Charter: Urkunden I C 51
Signature: I C 51
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1493 Mai 23
(1493) in der elften Römerzahl, Indiction zu Latein genannt, im Papsttums Alexan-ders VI. in seinem ersten Jahr, am Donnerstag der da war der 23. Mai, in Gegenwart des Notars (offenbar schreybers) und der Zeugen, im Schloss zu Lohr (schlois zu Lore) und in der „Kindsstube“ dieses Schlosses, war persönlich zugegen Anna Winter(rin), auf einem Bett liegend, und trotz Leibschwäche war sie verständig und wohl wissenden Gemüts, auch guter und echter Vernunft. Sie hat bedacht und zu Herzen geführt die Vergänglichkeit menschlichen Lebens, besonders auch, wie die leibskranken Menschen wandelbar und ihres Lebens ungewiss seien, und durch die grimmige Krankheit manchem Menschen seine Vernunft so gar verlischt, dass er nicht nur sein zeitliches Gut zu bestellen, sondern auch seines ewigen Leibes und seiner Seele vergisst. Auch sei nichts gewisser als der Tod und nichts ungewisser als die Stunde des Todes. Damit diese ungewisse Stunde und schwere urplötzliche Krankheit sie nicht ungeschickt und unbereit finde, sondern dass sie als ein frommer Christ und in Einigkeit der christlichen Kirche ihrer Seele Seligkeit schicke, wolle sie nicht ohne Testament und Schickung des letzten Willens von hinnen scheiden. Sie hat deshalb von ihren zeitlichen und vergänglichen Gütern, die ihr von dem allmächtigen Gott barmherzig verliehen wurden, ihren letzten Willen geordnet, gesetzt und gemacht, in der allerbesten Form, Weise und Gestalt und Recht, so das in Recht am beständigsten, kräftigsten und bündigsten ist. Zum Ersten hat sie ihre Seele Gott dem Allmächtigen und seiner gebenedeiten Gebärerin, auch allen Heiligen befohlen, und ihrer Seele zu Kraft und Heil beschieden 5 fl. an den Bau des neuen Turms der Pfarrkirche zu Lohr. Zum anderen ihren besten Schleier der gebenedeiten Jungfrau Maria auf dem mittleren Altar in der Pfarrkirche. Zum Dritten: Einen Garten an der Lohr, gelegen hinter Fischleins Haus, hat sie beschieden an den St. Leonhards-Altar in der Pfarrkirche, den soll ein jeglicher Altarist gebrauchen und Gott für ihre arme Seele bitten. Zum Vierten: Das beste Decktuch, das sie hinterlässt, daraus soll man zwei Altartücher machen, eines auf den St. Johannes-Altar und das andere auf Unser Lieben Frauen-Altar in der Kapelle. Was sie darüber hinaus an Barschaft hinterlässt, dafür „soll man sie begehn“, und wenn etwas übrig wäre, arme Leute mit grauem (groem)Tuch davon bekleiden und für andere „Gottesdienste“ verwenden. Dazu soll man ihren Barchent verkaufen und um Gottes Willen geben. Zum Fünften: Einen Gulden, ein Paar Laken (leilach) und ein Tischtuch soll ihrem Bruder, Herrn Thomas Winter, sein, dafür soll er ihr einen Dreißigsten lesen. Zum Sechsten: Die halbe Scheuer bei Linhart Hasens Haus soll Philipp Winter erhalten, ihres Bruders Kunz Sohn. Zum Siebten: Die Schaube, die ihr der + Jost Heylos gegeben hat, gibt sie Kunz Gederer. Zum Achten: Den Schleier nach dem besten und einen braunen Unterrock und ein Bett hat sie ihrer Schwester Kunigunde (Kunen) vermacht, daran soll diese einen Gulden herausgeben. Zum Neunten: 5 Gulden [und] zwei Gärten vor dem Oberen Tor hat sie ihrer Tochter Else beschieden, doch in der Gestalt, dass sie oder ihr Hauswirt keinen dieser Gärten versetzen oder verkaufen, sondern sich „der Abnutze davon gebrauchen“. Und wenn ihre Kinder „zu ihren Tagen kämen“, sollen sie diese davon aussteuern. So aber ihre Tochter und ihrer Tochter Kinder vor ihrem Schwiegersohn sterben, sollen diese Gärten wieder hinter sich an ihre nächsten Verwandten (freunde) fallen. Ein Bett, zwei Paar Laken und alles, was sie über dieses Geschäft hinaus an Kleidern hinterlässt, mit Ausnahme einer schwarzen Schaube und eines neuen grauen Unterrocks, welche sie dem Fräulein (freylin) vermacht „das ihrer gewartet“, sollen alle ihrer Tochter Else gehören. Zur Testamentsvollstreckerin setzt sie Frau Anna Gräfin zu Rieneck geborene von Wertheim, zu der sie vor allen anderen Gnade, Gunst und alles Gute erhofft, und gibt ihr volle Gewalt, all ihre Habe und Güter einzufordern, mit Gericht oder ohne Gericht, und sie soll ihren letzten Willen vollstrecken, wie sie dann dem Jüngsten Gericht Antwort darüber geben wollte. Sie hat auch gewollt: Wäre solches ihr Geschäft nicht tauglich, noch Recht dieses Testament, so soll es doch seine Kraft behalten nach geistlichem Recht (geistlicher uffsatzunge) ad pias causas, oder auf andere Weise, „wie das am allerkräftigsten ist und sein mag, unangesehen, ob etwas darinnen nach Recht oder Gewohnheit (des rechten oder solempniter) unerwogen geblieben sei“. Über alles macht der untenstehende Notar eines oder mehrere offene Instrumente, soviel derer nötig seien. Geschehen wie obenstehend im Beisein der würdigen und ehrsamen Herren Philipp Bechtig, Altarist, und Michel Gluenspies, Kellers zu Lohr. – Andreas Trach, Kleriker Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Macht offener Notar, erklärt seine Leistung als Notar und dass er den Brief selbst geschrieben und mit seinem gewöhnlichen Zeichen versehen hat. Source Regest:
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
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SALI C 51
SALI C 51
Notarius Description: Notariatssignet; in der Basis Andreas Trach.Condition: Zerstörungen im rechten vertikalen Falz
PfA, 01.1. Fasz. Ben. S. Leonhardi, Abschrift von G. Höfling
Lohr, Stadtarchiv, Urkunden I C 51, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-StaALohr/Urkunden/I_C_51/charter>, accessed at 2025-01-15+01:00
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