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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1289 Juni ca. 1
Signature: U / 1289 Juni ca. 1
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01.06.1289
Vor den Richtern des Mainzer Stuhls wird Ortwin, Priester ("sacerdos") und Kaplan des St. Marienaltars zu Altmünster, der von Äbtissin und Konvent dieses Klosters, dem die Kollatur seines Altars gehört, auf Fürbitte des Heinrich, Stiftsherrn von St. Stephan, Freund ("familiaris") des Klosters, und anderer, vom Kloster wiederangestellt, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Er wird den Gottesdienst zur festgesetzten Stunde persönlich halten und ein ehrbares, eines Priesters würdiges Leben führen. 2) Bei Nachlässigkeit wird ihm von der Präbende alltäglich eine "mina" Roggen abgezogen und das Kloster wird von diesem Abzug einen Priester zur Besorgung des Altars besolden; hat er sich nach zwei Monaten nicht rehabilitiert, verliert er die Pfründe ganz. - Der Priester verpflichtet sich eidlich auf diese Bedingungen. Das Gericht setzt seine Pfründbezüge fest: Jeden Herbst ein Fuder ("carrata") Wein, wie er im Konvent getrunken wird, und vierteljährlich 10 Malter Roggen; außerdem der Zins von den dem Altar gehörenden Gütern in Schwabenheim ("Svabenheim"). S.: Gericht. "Datum et actum in ebdomada Penthecostes 1289".  
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Ausfertigung. Perg. S. beschädigt. - Datierung zwischen 29. V. und 4. VI.
 
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