vorsitz soll jedoch jährlich wechseln.
22. Regelungen zum Braugeld in Autenhausen und Gleismuthhausen sowie zum vom Kloster Langheim beanspruchten Vogtei- und Steuerrecht auf der Dietersdorfer Mühle.
23. Das Hochstift überlässt dem Kloster das Fischgewässer Aumühl und teilt sich mit selbigem die Rodach durch Einsetzen eines Verwalters.
24. Die langheimischen Wiesen und Äcker unterhalb von Hemmendorf sollen abgabenfrei bleiben.
25. Regelungen zum wechselnden Vorsitz bei der Anhörung der Dorfrechnung Wülflingen.
26. Beide Seiten verpflichten sich, alle Punkte treu einzuhalten. Sigillant: 3 Siegel anhängend in Holzkapseln und 3 Unterschriften (Bischof Johann Philipp zu Würzburg, Abt Gallus Knauer zu Langheim und Prior Erhard Eberth zu Langheim)
Material: Pergament
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Provenienzzuweisung unsicher.Language:
geographical name
- Autenhausen (Lk Staffelstein)
- Dietersdorf (Lk Staffelstein)
- Dietersdorf (Lk Staffelstein), Mühle
- Ebern, Zent
- Eicha (Gde. Schorkendorf, Lk Coburg)
- Gemünda i. OFr. (Lk Staffelstein), Zent
- Gemünda i. OFr. (Lk Staffelstein), vogteiliche Obrigkeit
- Gleismuthhausen (Lk Staffelstein)
- Hattersdorf (Lk Staffelstein)
- Haßfurt, Zent
- Hemmendorf (Gde. Gleusdorf, Lk Ebern)
- Hergramsdorf (Gde. Altenhof, Lk Coburg)
- Langheim (= Klosterlangheim, Lk Lichtenfels), Kloster
- Langheim (= Klosterlangheim, Lk Lichtenfels), Kloster, Abt Gallus Knauer
- Langheim (= Klosterlangheim, Lk Lichtenfels), Kloster, Immunität
- Langheim (= Klosterlangheim, Lk Lichtenfels), Kloster, Prior Erhard Eberth
- Medlitz (Lk Staffelstein), Zent
- Medlitz (Lk Staffelstein), Zentamt (Hst. Würzburg)
- Messenfeld (Lk Staffelstein)
- Muggenbach (Gde. Lechenroth, Lk Staffelstein)
- Muggenbach (Gde. Lechenroth, Lk Staffelstein), Rittergut
- Obermerzbach (Lk Ebern)
- Schorkendorf (Lk Coburg)
- Seßlach (Lk Staffelstein), Zent
- Tambach (Gde. Altenhof, Lk Coburg), Amt (Kloster Langheim)
- Tambach (Gde. Altenhof, Lk Coburg), Zent
- Tambach (Gde. Altenhof, Lk Coburg), vogteiliche Obrigkeit
- Truschenhof (Gde. Memmelsdorf i. UFr., Lk Ebern), Rittergut
- Unterelldorf (Lk Staffelstein)
- Wülflingen (Lk Haßfurt)
- Würzburg, Bischof Johann Philipp von Greiffenklau
Bamberg, Staatsarchiv, Kloster Langheim Urkunden 1707 VII 12, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StABa/Langheim/1707_VII_12/charter>, accessed at 2024-12-12+01:00
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